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Einführung einer Strompreisbremse

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:23.12.2022
Drucksache:20/4685 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4915 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer Strompreisbremse sowie die Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen, um die steigenden Stromkosten abzufedern und somit eine finanzielle Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen in Deutschland zu erreichen. Das federführend zuständige Ministerium wird im Text nicht genannt, allerdings beziehen sich viele Maßnahmen auf wirtschaftliche Aspekte und die Energiewirtschaft, was darauf hindeutet, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine wichtige Rolle spielt. 
 
Hintergrund 
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, welcher die Energiemärkte in Deutschland und Europa erheblich beeinflusst und zu starken Preisanstiegen geführt hat. Die daraus resultierenden hohen Strompreise stellen eine große Belastung dar. Deshalb wurden bereits frühere Maßnahmen, wie z.B. die Abschaffung der EEG-Umlage und die Beschleunigung des Ausbautempos für erneuerbare Energien, ergriffen. Die Strompreisbremse soll als Teil eines größeren Maßnahmenpakets die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entlasten. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Strompreiserleichterung Kosten in Höhe von 43 Milliarden Euro, die für die Zwischenfinanzierung und einen Bundeszuschuss vorgesehen sind. Dies betrifft das Haushaltsjahr 2023. Die Entlastung für 2024 soll durch Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber finanziert werden, die aus der Abschöpfung der Überschusserlöse generiert werden. Die Abschätzungen für die Kosten sind jedoch mit großen Unsicherheiten behaftet. 
 
Inkrafttreten 
Die Abschöpfung beginnt am 1. Dezember 2022. Die Laufzeit der Maßnahmen ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, mit der Möglichkeit einer Verlängerung bis spätestens zum 30. April 2024. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 soll im März 2023 erfolgen. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist ein Teil der Reaktion der Bundesregierung auf die verschärfte Energielage und beinhaltet die Begründung für dessen Eilbedürftigkeit. Es erfüllt zudem europarechtliche Vorgaben und trägt zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854 bei. Durch den Entwurf wird ebenfalls ein Wälzungsmechanismus innerhalb der Elektrizitätswirtschaft etabliert, der ähnlich wie bei der früheren EEG-Umlage funktioniert, um einen Finanzkreislauf für ausgegebene und eingenommene Gelder zu schaffen. Keine Angaben gibt es über den konkreten Gesetzesentwurf zum Einführungsdatum. Außerdem gibt es die Information, dass die Bundesnetzagentur einen erhöhten Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit den Regelungen hat und Bundesmittel für Abordnungen und externe Dienstleistungen benötigt. 
 
Maßnahmen 
 
- **Entlastung der Letztverbraucher:** Einführung eines Mechanismus zur Entlastung der Letztverbraucher von gestiegenen Stromkosten durch eine "Strompreisbremse", mit folgenden Aspekten: 
- Entlastung durch Differenzpreis und Basiskontingent nach § 4 Absatz 2 und Abschnitt 2 des Gesetzes. 
- Abschöpfung von Überschusserlösen bei Stromerzeugern zur Finanzierung der Entlastung (Teil 3). 
- Finanzierung durch einen Wälzungsmechanismus innerhalb der Elektrizitätswirtschaft. 
 
- **Begriffsbestimmungen:** Detaillierte Definitionen von Begriffen wie anlagenbezogener Vermarktungsvertrag, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Bundesgebiet, durchschnittliche Beschaffungskosten, Entlastungssumme und anderen, um eine klare Anwendung der Regelungen zu sichern. 
 
- **Ausgleichszahlungen:** Festlegung eines Ausgleichs zwischen den gewährten Entlastungsbeträgen und den abgeschöpften Überschusserlösen. 
 
- **Zwischen- und Endfinanzierung:** Regelungen zur Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge und endgültigen Finanzierung durch den Bund. 
 
- **Kumulierungs- und Transparenzvorschriften:** Festlegung von Vorschriften zur Kumulierung von Entlastungen und zu Transparenzpflichten im Einklang mit europäischem Beihilferecht. 
 
- **Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen:** Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei Nichterfüllung von Zahlungspflichten im Zusammenhang mit Überschusserlösen. 
 
- **Elektrische Versorgungsunternehmen:** Bestimmungen zur Rolle und Pflichten von Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Bezug auf die Entlastungsbeträge und Wälzungsmechanismen. 
 
- **Aufsichts- und Prüfungsmechanismen:** Festlegung der Rolle der Bundesnetzagentur und weiterer Behörden bei der Überwachung und Durchsetzung der Regelungen sowie der Prüfung der Berechnungen und Mittelverwendung. 
 
- **Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen:** Einrichtung von Bußgeld- und Strafvorschriften für Verstöße gegen das Gesetz. 
 
**Beachte:** Dies ist eine vereinfachte Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und ersetzt nicht die vollständige Lektüre und Prüfung des Gesetzentwurfs. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden gemäß Aufforderung nicht berücksichtigt. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:28.11.2022
Erste Beratung:01.12.2022
Abstimmung:15.12.2022
Drucksache:20/4685 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4915 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 07.12.2022 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.

Die Anhörung im Bundestag zur geplanten Strompreisbremse wurde von verschiedenen Vertretern der Energiebranche und Experten kritisch beleuchtet. Im Zentrum der Diskussion stand die Abschöpfung von "Zufallsgewinnen" in der Stromerzeugung, die als Finanzierungsmechanismus für Entlastungsmaßnahmen dienen soll. Nachstehend sind die Namen der Sachverständigen, ihre Organisationen und die Kernaussagen ihrer Argumentation aufgeführt: 
 
Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, äußerte Bedenken bezüglich der Tiefe der Markteingriffe und verlangte ein festgelegtes Enddatum für die Abschöpfungsmaßnahmen. Sie wies außerdem auf die Bedeutung der "vermiedenen Netzentgelte" für dezentrale Erzeuger hin, deren Streichung sie als besorgniserregend bezeichnete. 
 
Wolfram Axthelm, Geschäftsführer beim Bundesverband WindEnergie, forderte ebenfalls eine klare Befristung der Abschöpfung und betonte, dass Gesetze im Energiesektor zur Energiewende beitragen müssen. Er kritisierte, dass in dem vorgelegten Gesetzentwurf eine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer bezüglich Anschlussleitungen fehlt. 
 
Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbandes Erneuerbare Energien, sprach von enormer Verunsicherung durch den "komplexen und unverhältnismäßig komplizierten Abschöpfungsmechanismus". Sie bemängelte den Bezug auf einen fiktiven Erlös anstelle von tatsächlichen Gewinnen und forderte eine klare Befristung der Abschöpfung bis Juni 2023, um Neuinvestitionen nicht zu gefährden. 
 
Sandra Rostek vom Hauptstadtbüro Bioenergie warnte vor realen Verlusten bei Bioenergieanlagen durch die Erlösabschöpfung, die eine massive Leistungsdrosselung nach sich ziehen könnten. Sie argumentierte für eine vollständige Ausnahme der Bioenergie aus dem Abschöpfungssystem, um die Versorgungssicherheit und die Energiewende nicht zu gefährden. 
 
Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer beim Verband Kommunaler Unternehmen, kritisierte den Gesetzentwurf als zu weitgehend bei der Gewinnabschöpfung und bemängelte die Streichung der Entgelte für dezentrale Erzeugung als "gewaltigen Vertrauensbruch". 
 
Olaf Däuper, Rechtsanwalt für Energie- und Regulierungsrecht, betonte die Notwendigkeit, bei der Einführung von Preisbremsen auch den Ausstieg zu berücksichtigen, um die Energieversorger nach dem Ende der Maßnahme vor Wettbewerbsnachteilen zu schützen. 
 
Benjamin Held vom Institut für Interdisziplinäre Forschung plädierte für eine bessere Unterstützung besonders belasteter Haushalte und warnte vor einer übermäßigen Förderung einkommensstarker Haushalte. 
 
Stefan Kapferer, Vorsitzender der Geschäftsführung des Netzbetreibers 50Hertz Transmission, lobte die unbürokratische Regelung zur Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte, wünschte sich aber, dass für die Netzbetreiber kein Liquiditätsrisiko bleibt. 
 
Thomas Engelke von der Verbraucherzentrale Bundesverband forderte eine 100-prozentige Abschöpfung von Zufallsgewinnen und eine separate Preisobergrenze für Wärmestromtarife sowie die Schaffung von Voraussetzungen für sozial-differenzierte Direktzahlungen des Bundes. 
 
Constantin Terton vom Zentralverband des Deutschen Handwerks kritisierte die Wahl des Jahres 2021 als Bezugsjahr für die Festlegung des Entlastungskontingentes und wies auf die Benachteiligung von pandemiebedingt beeinträchtigten Betrieben hin. 
 
Professor Fritz Söllner von der Universität Ilmenau äußerte verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Strompreisbremse und schlug stattdessen eine direkte Subventionierung der Gasverstromung vor, um die Kosten für Gaskraftwerke und somit indirekt den Strompreis zu senken.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:663/22
Eingang im Bundesrat:16.12.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt