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14. Änderung des Bundesemmissionsschutzgesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:25.10.2022
Drucksache:20/3498 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3737 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs besteht darin, auf die unvorhersehbare, außergewöhnliche und volatile Lage am Gasmarkt, welche durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine entstanden ist, zu reagieren. Die Lösung soll über zeitlich befristete Sonderregelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und weitere Verfahrenserleichterungen im Rahmen von bestimmten Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Gasmangellage stehen, erreicht werden. Keine Angaben darüber, ob der Entwurf von der Bundesregierung kommt oder welches Ministerium federführend zuständig ist. 
 
Hintergrund 
Die Vorgeschichte zu diesem Gesetzentwurf ist der am 24. Februar 2022 beginnende Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, welcher eine angespannte Versorgungslage am Gasmarkt zur Folge hatte. Diese Situation erfordert schnelle Verfahren nach dem BImSchG. 
 
Kosten 
Laut dem vorliegenden Text entstehen für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen keine neuen Ausgaben. Ebenfalls ist nicht von einem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft oder für die Verwaltung die Rede. Weitere Kosten für die Wirtschaft oder das soziale Sicherungssystem werden nicht erwartet, genauso wie keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll zwei Jahre ab Inkrafttreten gelten, für Übergangsregelungen wird eine Geltungsdauer von vier Jahren ab Inkrafttreten festgelegt. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens wird allerdings nicht genannt. 
 
Sonstiges 
Es wird konstatiert, dass keine weiteren Gesetzesfolgen wie Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen zu erwarten sind. Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG 7 bei. Zudem wird auf die Gesetzgebungskompetenz zur Luftreinhaltung und das Recht der Wirtschaft im Grundgesetz verwiesen, was die Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen unterstreicht. Eine Eilbedürftigkeit oder spezifische Gründe für die Dringlichkeit sind dem Text nicht direkt zu entnehmen. 
 
Maßnahmen 
 
- Anpassung der Inhaltsübersicht des BImSchG aufgrund der neuen §§ 31e bis 31k und Änderung von Überschriften für mehr Klarheit in den Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage. 
- Einarbeitung der neuen §§ 31e bis 31k als Sonderregelungen für Genehmigungsverfahren, die einen Bezug zur Gasmangellage aufweisen. 
- Neue Regelungen sollen bereits laufende oder noch zu beginnende Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen, z.B. durch Anwendung verkürzter Fristen oder Vereinfachungen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung. 
- Begründung eines öffentlichen Interesses oder eines berechtigten Interesses des Antragstellers an einem vorzeitigen Beginn bestimmter Maßnahmen im Falle einer Gasmangellage. 
- Möglichkeit zur vorläufigen Zulassung des Betriebs einer Anlage wird erleichtert, jedoch mit Beachtung bestehender Richtlinien (Industrieemissions- und Seveso III-Richtlinie). 
- Verkürzte Fristen für Auslegungs- und Einwendungsfristen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in Genehmigungsverfahren. 
- Option auf Verzicht eines Erörterungstermins durch die Genehmigungsbehörde zur weiteren Beschleunigung des Verfahrens. 
- Vereinfachungen bei der Zulassung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten oder Immissionsrichtwerten, ohne zusätzliche Änderungsgenehmigungen oder Änderungsanzeigen. 
- Einrichtung eines vereinfachten Verfahrens für Anlagen, die temporär während einer Gasmangellage benötigt werden. 
- Übergangsregelungen für Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben, um die neuen Regelungen anwenden zu können. 
- Das Gesetz soll zwei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft treten, mit einer vierjährigen Übergangsfrist für Verfahren, die bereits begonnen wurden. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:19.09.2022
Erste Beratung:22.09.2022
Abstimmung:29.09.2022
Drucksache:20/3498 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3737 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 26.09.2022 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz statt.

Die Anhörung im Bundestag hat bereits stattgefunden. Hier sind die Zusammenfassungen der Kernpunkte der Argumentation der benannten Sachverständigen: 
 
Florian Bieberbach, Vorsitzender der Geschäftsführung der Stadtwerke München, steht der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verkürzung von Genehmigungsverfahren für Brennstoffwechsel positiv gegenüber. Er sieht darin einen effektiven Beitrag zur Bewältigung der Gasversorgungskrise. In technischer Hinsicht weist er jedoch auf Lücken hin, indem er vorschlägt, dass bivalente Anlagen ebenfalls von den Ausnahmeregelungen erfasst werden sollten. Zusätzlich plädiert er dafür, dass auf die Nachrüstpflicht von Anlagen zur Abgasreinigung verzichtet werden sollte, weil dies bis zum Winter kaum umsetzbar und angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung unverhältnismäßig sei. 
 
Hauke Dierks vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag unterstützt die Ausnahmen und Verfahrenserleichterungen für Unternehmen. Dennoch hätte er sich weitergehende Unterstützung für kleinere Betriebe gewünscht, die an rechtlichen Hürden, wie der Genehmigungspflicht größerer Flüssiggastanks, scheitern. Er fordert Behörden auf, bei Anlagen, von denen keine Gefährdung ausgeht, befristet Abweichungen von Emissionsgrenzwerten zu tolerieren. 
 
Wolfgang Hausdörfer, Werkleiter beim Ziegelhersteller Creaton, signalisiert Zweifel, ob die geplanten Änderungen rechtzeitig Erleichterungen für die aktuelle Wintersaison bewirken könnten, da die Energieträgerumstellung nicht so schnell umsetzbar sei. 
 
Markus Frank vom Verband der Chemischen Industrie bedauert das Fehlen von Ausnahmen von europäischen Anforderungen und mahnt zur schnellen Umsetzung der Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Zusätzliche Änderungen im Bereich der Betriebssicherheit und für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen seien nötig, um rechtssichere Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. 
 
Franziska Heß, Juristin von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte, erkennt zwar die Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen an, bemängelt jedoch, dass die vorgesehenen Änderungen über das Notwendige hinausgehen. Ihrer Meinung nach sind die Ausnahmen von Umweltstandards nicht klar genug begrenzt und könnten Missbrauch ermöglichen. 
 
Peter Gebhardt, Ingenieurbüro für Umweltschutztechnik, hinterfragt, ob alle geplanten Änderungen notwendig sind und sieht keinen Bedarf für Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten für Stickstoffoxide. Er gibt zu bedenken, dass die Voraussetzungen für Sonderregelungen zu breit gefasst seien und Unternehmen diese ausnutzen könnten. 
 
Annette Giersch vom Bundesverband der Deutschen Industrie teilt die Bedenken anderer Experten nicht. Sie betont, dass der Mensch- und Umweltschutz weiterhin gewährleistet werde und es primär um die Beschleunigung von Prozessen gehe. Die aktuelle Energiekrise sei eine existenzielle Bedrohung für Betriebe und Unternehmen, und längere Genehmigungsverfahren seien hier nicht tragbar.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:478/22
Eingang im Bundesrat:30.09.2022
Abstimmung:07.10.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt