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Abschaffung des Güterrechtsregisters

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:08.11.2022
Drucksache:20/2730 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4087 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Trojanerverdacht
Hinweis:Im Zuge der Ausschussberatung wurde auch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert. Dabei wurden die bislang nur im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie geltenden Abmilderungen im Insolvenzrecht auf andere wirtschaftliche Schieflagen ausgeweitet.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Abschaffung des Güterrechtsregisters. Die Lösung sieht vor, das Register ersatzlos zu streichen, indem die §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgehoben werden. Eine Übergangsfrist von fünf Jahren soll für Alteintragungen gelten, um den Vertrauensschutz der Eingetragenen zu gewährleisten. Federführend zuständig für diesen Entwurf ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund 
Dem Gesetzentwurf zufolge ist das Güterrechtsregister weitgehend funktionslos geworden und wird aufgrund seiner geringen praktischen Relevanz kaum noch genutzt. Die Registerführung ist überwiegend nicht elektronisch und erzeugt bei den Amtsgerichten einen erheblichen, kostenintensiven Papieraktenbestand. Bisherige Reformbemühungen, unter anderem im Kontext der EU-Güterrechtsverordnungen, waren mit erheblichem Aufwand verbunden, ohne dass ein Bedarf für eine gesteigerte Nutzung des Registers festgestellt werden konnte. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger entfallen Gebühren von insgesamt 22 500 Euro pro Jahr. Es sind Einsparungen für die Länder in Höhe von circa 55 000 Euro jährlich zu erwarten, hauptsächlich durch geringeren Personalaufwand und Sachkosten für die Aktenaufbewahrung. Die Gebühreneinnahmen der Länder reduzieren sich um 22 500 Euro pro Jahr. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten. 
 
Sonstiges 
Die Dringlichkeit wird im Entwurf nicht als besonders hoch dargestellt, aber es wird klargestellt, dass eine Beibehaltung des Registers ohne die Reform wegen des hohen Aufwands nicht praktikabel wäre. Sollte zukünftig dennoch ein Bedürfnis für ein Güterrechtsregister entstehen, könnte ein neues, zentralisiertes elektronisches Register eingerichtet werden. Eine Evaluierung ist aufgrund der geringen Fallzahlen und weiter sinkender Tendenz nicht vorgesehen. 
 
Maßnahmen 
 
- Abschaffung des Güterrechtsregisters durch Aufhebung von Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1558 bis 1563 BGB). 
- Neuregelung der Wirkung gegenüber Dritten bei Änderungen des gesetzlichen Güterstandes oder Vereinbarungen über den Güterstand. Dabei wird besonderer Wert auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Dritten gelegt. 
- Anpassung innerdeutschen Rechts an die Vorgaben der europäischen Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO), ohne exakte Übernahme des Wortlauts, zugunsten einer einheitlichen BGB-Formulierung. 
- Überführung bestimmter Vorschriften, die sich auf das Güterrechtsregister beziehen, in Einklang mit der Abschaffung des Registers. 
- Übergangsvorschriften, die die Wirkungen bestehender Eintragungen für eine Übergangsfrist von fünf Jahren aufrechterhalten. 
- Möglichkeit der Vertragsanpassung basierend auf § 313 BGB, wenn die Eintragung in das Güterrechtsregister Geschäftsgrundlage für den Ehevertrag war. 
- Beibehaltung des Einsichtsrechts in das Güterrechtsregister für eine Übergangszeit, um bestehenden Einwendungen gegen Rechtsgeschäfte Rechnung zu tragen. 
- Regelungen für die Aussonderung von Register und Akten nach 15 Jahren sowie entsprechende Anpassung der Aufbewahrungsbestimmungen in der Justizaktenaufbewahrungsverordnung. 
- Abschließende Löschung von Eintragungen im Register und unwirksam gewordenen Eintragungen nach Ablauf der Übergangsfrist. 
- Folgeänderungen und Anpassungen in weiteren Gesetzen und Vorschriften infolge der Abschaffung des Güterrechtsregisters, wie z.B. das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) und das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). 
- Protokollierung des Gesetzentwurfes ohne die Notwendigkeit von Verfahrensvorschriften zum Güterrechtsregister und Umsetzung bereits beschlossener Änderungen unter Berücksichtigung der Abschaffung des Registers.  
- Festlegung des Inkrafttretens auf den 1. Januar des auf die Verabschiedung des Gesetzes folgenden Jahres. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:11.07.2022
Erste Beratung:22.09.2022
Abstimmung:20.10.2022
Drucksache:20/2730 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4087 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:242/22
Eingang im Bundesrat:27.05.2022
Erster Durchgang:08.07.2022
Abstimmung:28.10.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt