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Einführung einer Gaspreisbremse

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:23.12.2022
Drucksache:20/4683 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4911 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Trojanerverdacht
Hinweis:Dem Gesetz wurden durch die Beschlussempfehlung noch mehrere Änderungen zum Thema Vergütungen von Apotheken und Großhandel für COVID-19-Impfstoffe sowie in Bezug auf Grippe- und Covid-Impfungen und eine Korrektur im Stabilisierungsfondsgesetz hingefügt.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme zur Entlastung verschiedener Verbrauchergruppen in Deutschland aufgrund der massiven Preissteigerungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine. Die Lösung sieht vor, einen bestimmten Anteil des Erdgas- und Wärmeverbrauchs zu vergünstigten Preisen zu gewähren und damit eine spürbare finanzielle Entlastung für private, gewerbliche, gemeinnützige und industrielle Letztverbraucher sowie Kunden zu schaffen. Da der Gesetzentwurf von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP stammt, ist kein spezifisches Ministerium angegeben. Dennoch ist erkennbar, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Kontext des Gesetzes zuständige Entscheidungen treffen kann, woraus sich schließen lässt, dass dieses Ministerium zumindest involviert ist. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf ist eine Reaktion auf die verschärfte Situation an den Energiemärkten infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine. Die Preiserhöhungen für Erdgas und Wärme stellen eine erhebliche Belastung und Herausforderung für die Bevölkerung und Unternehmen dar. Das Gesetz greift Empfehlungen einer unabhängigen ExpertInnen-Kommission auf und umfasst Teil des sogenannten Entlastungspakets III und Maßnahmen, die durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds unterstützt werden, der zur Bewältigung der Energiekrise geschaffen wurde. 
 
Kosten 
Für die Umsetzung der Preisbremsen sind Haushaltsausgaben in Höhe von ca. 56 Milliarden Euro in den Jahren 2023 und 2024 vorgesehen, die vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen werden. Für die Länder und Kommunen entstehen keine Mehrausgaben. Einnahmen werden im Text nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf betont die Eilbedürftigkeit der Maßnahme zur Vermeidung von Liquiditätsschwierigkeiten und Insolvenzen besonders wichtiger Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Es werden auch ein einmaliger Zuschuss für soziale Dienstleister für das Jahr 2022 und spezielle Fondsmittel für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen geregelt. Des Weiteren sind Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft und die Verwaltung aufgeführt, allerdings ist die genaue Höhe für den Bereich Wirtschaft noch nicht finalisiert. Das Gesetz ist auf eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 befristet und enthält Überprüfungsklauseln mit Berichtspflicht an den Bundestag. 
 
Maßnahmen 
 
- Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme zur zeitlichen Befristung bis 31. Dezember 2023. 
- Erstattung der Differenzkosten für bestimmte Verbrauchsmengen an Erdgas und Wärme an Letztverbraucher und Kunden. 
- Erstattung betrifft industrielle Letztverbraucher ab 1. Januar 2023 und alle anderen berechtigten Verbraucher ab 1. März 2023. 
- Möglichkeit einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Preisbremse bis 30. April 2024 durch Rechtsverordnung. 
- Exakte Definition relevanter Begriffe wie "Aquakulturerzeugnisse", "Beauftragter", "EBITDA", "energieintensive Letztverbraucher/Kunden" etc. 
- Festlegung der zu berücksichtigenden Entlastungssumme und Kumulationsvorschriften für Entlastungsmaßnahmen. 
- Besondere Vorschriften für die Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen. 
- Regelungen zur korrekten Ermittlung und Gutschrift des Entlastungsbetrags für Letztverbraucher durch die Erdgaslieferanten, inklusive der Behandlung von Entlastungen bei Lieferantenwechseln und Erstattungen bei Nichtverbrauch. 
- Spezifikation der Informations- und Mitteilungspflichten der Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen gegenüber ihren Letztverbrauchern und Kunden sowie den zuständigen Behörden. 
- Prüf- und Überwachungsverfahren zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Gesetzes. 
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen. 
 
Bitte beachten Sie, dass das hier eine stark verkürzte Zusammenfassung der Maßnahmen darstellt und weitere Details im Gesetzentwurf enthalten sind. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:28.11.2022
Erste Beratung:01.12.2022
Abstimmung:15.12.2022
Drucksache:20/4683 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4911 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 06.12.2022 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.

Die Anhörung im Bundestag über den Gesetzentwurf zur Einführung einer Gaspreisbremse hat bereits stattgefunden. Nachstehend sind die beteiligten Sachverständigen sowie ihre Positionen und Schlüsselargumente aufgeführt: 
 
Kerstin Andreae spricht aus der Perspektive des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Sie begrüßt den Entwurf grundsätzlich, betont aber, dass die Energiewirtschaft nicht zusätzlich mit komplexen und unzureichend kompensierten Aufgaben überfordert werden sollte. Sie fordert eine klare Rollenteilung zwischen Politik und Unternehmen sowie eine Vereinfachung des Gesetzeswerks. 
 
Prof. Dr. Sebastian Dullien vom Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung bewertet die Gaspreisbremse positiv hinsichtlich Konjunktur und Inflation. Er sieht allerdings eine soziale Schieflage bei der Entlastung von Privathaushalten, da Haushalte mit hohem Energieverbrauch besonders profitieren. Er schlägt eine Obergrenze für die geförderte Kilowattstunden-Anzahl vor. 
 
Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU), fordert eine einfachere Gestaltung des Gesetzesentwurfs, da aktuell die beihilferechtlichen Bestimmungen zu komplex seien. Er spricht sich gegen zu hohe IT-Änderungsanforderungen und kurze Umsetzungszeiträume aus. 
 
Prof. Dr. Andreas Löschel betont, dass die Preisbremse Einsparmöglichkeiten in Privathaushalten und Industrie unterstützen kann. Er kritisiert allerdings, dass höherer Energieverbrauch mit höheren Entlastungen verbunden ist und somit Missbrauch begünstigt werden könnte. 
 
Frederik Moch vom DGB-Bundesvorstand lobt die Pflicht zur Arbeitsplatzerhaltung, die an die Hilfen gekoppelt ist, und wünscht sich weitere Verbesserungen, wie eine längere Dauer der Arbeitsplatzerhaltungspflicht. 
 
Ramona Pop vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unterstützt die Gaspreisbremse, sieht aber Nachbesserungsbedarf in Aspekten der Steuerpflicht von hohen Einkommen und bei der Festlegung von Kontingenten sowie der Umsetzung sozial-differenzierter Direktzahlungen bis Mitte 2023. 
 
Dr. Carsten Rolle vom BDI äußert sich kritisch zur Gaspreisbremse unter Einbindung des EU-Beihilferechts, das aus seiner Sicht zu stark einschränkt. Er fordert Änderungen am EU-Beihilferahmen, damit die Industrie ausreichend Hilfen in der Krise erhält. 
 
Nadine Schartz von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände thematisiert die Bedeutung der Liquidität kommunaler Energieversorger und die Notwendigkeit schneller und fristgerechter Entlastungsbeträge vom Bund. Sie spricht sich zudem für Regelungen aus, die Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und sozialen Dienstleistern zugutekommen. 
 
Prof. Dr. Fritz Söllner von der TU Ilmenau sieht das Problem eher in der Energiepolitik der letzten Jahre und argumentiert, dass die Gas- und Wärmepreisbremsen zu komplex und teuer seien. Er plädiert stattdessen für ein erweitertes Energieangebot. 
 
Dr. Constantin Terton vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) spricht sich für eine Ausweitung der Gaspreisbremse auf Flüssiggas aus und kritisiert die Auswahl des Bezugsjahres 2021 für die Berechnung des Entlastungskontingents als benachteiligend für bestimmte Betriebe. 
 
Prof. Dr. Dr. Isabella M. Weber von der University of Massachusetts Amherst hebt die Notwendigkeit der Gaspreisbremse hervor und betont die Balance zwischen Sparanreizen und Existenzsicherung. Sie weist auf die Möglichkeit der Inflationssenkung durch die Preisbremse hin und meldet Bedenken zur sozialen Schieflage an. 
 
Prof. Dr. Henning Vöpel vom Centrum für Europäische Politik schlägt vor, abgestufte Entlastungen vorzunehmen und die Berechnung des Entlastungskontingents flexibler und dynamischer zu gestalten, um eine faire Verteilung und politische Akzeptanz zu gewährleisten. 
 
Die Meinungen sind teilweise inhaltlich unterschiedlich, aber alle Sachverständigen sind sich einig in der Notwendigkeit einer praktikablen, effektiven und sozial ausgewogenen Ausgestaltung der Gaspreisbremse.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:662/22
Eingang im Bundesrat:16.12.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt