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Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:25.10.2022
Drucksache:20/3494 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3721 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Erhaltung von Arbeitsplätzen durch die Verlängerung und Erweiterung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld, um Sonderregelungen im Kontext von COVID-19 und damit verbundenen wirtschaftlichen Unwägbarkeiten sowie einer möglichen Verschärfung der Lage aufgrund des Angriffskriegs auf die Ukraine zu ermöglichen. Der Entwurf zielt darauf ab, der Bundesregierung die Möglichkeit zu geben, auch nach dem 30. September 2022 Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld durch Verordnung zu erlassen, unter anderem um Entlassungen, Arbeitslosigkeit und mögliche Insolvenzen zu vermeiden. Die Verordnungsermächtigung wird bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Federführend zuständig ist, basierend auf dem Kontext des Textes, mutmaßlich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, auch wenn dies nicht explizit im Text genannt wird. 
 
Hintergrund 
Die pandemiebedingten Verordnungsermächtigungen waren bis zum 30. September 2022 befristet. Aufgrund unsicherer Zukunftsaussichten und erschwertem wirtschaftlichem Umfeld, angeheizt durch die COVID-19-Pandemie und den Angriffskrieg auf die Ukraine, wird die Verlängerung der Verordnungsermächtigungen als notwendig erachtet. Die bisherigen Regelungen haben dazu beigetragen, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und den Arbeitsmarkt zu stabilisieren. Eine Nichtverlängerung würde das Risiko von Entlassungen erhöhen und die Erfolge der bisherigen Maßnahmen gefährden. 
 
Kosten 
Direkte Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder entstehen durch die im Gesetzentwurf selbst vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nicht. Erst der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung würde Kosten verursachen. Es gibt keine Angaben zu Einnahmen. 
 
Inkrafttreten 
Aus dem Text gehen keine spezifischen Angaben zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes hervor, aber die Verordnungsermächtigungen sollen bis zum 30. Juni 2023 gelten. 
 
Sonstiges 
Es gibt keine Angabe darüber, ob der Entwurf besonders eilbedürftig ist. Es wird betont, dass keine weiteren Gesetzesfolgen, wie Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten sind. Außerdem steht der Gesetzentwurf im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und den Zielen der Fachkräftesicherung. Einer separaten Evaluierung bedarf es nach dem Gesetzentwurf nicht, da die Überprüfung der Wirkungen der Arbeitsförderung bereits gesetzlich normierte und ständige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist. 
 
Maßnahmen 
- Anpassung der Ermächtigungen bezüglich Kurzarbeitergeld auf Basis der Erfahrungen der COVID-19-Pandemie. 
- Zusammenfassung der Verordnungsermächtigungen in § 109 Absatz 5 und § 421c Absatz 5, Vereinheitlichung der Voraussetzungen. 
- Neue Struktur des § 109: Ermächtigungsgrundlagen für Saison-Kurzarbeitergeld in den Anfang, für konjunkturelles Kurzarbeitergeld an das Ende verschoben. 
- Aufhebung der Befugnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Dauer; zukünftig entscheidet die Bundesregierung über Verlängerung bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt. 
- Bundesregierung kann die Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld erleichtern (z.B. Verzicht auf den Einsatz von Urlaub oder Arbeitszeitguthaben) – Befristung bis 30. Juni 2023. 
- Ermöglichung der vollständigen oder teilweisen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber durch die Bundesregierung – Befristung bis 30. Juni 2023. 
- Ermächtigung zur nachträglichen Anzeigenerstattung im Folgemonat, um Verfahren der Antragstellung zu entlasten – Befristung bis 30. Juni 2023. 
- Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung auf Kurzarbeitergeld, wenn während der Kurzarbeit aufgenommen – Befristung bis 30. Juni 2023. 
- Erweiterung der Verordnungsermächtigung zur Zahlung von Kurzarbeitergeld an Leiharbeitskräfte um neun Monate – Befristung bis 30. Juni 2023. 
- Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2022, um der Bundesregierung zu ermöglichen, kurzfristig Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zu erlassen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:19.09.2022
Erste Beratung:23.09.2022
Abstimmung:29.09.2022
Drucksache:20/3494 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3721 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 26.09.2022 im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Die Anhörung im Bundestag beschäftigte sich mit dem Gesetzentwurf zur Anpassung der Regelungen beim Kurzarbeitergeld. Die Sachverständigen betonten verschiedene Aspekte und brachten unterschiedliche Perspektiven ein. 
 
Anke Eidner von der Bundesagentur für Arbeit stellte klar, dass das Instrument des Kurzarbeitergeldes effektiv sei um Arbeitsplätze zu erhalten, aber eine erneute massenhafte Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sei nicht mehr leistbar. Die Agentur würde bei steigender Inanspruchnahme neue Kriseninstrumente benötigen, da aktuell 800.000 Fälle noch zu prüfen sind und der Aufwand pro Fall enorm sei. Finanzielle Reserven seien aufgebraucht und die BA sei auf Liquiditätshilfen des Bundes angewiesen. 
 
Marlene Schubert vom Zentralverband des Deutschen Handwerks erkannte das Kurzarbeitergeld als bewährtes Kriseninstrument an, wies aber auf erhebliche Schwächen hin, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Es sei zu „mitnahmeanfällig“ und zu verwaltungsaufwendig. 
 
Anna Robra von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände schlug vor, das Instrument für massenhafte Inanspruchnahme zu verändern und hob hervor, dass vorrangig an den Ursachen – speziell den Energiemärkten – angesetzt werden sollte. 
 
Steven Haarke vom Handelsverband Deutschland berichtete von einer positiven Resonanz auf das Kurzarbeitergeld, empfahl jedoch eine Straffung des Verfahrens. 
 
Susanne Uhl von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten betonte die Notwendigkeit des Kurzarbeitergeldes für das Gastgewerbe und argumentierte gegen Minijobs als Alternative. Sie plädierte dafür, dass Kurzarbeitergeld armutssicher zu gestalten und Aufstockungen vorzunehmen, um Preissteigerungen und geringe Löhne auszugleichen. 
 
Evelyn Räder vom Deutschen Gewerkschaftsbund begrüßte die temporäre Weitergeltung der Kurzarbeiterregelung für die Leiharbeit und empfahl, bei neuen Krisensituationen über die Finanzierung der Verwaltungskosten der BA nachzudenken. 
 
Oliver Zander vom Arbeitgeberverband Gesamtmetall verwies auf die Vollzeitarbeitsverhältnisse in der Metall- und Elektroindustrie und deren Bedeutung. 
 
Professor Enzo Weber vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erklärte, dass die aktuelle Lage am Arbeitsmarkt keine Krise darstelle, aber bei weiterer Verschärfung der Energiekrise müsste in Betracht gezogen werden, das Kurzarbeitergeld aus Steuermitteln zu finanzieren. Er warnte davor, dass Kurzarbeitergeld den Strukturwandel nicht behindern dürfe. 
 
Thoralf Pusch vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut der Hans-Böckler-Stiftung berichtete, dass Aufstockungen für Kurzarbeitende eine signifikante Erleichterung darstellen würden und sprach sich für eine Wiedereinführung einer aufstockenden Regelung aus. 
 
Die Anhörung deckte ein breites Spektrum an Standpunkten ab, von administrativen, wirtschaftlichen bis hin zu sozialen Aspekten des Kurzarbeitergeldes.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:475/22
Eingang im Bundesrat:30.09.2022
Abstimmung:07.10.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt