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Abkommen mit den USA (Austausch länderbezogener Berichte)

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu dem Abkommen vom 14. August 2020 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener Berichte
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:15.03.2023
Drucksache:20/5021 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/5563 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Eindämmung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen durch eine verbesserte, international abgestimmte Besteuerung. Dies soll durch die Einführung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte zwischen Deutschland und den USA erreicht werden. Diese Maßnahme folgt den Vorgaben der OECD und der G20-Staaten und dient dazu, die Steuertransparenz international tätiger Unternehmen zu erhöhen und die Steuerintegrität zu wahren. Das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund 
Als Hintergrund wird die Nutzung der unterschiedlichen Steuersysteme durch multinationale Unternehmen genannt, die es diesen ermöglicht, ihre Steuerlast zu reduzieren. Dies beeinträchtigt die Steuereinnahmen der Staaten und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die diese Strategien nicht anwenden können. Als Reaktion auf diese Problematik hat die OECD gemeinsam mit den G20-Staaten das BEPS-Projekt ins Leben gerufen und darin verschiedene Maßnahmen, einschließlich des Austauschs länderbezogener Berichte (BEPS-Aktionspunkt 13), empfohlen. 
 
Kosten 
Es entstehen keine unmittelbaren direkten Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Für die Wirtschaft und insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen entstehen ebenfalls keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand oder Kosten. Einnahmen werden im Text nicht direkt angesprochen. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf erwähnt nicht, dass er besonders eilbedürftig ist. Das Abkommen zwischen den Regierungen von Deutschland und den USA zielt darauf ab, die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und die Bewertung von Verrechnungspreisrisiken sowie von Risiken allgemeiner Gewinnverkürzung und -verlagerung zu verbessern. Es stehen im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Eine Evaluierung des Abkommens ist nicht vorgesehen.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:21.12.2022
Erste Beratung:19.01.2023
Abstimmung:09.02.2023
Drucksache:20/5021 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/5563 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:567/22
Eingang im Bundesrat:04.11.2022
Erster Durchgang:16.12.2022
Abstimmung:03.03.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt