Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verlängerung der Übergangsfrist für das Inkrafttreten bestimmter Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), insbesondere des sogenannten faktischen Anbietverbots um sechs Monate bis zum 1. Juli 2023, um Kapazitätsengpässe bei der zuständigen Behörde (stiftung elektro-altgeräte register) zu bewältigen und es den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, alle Anforderungen zu erfüllen. Zudem sind redaktionelle Änderungen in der Anlage 1 des ElektroG vorgesehen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Hintergrund
Die Hintergründe zum Gesetzentwurf beziehen sich auf die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Es gab einen starken Anstieg an Registrierungen von Bevollmächtigten aufgrund einer Regelung, die elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern Pflichten zur Überprüfung und Registrierung von Herstellern auferlegt, um sogenanntes Trittbrettfahren zu verhindern. Diese Entwicklung führte zu Kapazitätsengpässen bei der zuständigen Behörde.
Kosten
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es wird ebenfalls angegeben, dass kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft und Verwaltung entsteht.
Inkrafttreten
Das Gesetz soll nach dem Entwurf am 1. Juli 2023 in Kraft treten.
Sonstiges
Der Entwurf betont die Notwendigkeit der Fristverlängerung, um ein rechtskonformes Verhalten der Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen. Durch die Verlängerung der Übergangsfrist können die erforderlichen Registrierungen bei der Behörde künftig weitestgehend automatisiert erfolgen. Der Gesetzesentwurf dient zudem der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und hat positive Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit, indem Herstellern Verantwortung für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auferlegt wird. Eilbedürftigkeit des Entwurfs wird nicht explizit aus dem Text ersichtlich. Keine Angaben zu Einnahmen.
Maßnahmen:
- Verschiebung des faktischen Anbietverbots für Betreiber von Online-Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ElektroG auf den 1. Juli 2023.
- Änderungen in der Anlage 1 des ElektroG zur Streichung und Ergänzung von Geräten in verschiedenen Kategorien:
- Streichung von „Boiler und Warmwasserspeichern“ unter der Gerätekategorie 1 „Wärmeüberträger“.
- Ergänzung der Gerätekategorien 4 und 5 um die Geräte „Boiler“ und „Warmwasserspeicher“.
- Streichung von „elektronischen Antrieben für Möbel“ und „Bekleidung mit elektrischen Funktionen“ aus der Beispielliste in Gerätekategorie 5.
Stellungnahmen:
Der Bundesrat hat in seiner 1024. Sitzung am 16. September 2022 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Die wichtigsten Punkte der Stellungnahme des Bundesrates waren:
- Der Vorschlag, die Buchstaben a bis c (die Streichung und Ergänzung von „Boiler und Warmwasserspeichern“ in der Anlage 1 des ElektroG) zu streichen, da die aktuelle Zuordnung der Geräte innerhalb der Anlage 1 fachlich und vollzugstechnisch nicht als fehlerhaft oder nachteilig angesehen wird. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Isolationsschichten von Boilern und Warmwasserspeichern ähnliche Substanzen wie die von Kühlgeräten enthalten können.
- Das Erfordernis einer spezialisierten Erstbehandlung von Altgeräten, die FCKW oder ähnliche Treibmittel enthalten, sei in den Genehmigungsbescheiden nur für bestimmte Kategorien vorgesehen. Da die derzeitigen Behandlungsanlagen für Kategorien 4 und 5 nicht die erforderliche Ausrüstung haben, könnten sie nicht ohne weiteres umgerüstet werden. Daher sei eine Umbenennung von "Boiler und Warmwasserspeichern" in andere Kategorien praktisch problematisch.
- Weiterhin schlägt der Bundesrat vor, einen redaktionellen Fehler in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu korrigieren und einen neuen Artikel 1a mit einer Änderung von § 19 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung einzufügen.
Die Bundesregierung hat auf diese Stellungnahme reagiert, indem sie dem Vorschlag des Bundesrates zustimmt, die Zuordnung von „Boiler und Warmwasserspeichern“ in der Kategorie „Wärmeüberträger“ beizubehalten und keine Umgruppierung in der Anlage vorzunehmen. Damit unterstützt sie die Ansicht, dass eine effiziente Entsorgung ohne zusätzliche Sortierprozesse und Transporte zwischen den Behandlungsanlagen gefördert wird.
Außerdem stimmt die Bundesregierung dem Vorschlag der Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu, wobei eine zusätzliche Änderung des Vollzitats erwähnt wird. Auch dem Inkrafttreten von Artikel 1a wird zugestimmt, um den redaktionellen Fehler unmittelbar nach Inkrafttreten zu beheben.