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4. Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:20.10.2023
Drucksache:20/6952 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8486 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines Vergiftungsregisters beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), um eine systematische Erfassung und Auswertung von Vergiftungen in Deutschland zu gewährleisten. Dies soll zu einem besseren Überblick über das Vergiftungsgeschehen führen, Gesundheitsgefahren früher erkennen und erforderliche Maßnahmen ergreifen lassen. Zudem werden Vorschriften zu Guter Laborpraxis (GLP) aktualisiert und die Bußgeldvorschriften überarbeitet, um eine eindeutige Trennung von Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten zu ermöglichen. 
 
Das federführende Ministerium für diesen Entwurf ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund 
 
Der Gesetzentwurf erwähnt, dass bisher kein systematischer Überblick über Vergiftungen in Deutschland besteht, da die Daten der GIZ und des BfR nur bei Bedarf im Einzelfall zusammengeführt werden. Außerdem erfordern Vorschriften des europäischen Rechts und internationale Gesundheitsvorschriften eine systematische Erfassung von Vergiftungsdaten, die durch diesen Entwurf erreicht werden soll. 
 
Kosten 
 
Für den Bundeshaushalt entstehen jährlich 1,3 Millionen Euro Personalausgaben beim BfR sowie ein einmaliger Sachmittelaufwand von etwa 400.000 Euro. Die Länder haben ebenfalls mit Kosten zu rechnen: etwa 3,8 Millionen Euro jährliche Personalausgaben und circa 2,4 Millionen Euro einmalige Sachausgaben für die GIZ. Für Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben. Es gibt keine Angaben zu erwarteten Einnahmen. 
 
Inkrafttreten 
 
Keine Angaben zum Inkrafttreten. 
 
Sonstiges 
 
Der Gesetzentwurf gibt keine spezifischen Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit. In diesem Entwurf wird auch eine Evaluierung der neuen Regelungen nach fünf Jahren festgeschrieben, um die Wirksamkeit und Zielsetzung zu überprüfen. Die Überarbeitungen schließen auch Klarstellungen bei GLP-Zertifikaten ein und führen verbindliche Folgen bei Verstößen gegen die Grundsätze der GLP ein. 
 
Maßnahmen 
 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs umfassen: 
- Einführung eines neuen Abschnitts 4a für das Vergiftungsregister im Chemikaliengesetz (ChemG) und entsprechende Änderungen im Inhaltsverzeichnis. 
- Anpassungen an Rechtsänderungen im Tierarzneimittelrecht sowie Aktualisierungen bei der Zulassungspflicht und Ausnahmebestimmungen für Tierarzneimittel. 
- Aktualisierung der Verweise im ChemG auf die Definition von Medizinprodukten gemäß EU-Verordnung. 
- Regelung des Anwendungsbereichs des neuen Abschnitts 4a, insbesondere die Grundsätze, welche Vergiftungen erfasst werden und welche Ausnahmen gelten. 
- Einfügung mehrerer neuer Begriffsbestimmungen und Definitionen (z.B. für "überregionale chemische Bedrohungslage" und "Vergiftung"). 
- Erweiterung der Bußgeldbestimmungen, insbesondere hinsichtlich von Zuwiderhandlungen gegen unmittelbar geltende chemikalienrechtliche Vorschriften der EU. 
- Regeln über die Einrichtung und Führung eines Vergiftungsregisters, die Aufgaben des BfR im Zusammenhang mit dem Register und die Informationszentren für Vergiftungen (GIZ). 
- Einführung eines Beirats beim BfR zur Unterstützung und Beratung. 
- Spezielle Sonderregelungen für den Fall einer überregionalen chemischen Bedrohungslage. 
- Verschiedene Verordnungsermächtigungen zur Ausgestaltung der neuen Regelungen. 
- Anpassungen bezüglich der Berichterstattung und Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit der GLP. 
 
Stellungnahmen 
 
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft und fand keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen. Er hebt hervor, dass keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger zu erwarten sind, die Wirtschaft nur marginal betroffen sein wird und ein erheblicher Erfüllungsaufwand für Bund und Länder anfällt. Er bewertet, dass das Vergiftungsregister eine systematische Auswertung ermöglichen und einen besseren Überblick über Vergiftungen bieten soll. 
 
Der Bundesrat schlägt einige Änderungen vor und äußert Bedenken gegen die Einführung des Vergiftungsregisters. Er betont insbesondere die finanzielle Belastung sowie die mögliche Beeinträchtigung der Schnelligkeit und Effizienz der Vergiftungsberatungen durch die GIZ. Des Weiteren wird eine mögliche Bußgeldvorschrift für Verstöße gegen die Informationspflicht vorgeschlagen und Klärung über weitere Maßnahmen bei Feststellung von Nichtkonformität im Rahmen der GLP empfohlen. 
 
Die Bundesregierung weist in ihrer Gegenäußerung die Kritik des Bundesrates zurück und bekräftigt die Bedeutung des Vergiftungsregisters für den Verbraucherschutz, argumentiert dabei aber, dass das Register nicht aufgrund direkter EU-Vorgaben eingeführt wird. Sie stimmt teilweise den vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzungen zu und berücksichtigt dabei angepasste Wortlaute für klare Abgrenzungen hinsichtlich des Umfangs der Eingriffsbefugnisse. Sie kündigt an, die Einführung einer Bußgeldvorschrift für Verstöße gegen die Informationspflichten zu prüfen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:23.05.2023
Erste Beratung:15.06.2023
Abstimmung:28.09.2023
Drucksache:20/6952 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8486 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:146/23
Eingang im Bundesrat:31.03.2023
Erster Durchgang:12.05.2023
Abstimmung:20.10.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt