Harmonisierung der Sanktionsdurchsetzung in der EU
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Offizieller Titel: | Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes |
Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 18.10.2022 |
Drucksache: | 20/3441 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/3741 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |
Trojanercheck: | ![]() |
Hinweis: | In der Beschlussempfehlung wurde auch noch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes mitgeliefert. Diese bewirkt, dass Menschen mit einer Corona-Infektion wieder in Schulen, Kitas und Pflegeeinrichtungen arbeiten gehen dürfen. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die innerstaatlichen Voraussetzungen in Deutschland zu schaffen, damit der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union der Einbeziehung von Verstößen gegen EU-spezifische restriktive Maßnahmen in den Katalog der Kriminalitätsbereiche gemäß Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zustimmen darf. Dies soll eine Grundlage für die Entwicklung von EU-weiten Mindeststandards im Sanktionsstrafrecht bieten. Das federführende Ministerium für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Hintergrund
Der Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Feststellung, dass die Durchsetzung von EU-Sanktionen in den Mitgliedstaaten uneinheitlich ist und Verstöße gegen diese Sanktionen in einigen Mitgliedstaaten nicht ausreichend priorisiert oder wirksam verfolgt werden. Insbesondere wird auf die Sanktionen hingewiesen, die als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine verhängt wurden. Deutschland hat schon Schritte wie das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I für eine effektive Durchsetzung von Sanktionen unternommen und ist dabei, ein Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vorzubereiten.
Kosten
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten durch die Ausführung dieses Gesetzes. Es werden auch keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten
Keine Angaben zum Inkrafttreten des Gesetzes im Text gefunden.
Sonstiges
Der Enwurf weist darauf hin, dass eine EU-weite Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts notwendig ist, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen der EU zu stärken und eine einheitliche Durchsetzung von Sanktionen zu gewährleisten. Dies dient auch der Friedenssicherung und der Einhaltung von internationalem Recht. Der Entwurf selbst beinhaltet keine konkreten Regelungen zur Harmonisierung, diese bleiben den folgenden Verhandlungen im Rat und im Europäischen Parlament über die Harmonisierungs-Richtlinie vorbehalten. Eine Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs wird im Text nicht erwähnt.
Maßnahmen
- Ermächtigung für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der EU zur Feststellung des Verstoßes gegen EU-restriktive Maßnahmen als Kriminalitätsbereich
- Regulierung, dass Verstöße gegen EU-restriktive Maßnahmen in den Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgenommen werden sollen
- Sicherstellung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen für Verstöße gegen die restriktiven Maßnahmen der EU
- Verbesserung der Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten und EU-Agenturen bei der Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen, vor allem in Bezug auf Russlands Krieg gegen die Ukraine
- Entwicklung gemeinsamer Standards und Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten und deren Bestrafung im Hinblick auf Verstöße gegen restriktive Maßnahmen
- Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Schaffung von Einheitlichkeit in der Anwendung und Durchsetzung von EU-Politik
- Inkraftsetzung des Beschlusses am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
- Erfüllung grundlegender Aspekte der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten und Wahrung von Grundrechtsgarantien bei legislativen Maßnahmen
- Keine Regelungen über die Definition und Bestrafung des Kriminalitätsbereichs im Gesetzentwurf, dafür vorgesehene nachfolgende Harmonisierung durch sekundäres EU-Recht.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | |
Datum Kabinettsbeschluss: | |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Eingang im Bundestag: | 18.09.2022 |
Erste Beratung: | 22.09.2022 |
Abstimmung: | 29.09.2022 |
Drucksache: | 20/3441 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/3741 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 27.09.2022 im Ausschuss für Europa statt.
Die Anhörung im Bundestag hat bereits stattgefunden, und es ging dabei um den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Durchsetzung von EU-Sanktionen in den Mitgliedstaaten. Hier ist eine Zusammenfassung der Positionen der Sachverständigen:
Frank Hoffmeister von der Freien Universität Brüssel sprach sich für die Annahme des Zustimmungsgesetzes aus. Dieses Gesetz ist für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union notwendig. Hoffmeister sah im Kontext der Sanktionen gegen Russland aufgrund der Invasion in der Ukraine den „richtigen Zeitpunkt“ für die EU-weite Regelung gekommen.
Richard Sonnenschein von der Europäischen Kommission erläuterte die Schwierigkeiten der Durchsetzung von Sanktionen auf EU-Ebene. Demnach gab es Unterschiede unter den Mitgliedstaaten bezüglich der Definition und Strafen bei Verstößen gegen Sanktionen. Er betonte die Notwendigkeit der raschen Annahme der Ratsvorlage, um spezifische Straftaten und Strafrahmen festzulegen und die effektive Durchsetzung zu ermöglichen.
Christian Calliess von der Freien Universität Berlin erklärte, dass im aktuellen EU-Straftatenkatalog bereits schwerwiegende grenzüberschreitende Kriminalitätsfälle aufgeführt sind. Diese hätten Gemeinsamkeiten mit der "Verletzung von EU-Sanktionen". Er wies darauf hin, dass nachweislich eine Notwendigkeit für die Erweiterung des AEUV Artikels 83 Absatz 1 besteht und erwähnte darüber hinaus die "Notbremse" für den Bundestag.
Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld hob hervor, dass mit dem Abbau von Grenzkontrollen die Kriminalität ebenfalls grenzüberschreitende Dimensionen angenommen hat und somit sowohl das Strafverfahrensrecht als auch das materielle Strafrecht europaweit von Bedeutung sind. Er betonte die Bedeutung der Anpassung der bestehenden Aufzählungen in Artikel 83 Abs. 1 Abs. 3 AEUV, um aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Benjamin Vogel vom Max-Planck-Institut sprach von "komplexen Firmengeflechten und internationalen Transaktionen" als typische Phänomene bei Sanktionsverstößen, die oft mit schwerer Kriminalität verbunden sind. Er betonte das Scheitern der effektiven Verfolgung bisheriger Sanktionsverstöße aufgrund von Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe und forderte eine klare und rechtsichere Kooperation zwischen Mitgliedstaaten.
Die Fraktionen, außer AfD und Die Linke, begrüßten die geplante Harmonisierung. Der Bundestag sollte am 29. September 2022 über den Gesetzentwurf der Bundesregierung abstimmen.
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 333/22 |
Eingang im Bundesrat: | 15.07.2022 |
Erster Durchgang: | 16.09.2022 |
Abstimmung: | 07.10.2022 |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |