Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, auf die angespannte Lage auf den Energiemärkten zu reagieren und die Krisenvorsorge sowie die Krisenbewältigungsinstrumente zu stärken. Dies soll erreicht werden durch die Anpassung des Energiesicherungsgesetzes und die Ergänzung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Hintergrund
Der Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die sich weiter verschärfende angespannte Lage auf den Energiemärkten. Zu den spezifischen Maßnahmen gehört unter anderem die Anpassung der Regeln zur Entschädigung und zum Härteausgleich entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Regelungen für die Realisierung laufender Infrastrukturvorhaben bei Gas, um die Energieversorgung zu sichern.
Kosten
Die möglichen Kosten für den Bundeshaushalt können im Fall von Entschädigungen im Falle einer Enteignung nicht vorhergesehen werden und sind daher in der haushaltsrechtlichen Vorsorge nicht planbar. Es entstehen keine neuen Ausgaben für den Bund oder die Länder aus den Regelungen zur Entschädigung und zum Härteausgleich. Mögliche Mehrkosten im Zusammenhang mit der neuen Enteignungsregelung müssen in künftigen Haushaltsverhandlungen entschieden werden. Es werden keine direkten Einnahmen erwähnt.
Inkrafttreten
Keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. Es wird lediglich die Frist für die Vorlage eines Berichts bis Ende des Jahres 2023 verlängert.
Sonstiges
In Bezug auf die Dringlichkeit gibt es keine konkreten Angaben, jedoch deutet der Kontext der "weiter verschärften" Energiemarktlage darauf hin, dass eine zügige Umsetzung des Entwurfs wahrscheinlich angestrebt wird. Darüber hinaus sind nachhaltige Aspekte berücksichtigt, und das Gesetzesvorhaben unterstützt die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der UN-Agenda 2030. Eine Befristung des Gesetzes ist aufgrund des Regelungsinhalts nicht vorgesehen. Signifikante Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet. Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Maßnahmen
- Anpassung des § 11 des Energiesicherungsgesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
- Enteignungen zur Sicherung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie sind zulässig.
- Festlegung der materiellen Tatbestandsvoraussetzung und des Verfahrens für Enteignungen.
- Bestimmung des Entschädigungsumfangs und der maßgeblichen Entschädigungskriterien bei Enteignungen (unter besonderer Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und Vermeidung von Knappheitspreisen).
- Regelung von Enteignungen im Kontext einer europäischen Solidarität, einschließlich der Entschädigungsverpflichtung durch den ersuchenden Staat.
- Auflösung des § 13 und Anpassungen infolge neuer Regelungen zur Enteignung von beweglichen Sachen.
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Enteignung beweglicher Sachen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit mit Energieträgern, insbesondere LNG.
- Festlegung von Verfahren und Voraussetzungen für enteignende Zugriffe und Nutzung von Informationen und Unterlagen zur Beschleunigung des Aufbaus kritischer Energieinfrastruktur.
- Begleitregelungen zu Verwaltungsverfahren, zur Angemessenheit von Entschädigungshöhen und zu verwaltungsrechtlichen Klagen.
Stellungnahmen
Keine Angaben.