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Energiepreispauschale für Studierende

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz - EPPSG)
Initiator:Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:20.12.2022
Drucksache:20/4536 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4741 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in Fachschulen, Berufsfachschulen und vergleichbaren Bildungsgängen abzumildern. Die Lösung des Gesetzentwurfs sieht eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für diese Gruppen als Entlastung vor. Die genauen Details, wer anspruchsberechtigt ist, werden auf Basis der im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genannten Ausbildungsstätten festgemacht. Da der Entwurf von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP kommt, ist kein zuständiges Ministerium genannt. Keine Angaben. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf ist Teil eines Maßnahmenpakets der Bundesregierung, welches bereits durch drei Entlastungspakete umfangreiche Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Menschen und der Wirtschaft hinsichtlich der steigenden Energiekosten beinhaltet hat. Diese Zahlung stellt eine weitere Entlastung speziell für Studierende und bestimmte Gruppen von Schülerinnen und Schülern dar. Keine Angaben. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen im Jahr 2023 Haushaltsausgaben von rund 680 Millionen Euro ohne Erfüllungsaufwand. Davon entfallen rund 590 Millionen Euro auf die anspruchsberechtigten Studierenden und etwa 90 Millionen Euro auf die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler. Die Kosten für die Länder betragen geschätzt 40 Millionen Euro für den Erfüllungsaufwand, welche vom Bund erstattet werden. Der Bund trägt zudem die Kosten für die Erstellung einer gemeinsamen digitalen Antragsplattform zur Verwaltung des Prozesses. Einnahmen werden nicht erwartet. Keine Angaben. 
 
Inkrafttreten 
Das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes ist nicht angegeben, da es im Gesetzentwurf lediglich mit "Vom ..." gekennzeichnet ist. Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist notwendig, um bundeseinheitliche Entlastungen zu gewährleisten und damit gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu sichern. Die Pauschale ist nicht sozialversicherungspflichtig und nicht zu versteuern. Es sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. Der Entwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor, da es sich um eine Einmalzahlung handelt. Ob der Gesetzentwurf besonders eilbedürftig ist, wird im Text nicht erwähnt. Keine Angaben. 
 
Maßnahmen 
 
- Anspruchsberechtigte erhalten eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. 
- Anspruch besteht einheitlich nur einmal pro Person, unabhängig von anderen Gesetzentlastungen. 
- Anspruchsberechtigt sind Personen, die bei bestimmten Bildungseinrichtungen gemäß BAföG immatrikuliert oder angemeldet waren. 
- Studierende und Schülerinnen und Schüler verschiedener Bildungsgänge, wie beispielsweise Hochschulen, Berufsfachschulen sowie Fachschulen, sind anspruchsberechtigt. 
- Ausbildungseinrichtungen müssen sich im Inland befinden, um anspruchsberechtigt zu sein. 
- Sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitstudierende sind einbezogen, ausgenommen sind ausschließlich Gasthörer. 
- Antragsberechtigt sind auch Personen, die kurzzeitig in Deutschland für ein Semester studieren oder zur Schule gehen. 
- Die zuständigen Stellen für die Durchführung des Gesetzes werden von den Ländern bestimmt. 
 
- Der Antrag auf die Pauschale muss bis spätestens 30. September 2023 gestellt werden. 
- Die Finanzierung der Pauschalzahlungen erfolgt vollständig durch Bundesmittel. 
- Die Pauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt und ist pfändungssicher. 
- Ansprüche auf die Pauschale sind nicht rückforderbar, außer bei eingetretenem Missbrauch oder Doppelförderung. 
- Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ist der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen, ohne Erfordernis eines Vorverfahrens. 
- Das Gesetz tritt am 21. Dezember 2022 in Kraft. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.11.2022
Erste Beratung:24.11.2022
Abstimmung:01.12.2022
Drucksache:20/4536 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4741 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:634/22
Eingang im Bundesrat:02.12.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt