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Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:03.11.2022
Drucksache:20/3937 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4094 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfes ist es, den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu reaktivieren und neu auszurichten, um schwere wirtschaftliche Schäden durch die krisenhafte Entwicklung auf den Energiemärkten, verstärkt durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, abzuwehren. Der Fonds soll zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie erweitert und für Maßnahmen zur Bewältigung der akuten Energiekrise genutzt werden, insbesondere durch eine Strom- und Gaspreisbremse. Federführend zuständig sind das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf reagiert auf die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine drastisch verschärfte Situation an den Energiemärkten, die zu hohen Preisen für Gas und Strom führte. Es wird darauf hingewiesen, dass die volkswirtschaftlichen Kapazitäten erhalten und volkswirtschaftliche Schäden minimiert werden sollen, indem ein Abwehrschirm mit einem Volumen von 200 Milliarden Euro etabliert wird. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen keine direkten Ausgaben aus dem Sondervermögen. Allerdings wird eine Kreditermächtigung in Höhe von 200 Milliarden Euro für das Jahr 2022 eingeräumt. Einnahmen sind im Text nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum spezifischen Datum des Inkrafttretens, die Kreditermächtigung ist jedoch bis zum Abschluss des Wirtschaftsjahres 2022 befristet. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist als Reaktion auf eine außergewöhnliche Notsituation zu verstehen und scheint daher eilbedürftig zu sein. Die Bundesregierung möchte mit der Bereitstellung der Mittel bereits im Jahr 2022 die Handlungsbereitschaft und Planbarkeit signalisieren und damit das Verbrauchervertrauen sowie die Geschäftserwartungen stabilisieren. Zudem ist das besondere Volumen des Abwehrschirms hervorzuheben, das im Rahmen der volkswirtschaftlichen Tragfähigkeit als verhältnismäßig bezeichnet wird. Es soll ausdrücklich betont werden, dass keine Umschichtung von Mitteln für andere Zwecke im Bundeshaushalt erfolgen soll und die Maßnahmen ausschließlich der Bewältigung der beschriebenen Notsituation dienen. 
 
Maßnahmen 
 
- Anpassung der Inhaltsübersicht des Stabilisierungsfondsgesetzes. 
- Umbenennung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Bundesministerium der Justiz. 
- Redaktionelle Anpassung an die Terminologie der Bundeshaushaltsordnung: Verwendung von „Haushaltsrechnung“ und „Vermögensrechnung“ statt „Jahresrechnung“. 
- Erweiterung des Zwecks des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Abfederung der Folgen der Energiekrise durch den Krieg in der Ukraine, insbesondere bei Preissteigerungen für Strom und Gas. 
- Überarbeitung der Regelungen zu erstattungsfähigen Kosten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und Bundesministerium der Finanzen. 
- Anpassung verschiedener Gesetzesstellen an die Umbenennung von Bundesministerien. 
- Klärung, dass Zuwendungsrecht bei Rekapitalisierungen gemäß § 22 StFG nicht Anwendung findet und stattdessen zielgerichtete Stabilisierungsvoraussetzungen und -verfahren gelten. 
- Anpassung des Stabilisierungsfondsgesetzes an die Umbenennung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
- Änderung des § 26 StFG zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und Klarstellung von Befugnissen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen. 
- Einfügung der §§ 26a bis 26g StFG, die neue Aufgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (u.a. Gaspreisbremse, Strompreisbremse und finanzielle Hilfen bei Energiekrisen) und Regelungen zur Finanzierung und Durchführung festlegen. 
- Klarstellung, dass die sogenannte „Montagsregelung“ keine Anwendung findet (§ 26g StFG). 
- Redaktionelle Änderungen zur Rechnung der neuen Gesetzesteile. 
- Festlegung des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen für den Tag nach der Verkündung. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:10.10.2022
Erste Beratung:14.10.2022
Abstimmung:21.10.2022
Drucksache:20/3937 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4094 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente