Zum Inhalt springen

Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:31.05.2023
Drucksache:20/5162 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6020 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Betreuungsangebote für Kinder bis zum Schuleintritt zu schaffen und damit zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beizutragen. Die Lösung sieht die Verlängerung der Fristen für das „5. Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2020-2021“ vor, um den Ausbau von Kinderbetreuungsplätzen trotz Verzögerungen durch die Corona-Pandemie und den Krieg in der Ukraine weiterhin zu ermöglichen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 
 
Hintergrund 
Es gibt einen ungedeckten Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt in Deutschland. Frühere Gesetze wie das TAG und das KiföG haben den Grundstein für den Ausbau der Betreuungsangebote gelegt. Es wurden seit 2005 bedeutende Fortschritte gemacht, aber aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und den Folgen des Krieges in der Ukraine kommt es zu Verzögerungen bei Bauprojekten, weshalb Fristverlängerungen für die Umsetzung des „5. Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung“ notwendig sind. 
 
Kosten 
Es entstehen keine neuen finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen durch die Verlängerung der Fristen für das "5. Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2020-2021". Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes ist im Text nicht spezifiziert. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf hat eine besondere Eilbedürftigkeit aufgrund der aktuellen Herausforderungen, die sich durch Verzögerungen in Bauvorhaben wegen Materialengpässen ergeben und durch die Anforderungen, die aus der Corona-Pandemie und den Folgen des Krieges in der Ukraine resultieren. Er zielt darauf ab, die Fristen für Abschluss der Investitionen und für den Mittelabruf um ein halbes Jahr zu verlängern, um den vollständigen Abruf der Mittel zur Errichtung bedarfsgerechter Betreuungsplätze sicherzustellen. Für Einzelpreise, das Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind keine Auswirkungen zu erwarten, und es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft. 
 
Maßnahmen: 
- Verlängerung der Fristen für das „5. Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2020-2021“ für die Fertigstellung von Ausbauvorhaben bis 31. Dezember 2023 und Abruf der Bundesmittel bis 30. Juni 2024. 
- Anpassungen der darauf folgenden Fristen für Verwendungsnachweise und Berichte. 
- Regelung zur zeitlichen Begrenzung und geplanten Auflösung des Sondervermögens, der nun bis spätestens 31. Dezember 2026 aufgelöst werden soll. 
- Festlegung des Inkrafttretens des Gesetzes. 
 
Stellungnahmen: 
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Er fordert, dass für Artikel 1 die Fristen nochmals verlängert werden, und zwar bis zum 30. Juni 2024 bzw. 31. Dezember 2024. Zudem sollten die Fristen für Verwendungsnachweise und Berichte entsprechend weiter nach hinten verschoben werden, beispielsweise bis zum 30. Juni 2026 statt 2025. Die Begründung des Bundesrates ist, dass vor allem aufgrund der Kapazitätsengpässe in der Baubranche sowie den Folgen von COVID-19 und dem Krieg in der Ukraine erhebliche Verzögerungen im Kita-Ausbau bestehen. 
 
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Finanzmittel stammen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität der EU, die verbindliche Meilensteine und Ziele vorgegeben hat. Bis Ende 2025 müssen die vereinbarten 90.000 Kinderbetreuungsplätze geschaffen sein, und die Bundesregierung muss dies der EU gegenüber nachweisen. Der Gesetzentwurf sieht bereits eine sechsmonatige Verlängerung vor, die die verfügbare Zeit voll ausschöpft. Weitere Verlängerungen könnten zu nicht erfüllten Zielen führen und finanzielle sowie ansehensbezogene Risiken für Deutschland nach sich ziehen. Die Bundesregierung möchte daher an klaren und realistischen Fristen festhalten und betont, dass nach einer bereits gewährten Fristverlängerung im Jahr 2021 die weiteren Interessen des Bundes gegen eine nochmalige Fristverlängerung sprechen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:10.01.2023
Erste Beratung:19.01.2023
Abstimmung:16.03.2023
Drucksache:20/5162 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6020 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 27.02.2023 im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend statt.

Die Anhörung im Bundestag drehte sich um die Verlängerung der Fristen für Förderprogramme zur Kinderbetreuungsfinanzierung im Rahmen des 5. Investitionsprogrammes und den Ausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder. 
 
Ursula Krickl vertrat den Deutschen Städte- und Gemeindebund und argumentierte für eine Verlängerung der Fristen um zwölf Monate, damit die Kommunen den Kitaplatzausbau bedarfsgerecht realisieren können. Sie forderte zudem eine Finanzierung mit originären Bundesmitteln anstelle von EU-Mitteln aus dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP). 
 
Stefan Hahn, Beigeordneter beim Deutschen Städtetag, befürwortete ebenfalls eine zwölfmonatige Fristverlängerung, die er mit den Vorgaben der EU als vereinbar ansah. Er warnte jedoch vor Verzögerungen der Verwaltungsvereinbarung II, die weitere Investitionsmittel bereitstellen soll. 
 
Bettina Dickes vom Deutschen Landkreistag unterstützte das Anliegen, die Fristen zu verlängern und kritisierte die ablehnende Haltung der Bundesregierung bezogen auf die Finanzierung aus dem DARP und die geforderte Fristverlängerung. 
 
Uwe Themann, Bürgermeister der Samtgemeinde Hesel, illustrierte am Beispiel seiner Gemeinde die Probleme mit den aktuellen Fristen und unterstützte den Vorschlag zur Verlängerung, um finanzielle Konsequenzen für finanzschwache Kommunen zu vermeiden. 
 
Maria-Theresia Münch vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge sprach sich auch für eine Verlängerung aus, um abschließende Maßnahmen bis 30. Juni 2024 und den Mittelabruf bis 31. Dezember 2024 zu ermöglichen. Sie verwies auf Verzögerungen durch die COVID-19-Pandemie, den Krieg in der Ukraine und steigende Fluchtbewegungen. 
 
Professor Thomas Rauschenbach von der Technischen Universität Dortmund betonte, dass die Mehrheit der Länder die Mittel für den Ganztagsausbau weitgehend abgerufen hätten und das Problem eher bei einigen Ländern, wie Bayern, liege, wo der politische Wille fehle. Er sprach sich für die Regelung von Härtefällen aus, unter Betonung eines leistungsorientierten Wettbewerbs. 
 
Doreen Siebernik von der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) forderte einen bundeseinheitlichen Qualitätsrahmen für Ganztagsschulen und angemessene Arbeitsverhältnisse. Zudem plädierte sie für eine stärkere Beteiligung der Kinder bei der Ausgestaltung der Ganztagsbetreuung. 
 
Soultana Paschalidou, Senior Economic Advisor bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, gab eine europarechtliche Perspektive zum Gesetzentwurf der Bundesregierung und betonte den engen Kontakt der EU-Kommission mit deutschen Behörden zur Umsetzung des DARP. Sie wies auf die Schwierigkeit hin, Ziele innerhalb der festgelegten Frist bis Ende 2026 zu erreichen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:564/22
Eingang im Bundesrat:04.11.2022
Erster Durchgang:16.12.2022
Abstimmung:12.05.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt