Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Agrarstatistikgesetz an neue Anforderungen aus dem Unionsrecht anzupassen, speziell für die Agrarstrukturerhebung 2023. Geplant ist die Erweiterung der Erhebung um neue Merkmale wie Bewässerung, Bodenbewirtschaftungspraktiken sowie Maschinen und technische Einrichtungen und die Anpassung an erweiterten nationalen Datenbedarf in verschiedenen Bereichen. Entsprechende Merkmale sollen ergänzt, andere wiederum zur Entlastung der Auskunftspflichtigen entfallen. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Hintergrund:
Das Agrarstatistikgesetz wurde 1989 geschaffen und zuletzt 2018 geändert, um Vorschriften des Unionsrechts umzusetzen. Nun ist eine weitere Anpassung notwendig, um den EU-Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1091 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, nachzukommen. Außerdem soll nationaler Datenbedarf gedeckt werden.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen einmalige Umstellungskosten von etwa 286.000 Euro und jährliche Mehrkosten von 74.000 Euro, die jeweils durch Umschichtung von Mitteln ausgeglichen werden. Für die Länder insgesamt reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 682.000 Euro, es fallen jedoch einmalige Umstellungskosten von rund 514.000 Euro an. Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Einnahmen werden keine erwartet. Der Gesetzentwurf sieht eine Verringerung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft von jährlich rund 305.000 Euro vor.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Es besteht keine spezielle Eilbedürftigkeit für den Gesetzentwurf. Es werden keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachungen erwartet. Das Gesetz soll dazu beitragen, den Agrar- und Forstsektor unter Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung beurteilen zu können. Die Änderungen dienen nur der Agrarstrukturerhebung 2023; für spätere Erhebungen sind erneute Anpassungen nötig. Eine Evaluation des Gesetzes ist aufgrund der Nichtüberschreitung von Schwellenwerten für den Erfüllungsaufwand nicht erforderlich.
Maßnahmen:
- Umstellung des Lieferverfahrens der Angaben zur Nutzung der Bodenflächen seitens der amtlichen Statistik und der Vermessungsverwaltung, mit Erweiterungen des Informationsgehalts und ergänzenden Angaben.
- Die Vermessungs- und Katasterverwaltungen bleiben auskunftspflichtig, jedoch sollen jetzt Originaldaten als geometrische Flächenobjekte für die Statistik geliefert werden.
- Summenaggregation auf Gemarkungs- und Gemeindeebene erfolgt nun bei den Statistikbehörden.
- Einführung einer Nomenklatur zur Landbedeckung, die Darstellungen der Bodenfläche mit höherem Informationsgehalt ermöglicht.
- Speisepilzbetriebe werden aus dem Kreis der Berichtspflichtigen der Bodennutzungshaupterhebung herausgenommen, um Doppelbefragungen zu vermeiden.
- Landwirtschaftszählung für 2023 wird nicht durchgeführt; stattdessen ist eine Agrarstrukturerhebung geplant.
- Konkretisierung des Erhebungsprogramms für die Agrarstrukturerhebung 2023.
- Integration neuer Merkmale in die Agrarstrukturerhebung und Ausrichtung der Stichprobenerhebung auf repräsentative Ergebnisse nach Bundesverwaltungsgerichtsurteilen.
- Änderungen bezüglich der Berichtszeiträume und -zeitpunkte sowie Aktualisierung von Verweisen auf EU-Recht.
- Einführung einer jährlichen Erhebung der Torfmengen zur Kontrolle des Torfeinsatzes.
Stellungnahmen:
Der Bundesrat nahm in seiner 1024. Sitzung Stellung zum Gesetzentwurf und schlug vor, in Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzentwurfs zwei redaktionelle Änderungen bezüglich der Berichtszeiträume und -zeitpunkte vorzunehmen. Bei der ersten Änderung geht es darum, dass in § 28 Absatz 1 Nummer 2 AgrStatG statt „die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 1“ die Wörter „die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2" eingefügt werden sollen, da § 27 Absatz 1 lediglich Regelungen zur Stichprobe trifft, während Absatz 2 die Erhebungsmerkmale beschreibt. Die zweite Änderung bezieht sich auf die Aufnahme zusätzlicher Merkmale (Nummern 18, 19 und 20 Buchstabe a sowie c bis f) in § 28 Absatz 1 Nummer 7 AgrStatG um den Berichtszeitraum adäquat zu definieren, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen für Variablen zur Bewässerung laut Anhang II der EU-DVO 2021/2286 der Kommission.