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Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:08.12.2022
Drucksache:20/3708 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4085 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Trojanerverdacht
Hinweis:Im der Beschlussempfehlung wurde eine Änderung des Strafgesetzbuches eingefügt, die den Tatbestand der Volksverhetzung erweitert. Dadurch wird das “öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen” unter Strafe gestellt. Die Änderung geht zurück auf einen Beschluss der EU-Kommision, die die Strafbarkeit nach EU-Recht vorschreibt und diente dazu, ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) an das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich bezüglich des Austauschs von Strafregisterinformationen sowie die abschließende Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 zum Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN). Zudem sollen Anpassungen an Digitalisierungsvorhaben des Bundes und Verbesserungen des Datenschutzes vorgenommen werden. Das Bundesministerium der Justiz ist federführend zuständig. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf knüpft an bestehende Regelungen und Abkommen an, um den Austausch von Strafregisterinformationen zwischen EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich sowie das ECRIS-TCN zu optimieren. Ebenso soll auf digitale Entwicklungen und Anforderungen zum Datenschutz reagiert werden. Über die spezifische Vorgeschichte des Gesetzentwurfs vor dessen Erstellung werden keine Angaben gemacht. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen zusätzliche Personalausgaben für das Bundesamt für Justiz (BfJ) und einmalige Sachausgaben. Konkret sind das für 2022 einmalige Sachausgaben von 75.000 Euro und Personalausgaben von 677.000 Euro, für 2023 jährliche Personalausgaben von 1.428.000 Euro und ab 2027 von 1.641.000 Euro jährlich. Einnahmen werden durch die Umsetzung des Smart-eID-Gesetzes und des OZG erwartet, etwa 507.000 Euro pro Jahr sowie zusätzlich 347.000 Euro ab 2023 und 1.043.000 Euro ab 2027. Den Ländern entstehen einmalige Sachausgaben von insgesamt circa 88.000 Euro für technische Anpassungen. 
 
Inkrafttreten 
Über das geplante Datum des Inkrafttretens des Gesetzes werden keine Angaben gemacht. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf wurde als dringlich eingestuft, weil die Anpassungen für den Austausch von Strafregisterinformationen und die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/816 notwendig sind, um internationale Verpflichtungen zu erfüllen. Keine Angaben wurden gemacht, ob der Entwurf besonders eilbedürftig ist, abgesehen von der allgemeinen Erläuterung der Notwendigkeit des Gesetzentwurfs zur Erfüllung von internationalen Vereinbarungen und EU-Verordnungen. 
 
Maßnahmen 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind: 
- Anpassung von Bezeichnungen im BZRG (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes). 
- Rechtsförmliche Anpassung von Verordnungsverweisen im BZRG. 
- Regelung zur Erfassung unterschiedlicher Szenarien nach Zurückstellung der Vollstreckung einer Strafe oder Unterbringung. 
- Verbesserung des bereichsspezifischen Datenschutzes im Hinblick auf das erweiterte Führungszeugnis. 
- Einbeziehen von Eintragungen aus dem Strafregister des Drittstaates Vereinigtes Königreich ins Europäische Führungszeugnis. 
- Anpassung von Registerverfahren, die die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 betreffen. 
- Ertüchtigung des OZG und Vorbereitung auf den Einsatz der Smart-eID für die elektronische Antragstellung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister. 
 
Stellungnahmen 
Zum Gesetzentwurf nahmen der Nationale Normenkontrollrat und der Bundesrat Stellung. Der Nationale Normenkontrollrat prüfte den Entwurf und stellte fest, dass die Darstellung der Regelungsfolgen methodengerecht, aber nicht vollständig ist, da Angaben von Länderseite fehlten. Dies führte zu einer nur groben Abschätzung des Verwaltungsaufwands der Länder. Der Rat erkennt jedoch das Bemühen des federführenden Ministeriums um eine schätzweise Vervollständigung der Kostendarstellung an. Er hebt hervor, dass keine Einwände zum Gesetzentwurf erhoben wurden. 
 
Der Bundesrat forderte, dass die Strafregisterkennzeichnung ("Flagging") gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 nur für Strafurteile gelten soll, die nach Inkrafttreten von § 58d BZRG rechtskräftig werden, da dies einen erheblichen Mehraufwand für Gerichte darstellen würde. Zudem wird eine Ergänzung in § 61 Absatz 1 Nummer 5 BZRG vorgeschlagen, um den für die Erteilung von Jagdscheinen zuständigen Behörden die gleiche Antragsberechtigung einzuräumen wie sie den Waffenbehörden zukommen würde. Die Bundesregierung lehnt diese Ergänzung ab, da dies eine eingehende Prüfung erfordere. 
 
Gegenäußerung der Bundesregierung 
Die Bundesregierung erkennt die Bedenken und Anforderungen des Bundesrates an, besonders in Bezug auf die Vorschläge zur Kennzeichnung von Strafurteilen und zur Jagdscheinerteilung. Sie betont, die Interessen der Länder umfassend zu berücksichtigen, und betont gleichzeitig die Notwendigkeit einer gründlichen Überprüfung des Vorschlags zum Jagdschein.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:27.09.2022
Erste Beratung:13.10.2022
Abstimmung:20.10.2022
Drucksache:20/3708 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4085 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:370/22
Eingang im Bundesrat:05.08.2022
Erster Durchgang:16.09.2022
Abstimmung:25.11.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt