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Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Initiator:Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:15.11.2022
Drucksache:20/3884 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4097 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, einkommensschwächere Haushalte, die aufgrund überproportional gestiegener Energiekosten mit hohen Heizkosten belastet sind, finanziell zu entlasten. Als Lösung wird ein zweiter Heizkostenzuschuss vorgesehen, der bedürftigen Haushalten ausgezahlt wird, die in einem bestimmten Zeitraum wohngeldberechtigt sind oder Leistungen nach dem BAföG oder ähnliche Ausbildungs- und Aufstiegsfortbildungsförderungen erhalten. Ferner erlaubt der Gesetzentwurf Pflegeeinrichtungen, Neuverhandlungen von Pflegevergütungen aufgrund gestiegener Energiekosten vorzunehmen. Federführend für den Entwurf ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf ist unter anderem eine Reaktion auf die stark gestiegenen Energiekosten im Laufe der Jahre 2021 und 2022, die insbesondere Haushalte mit niedrigerem Einkommen übermäßig belasten. Ein erster Heizkostenzuschuss wurde bereits zum 1. Juni 2022 ausgezahlt, allerdings macht die weitere steigende Energiepreise eine zusätzliche Unterstützung notwendig. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrausgaben in Höhe von rund 360 Millionen Euro im Jahr 2022 und 2023 durch die Einführung des zweiten Heizkostenzuschusses für wohngeldberechtigte Haushalte. Hinzu kommen für Leistungsbeziehende nach BAföG Ausgaben in Höhe von 128 Millionen Euro und für Leistungsbeziehende nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz 28 Millionen Euro, sowie für Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, 35 Millionen Euro in denselben Jahren. Für die Länder und Kommunen entsteht ein einmaliger Verwaltungsaufwand in Höhe von rund 1,05 Millionen Euro für die Gewährung des Zuschusses an Wohngeldhaushalte und zusätzlich rund 3,9 Millionen Euro für nach dem BAföG Geförderte sowie 836.000 Euro für Empfänger eines Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Über zu erwartende Einnahmen sind keine Angaben im Text enthalten. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll so in Kraft treten, dass die Zahlungen noch im Jahr 2022 erfolgen können. Ein genaues Datum für das Inkrafttreten wird im Text jedoch nicht genannt. 
 
Sonstiges 
Eine besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs kann aus der Beschreibung der Problemlage und Zielsetzung sowie dem Bestreben, Zahlungen noch in 2022 zu leisten, abgeleitet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Evaluierung des Gesetzes aufgrund der politischen Bedeutsamkeit und des hohen finanziellen Gesamtaufwandes des zweiten Heizkostenzuschusses für das Jahr 2025 vorgesehen ist. Weitere besondere Aspekte oder Kosten sind nicht angegeben. 
 
Maßnahmen 
Hier sind die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs: 
 
- Anpassung der Bezeichnung des Gesetzes. 
- Einführung eines zweiten Heizkostenzuschusses für Empfänger von Wohngeld und bestimmte weitere Berechtigte, wobei der Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2022 maßgeblich ist. 
- Festlegung der Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses gestaffelt nach Haushaltsgröße. 
- Regelung der Nicht-Rückforderung des zweiten Heizkostenzuschusses bei Aufhebung oder Unwirksamwerden des zugrundeliegenden Bescheids. 
- Anpassung der Pflegevergütungsvereinbarungen aufgrund unvorhersehbar wesentlicher Veränderungen der Energieaufwendungen für zugelassene Pflegeeinrichtungen. 
 
Stellungnahmen 
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat eine Stellungnahme abgegeben, in der keine wesentlichen Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft festgestellt wurden. Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 200.000 Euro auf Bundesebene und etwa 5,7 Millionen Euro auf der Ebene der Länder inklusive Kommunen. Eine geplante Evaluierung des Gesetzes ist für 2025 angedacht, jedoch weist der NKR darauf hin, dass eine konkrete Definition der Kriterien und der Datengrundlage für diese Evaluierung noch aussteht und empfiehlt, diese zu Beginn des Evaluierungszeitraums festzulegen. Der NKR erhebt ansonsten keine Einwendungen gegen das Regelungsvorhaben. 
 
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, den zweiten Heizkostenzuschuss ohne Antragsverfahren automatisch den Berechtigten zukommen zu lassen. Dieser Zuschuss wird aufgrund der Haushaltsgröße gestaffelt ausgezahlt: 415 Euro für Einpersonenhaushalte, 540 Euro für Zweipersonenhaushalte und 100 Euro für jedes weitere Mitglied. Personen, die Leistungen nach dem BAföG, AFBG und vergleichbare Leistungen beziehen, sollen einmalig 345 Euro erhalten. Insgesamt werden rund 2,1 Millionen Personen begünstigt. 
 
Hinsichtlich der Bewertung durch den NKR wird deutlich, dass der Normenkontrollrat die Darstellung der Regelungsfolgen des Gesetzentwurfs grundsätzlich als nachvollziehbar und methodengerecht einstuft. Die Ausführungen zu den geschätzten Kosten für Bund, Länder und Kommunen seien zwar betragsmäßig ausgewiesen, eine detaillierte Nachvollziehbarkeit aller Angaben zum Erfüllungsaufwand fehle jedoch.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.10.2022
Erste Beratung:13.10.2022
Abstimmung:20.10.2022
Drucksache:20/3884 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4097 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 17.10.2022 im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen statt.

In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen ging es um den zweiten, von der Bundesregierung geplanten Heizkostenzuschuss. Die Anhörung hat bereits stattgefunden. 
 
Sebastian Klöppel vom Deutschen Städtetag befürwortete den Heizkostenzuschuss als Entlastung für Geringverdiener, machte jedoch auf die realistische Auszahlungsfrist Ende Januar oder Anfang Februar 2023 aufmerksam. Er kritisierte die Regelung zur Ermittlung der Zuschusshöhe, welche nach dem Entwurf an die Zahl der Haushaltsmitglieder im Dezember geknüpft ist, und empfahl eine Anpassung. 
 
Deborah Dautzenberg und Birgit Fix forderten ebenfalls eine Änderung beim Berechnungsmodus des Zuschusses, indem die Höchstzahl der Personen im Haushalt während der vier relevanten Monate berücksichtigt werden soll. Fix sprach sich darüber hinaus für die Einbeziehung weiterer überlasteter Gruppen in den Heizkostenzuschuss aus und hob die Problematik der Energiekosten in Pflegeeinrichtungen hervor. 
 
Matthias Anbuhl vom Deutschen Studentenwerks lobte, dass der Zuschuss nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet wird und Studierende sowie Auszubildende miteinbezieht, äußerte jedoch Bedenken bezüglich der Auszahlungsverzögerungen. 
 
Melanie Weber-Moritz vom Deutschen Mieterbund kritisierte, dass nur ein Bruchteil der betroffenen Haushalte von der geplanten Einmalzahlung profitieren würde und forderte weitere Hilfen zur Abfederung hoher Energiekosten. Sie sprach sich für monatliche Zuschüsse und mietrechtliche Schutzvereinbarungen aus. 
 
Carsten Herlitz, vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, betonte die Notwendigkeit einer Digitalisierungsoffensive für die Wohngeldstellen und schlug vor, die Heizkostenzuschüsse an verändernde Preise anzupassen. 
 
Markus Mempel vom Deutschen Landkreistag äußerte Zweifel an der Umsetzbarkeit der geplanten Reform des Wohngelds und des Heizkostenzuschusses zum 1. Januar 2023 durch die Wohngeldstellen und forderte Verfahrensvereinfachungen statt erschwerende Zusatzprüfungen. 
 
Jennifer Puls vom Paritätischen Gesamtverband kritisierte, dass der Monat April 2022 beim Heizkostenzuschuss unberücksichtigt bleibt und forderte, dass auch die hohen Strompreissteigerungen in den Blick genommen werden. 
 
Insgesamt zeigten sich die Sachverständigen also grundsätzlich zustimmend zum Heizkostenzuschuss, forderten aber eine schnellere und unbürokratischere Umsetzung, Anpassungen bei der Berechnungsgrundlage und die Berücksichtigung weiterer Betroffener sowie der gestiegenen Strompreise. Sie wiesen auch auf die Notwendigkeit von Effizienzsteigerungen und Digitalisierung in den Verwaltungen hin.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:481/22
Eingang im Bundesrat:29.09.2022
Erster Durchgang:07.10.2022
Abstimmung:28.10.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt