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Änderung des Brennstoffemmissionshandelsgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:15.11.2022
Drucksache:20/3438 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4096 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die nationalen Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen, indem jede emittierte Tonne CO2 bepreist wird. Dies schließt nun auch die Brennstoffe Kohle und Abfall ein, die ab dem Jahr 2023 unter die CO2-Bepreisung fallen sollen. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wird entsprechend angepasst, um diese Brennstoffe miteinzubeziehen. Federführend zuständig für den Entwurf ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
 
Hintergrund 
Die Vorgeschichte umfasst die Einführung des BEHG als Teil des Klimapaketes am 19. Dezember 2019, welches einen Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr ab 2021 einführte. Die Berichterstattungspflichten für Kohle und Abfall wurden zunächst auf den 1. Januar 2023 verschoben, um sachgerechte Verfahrensregelungen zu entwickeln. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es wird von einer Erhöhung der Veräußerungserlöse durch die Ausweitung der bepreisten Brennstoffe auf etwa 900 Mio. Euro für das Jahr 2023 ausgegangen. Zusätzlich wird ein erhöhter Kompensationsbedarf im Rahmen von Maßnahmen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt, der durchschnittlich etwa 190 Mio. Euro für 2024 und 2025 beträgt. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Über die Eilbedürftigkeit des Entwurfs werden keine Angaben gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bepreisung der Brennstoffemissionen die Kosten für die Abfallverbrennung steigen, was wiederum ab 2023 zu einer Erhöhung der Abfallgebühren im unteren einstelligen Prozentbereich führen könnte. 
 
Maßnahmen 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: 
- Anpassung der Zielformulierung des BEHG an die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes. 
- Regelungen zum Inverkehrbringen von abfallstämmigen Brennstoffen und Streichungen einiger Steuerentstehungstatbestände zur Vereinfachung und Verbesserung der Praxistauglichkeit des BEHG. 
- Änderung der Inverkehrbringensregelungen im Kontext von Kohlen und energiesteuerrechtlichen Befreiungstatbeständen. 
- Anpassung der Definition des Verantwortlichen nach BEHG. 
- Aktualisierung der Begriffsbestimmungen für das EnergieStG und Ergänzung einer Begriffsbestimmung für die 4. BImSchV. 
- Differenzierung der Privilegierungsregelung für Biomasse und Erweiterung der Möglichkeiten zur Privilegierung nicht-fossiler Brennstoffemissionen. 
- Erweiterung der Vorabzugsregelungen im BEHG. 
- Anpassungen zur Gültigkeit von Emissionszertifikaten, um unerwünschte Handlungsstrategien („banking“) zu verhindern. 
- Verweisfehlerkorrekturen und Erweiterungen des öffentlichen Zugangs zu Übertragungsdaten von Emissionszertifikaten. 
- Schaffung einer umfassenden Befugnisnorm für die Übermittlung von Daten für die Emissionsberichterstattung und die Erfüllung von emissionshandelsrechtlichen Pflichten. 
- Änderungen zur Abscheidung und Nutzung von CO2 und zur Berichtspflicht für Brennstoffemissionen aus Abfallverbrennung. 
- Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen zur Festlegung der als Brennstoffe geltenden Waren. 
 
Stellungnahmen 
Der Bundesrat hat zur oben genannten Regelung des § 2 Absatz 2a BEHG Stellung genommen. Es wird vorgeschlagen, eine Ausnahme für Anlagen einzuführen, deren Hauptzweck die Verbrennung gefährlicher Abfälle ist, da eine CO2-Bepreisung bei Sonderabfallverbrennungsanlagen keine Lenkungswirkung zeigen und auch keine verursachergerechte Zuordnung von Emissionen möglich wäre. Weiterhin erwähnt der Bundesrat, dass für die gefährlichen Abfälle, die in Sonderabfallverbrennungsanlagen entsorgt werden, keine belastbaren und valide Tatsachengrundlagen für eine Bepreisung vorhanden seien und eine erhöhte Nachfrage nach Biobrennstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen durch CO2-Bepreisung nicht geschaffen werden solle.  
 
Bitte beachte, dass dies eine rein textbasierte Zusammenfassung deiner Anweisungen anhand des bereitgestellten Textes ist und keine umfassende juristische Analyse darstellt. Informationen zu weitergehenden Reaktionen oder Schritten im legislativen Prozess wurden nicht angegeben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:18.09.2022
Erste Beratung:28.09.2022
Abstimmung:20.10.2022
Drucksache:20/3438 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4096 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 12.10.2022 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.

Der Artikel beschreibt eine Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie im Bundestag, in der es um den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ging, speziell um die Absicht der Bundesregierung, Müllverbrennung in die CO2-Bepreisung aufzunehmen. Die Mehrheit der Sachverständigen kritisierte diese Pläne, da sie höhere Müllgebühren und eine zusätzliche Belastung für Bürger und Unternehmen in einer Zeit steigender Energiepreise und Inflation befürchten. 
 
Christine Wilcken vom Deutschen Städtetag und Verband Kommunaler Spitzenverbände äußerte sich kritisch über die zusätzlichen Belastungen durch die geplante Gesetzesänderung und wies auf den Widerspruch zur geplanten Verschiebung der CO2-Preiserhöhung hin. 
 
Holger Thärichen, Geschäftsführer Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit beim Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU), betonte die Auswirkungen höherer Müllgebühren auf Geringverdiener und Mieter und zweifelte an der Lenkungswirkung der CO2-Bepreisung auf Müllvermeidung. 
 
Peter Kurth, Geschäftsführender Präsident des Bundesverbands der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE), verneinte eine Auswirkung der Preiserhöhung auf die Menge des verbrannten Mülls und erwartet eher eine Zunahme des Mülls, der ins Ausland verbracht wird. 
 
Felix Matthes, Forschungskoordinator beim Öko-Institut, erkannte die unmittelbar geringe Wirkung einer CO2-Bepreisung in der Müllverbrennung, hob aber die Bedeutung langfristiger Preiserwartungen als Lenkungseffekt hervor. 
 
Jens Thieme, Geschäftsführer des Recycling-Unternehmens ALBA Supply Chain Management, unterstützte den Gesetzentwurf und die damit verbundene Lenkungswirkung, welche Kosten für die Müllentsorgung bis an die Erzeuger weitergeben und so Müllvermeidung und Vorsortierung fördern würde. 
 
Roman Maletz vom Institut für Abfall- und Kreislaufwirtschaft der Technischen Universität Dresden sieht einen zwar geringen, aber messbaren Beitrag der Müllverbrennung im Emissionshandel zum Klimaschutz und wies auf das Potenzial einer verbesserten Mülltrennung hin.  
 
Martin Pohl von der ENVERUM Ingenieurgesellschaft für Energie- und Umweltverfahrenstechnik beklagte fehlende Daten über CO2-Emissionen verschiedener Müllverbrennungsanlagen und stellte somit die Umsetzbarkeit einer gerechten CO2-Bepreisung infrage. 
 
Torsten Mertins, Referent beim Deutschen Landkreistag, kritisierte die CO2-Bepreisung der Müllverbrennung als "systemfremd" und warnte vor einer daraus resultierenden massiven Bürokratie für Anlagenbetreiber. 
 
Eine deutliche Mehrheit der Sachverständigen sprach sich dafür aus, die Einführung des Gesetzes um mindestens zwei Jahre zu verschieben und stattdessen eine europäische Lösung abzuwarten. Peter Kurth vom BDE betonte die Notwendigkeit, einer Europäischen Regelung Vorrang zu geben, statt einen nationalen Sonderweg zu gehen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:376/22
Eingang im Bundesrat:05.08.2022
Erster Durchgang:16.09.2022
Abstimmung:28.10.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt