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2. Änderung des Energiesicherungsgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:12.10.2022
Drucksache:20/3497 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3743 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in Deutschland angesichts der verschärften Lage auf den Energiemärkten durch den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine. Der Gesetzentwurf sieht vor, das Energiesicherungsgesetz sowie weitere energiewirtschaftliche Vorschriften anzupassen, um den Gasverbrauch im Winter 2022/2023 und 2023/2024 weiter zu reduzieren und gleichzeitig die Stromversorgung sicherzustellen. Zu den Änderungen gehören unter anderem Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Biogas und Photovoltaik, die Beschleunigung des Stromnetzausbaus und Erhöhung seiner Kapazitäten, sowie Verbesserungen für industrielle Großverbraucher und Offshore-Anbindungsleitungen. Das federführende Ministerium wird im Text nicht explizit genannt, jedoch ist anzunehmen, dass das Bundeswirtschaftsministerium wegen des energiepolitischen Inhalts federführend ist. 
 
Hintergrund 
Als Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die angespannte Lage auf den Energiemärkten zu sehen, die durch den Krieg in der Ukraine verstärkt wurde. Keine Angaben. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Einführung einer Entschädigungsregelung im Energiewirtschaftsgesetz unvorhersehbare Kosten. Ein Mehrbedarf an Personal- und Sachkosten im Haushalt des Bundesministeriums der Justiz könnte ebenfalls eintreten, die Höhe ist aber nicht bezifferbar. Im Bereich des Bundes wird ein Ausgleich der Mehrbedarfe, mit Ausnahme der Mehrbedarfe nach § 35h Absatz 6 EnWG, im jeweiligen Einzelplan angestrebt. Für die Länderhaushalte entstehen keine neuen Ausgaben. Einnahmen oder Entlastungen für die Wirtschaft in Höhe von mehr als 1 Million Euro durch beschleunigte Maßnahmen werden erwartet. Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird auf etwa 90.000 Euro geschätzt. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll noch im Jahr 2022 in Kraft treten. Keine weiteren Angaben zum genauen Datum. 
 
Sonstiges 
Besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs wird im Kontext der Energieversorgungssicherheit für die kommenden Winter hervorgehoben und die Notwendigkeit, die Offshore-Ausbauziele zu erreichen. Es werden keine Alternativen zu den Maßnahmen gesehen. Vereinbarkeit mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen ist gegeben. Keine wesentlichen Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau sind zu erwarten. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Keine Angaben. 
 
Maßnahmen 
 
1. Erweiterung von Verordnungsermächtigungen zur Erfassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung. 
2. Gesetzliche Spezialregelungen für Vollstreckungen gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts inklusive Anpassung des maximalen Zwangsgeldes an die Geldbuße nach Energiesicherungsgesetz. 
3. Nutzung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Wahrnehmung von Aufgaben des Bundes in energierelevanten Bereichen durch Ergänzung entsprechender Paragraphen. 
4. Aufhebung bestimmter Paragrafen des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) zur Anpassung an die volatile Krisensituation und im Kontext der Überarbeitung von Mechanismen zur Gasmarktstabilisierung. 
5. Anpassungen zur Optimierung des Transports von Betriebs-, Hilfs- und Abfallstoffen für Energieerzeugungsanlagen bei Schienengüterverkehrsengpässen. 
6. Bestimmung der Verfahren für beschleunigte Neuerrichtung oder Änderung überwachungsbedürftiger Anlagen in ernsten oder erheblichen Gasmangellagen. 
7. Regelungen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Erlaubnisantragsverfahren sowie Erlaubnisprüfungen für überwachungsbedürftige Anlagen. 
8. Konkretisierung der Maßnahmen und Verantwortlichkeiten bei der Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen, um zeitnahe Anbindung von Windenergieanlagen zu gewährleisten. 
9. Anpassung von Entschädigungszahlungen für Betreiber von Gasspeicheranlagen bei unbilligen wirtschaftlichen Härten. 
10. Regulierung der Umstellung von Gasspeicheranlagen von L-Gas auf H-Gas und der entsprechenden Speicherkapazitäten für L-Gas. 
11. Änderungen zur Kompensierung und Preisgestaltung bei Weitergabe von saldierten Preisanpassungen und Kostenumlegungen im Gasversorgungsbereich. 
12. Regelung zur eigenständigen Planfeststellung für notwendige Anlagen des Betriebs von Energieleitungen. 
13. Anpassungen zur effizienteren und flexibleren Bearbeitung von Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren. 
14. Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitungen und Verkürzung von Prüfzeiten. 
15. Vereinfachung und Beschleunigung bei Änderungen des Betriebskonzepts von Stromleitungen ohne zusätzliche energierechtliche Genehmigungen. 
16. Regelungen zur Baubeschleunigung durch vorzeitige Maßnahmen vor endgültiger Rechtskraft bei besonders wichtigen Vorhaben. 
17. Vereinfachung und Beschleunigung des Abstimmungsprozesses zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Betreibern technischer Infrastrukturen bezüglich der elektromagnetischen Beeinflussungen. 
18. Erhöhung der Entschädigungszahlungen für Betreiber von Gasspeicheranlagen bei bestimmten erforderlichen Maßnahmen. 
19. Beschleunigte Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von LNG sowie für LNG-Anbindungsleitungen. 
20. Regelungen zur Zulassung von Abweichungen von Umweltvorgaben bei Windenergieanlagen im Falle einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:19.09.2022
Erste Beratung:22.09.2022
Abstimmung:30.09.2022
Drucksache:20/3497 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3743 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 23.09.2022 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.

Bei der Anhörung im Bundestag zum Thema Klimaschutz und Energie ging es um die Novellierung des Energiesicherungsgesetzes und anderer Vorschriften, wobei die Sachverständigen für Verbesserungen plädierten, um Stromsicherheit und Preisstabilität zu fördern. Hier die Namen der Sachverständigen und die Zusammenfassung ihrer Kernpunkte: 
 
Sandra Rostek vom Hauptstadtbüro Bioenergie befürwortet die Aussetzung der Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge und die Flexibilisierung des Güllebonus. Sie fordert weitere Änderungen im EEG, um Anreize für zusätzliche Biogasmengen zu schaffen, einschließlich einer Lockerung baurechtlicher Begrenzungen für die Gaserzeugung in Biogasanlagen. 
 
Jan Wullenweber vom Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) spricht sich für die Reduzierung baurechtlicher und genehmigungsrechtlicher Hindernisse aus, die der Nutzung von Biogas im Wege stehen. Er begrüßt die Krisensonderausschreibung für PV-Freiflächen, merkt jedoch an, dass die Realisierungsfrist von neun Monaten zu kurz sei und dass die Kapazitäten der Stromnetze für zusätzlichen Solarstrom aus Freiflächenanlagen derzeit nicht immer ausreichen. 
 
Thorsten Müller von der Stiftung Umweltenergierecht kritisiert Inkonsistenzen im Gesetzentwurf und spricht sich für Vereinfachungen bei den Verfahren aus, indem etwa nur eine Anzeigepflicht für Anlagenbetreiber besteht. 
 
Carsten Körnig vom Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) begrüßt die Abschaffung der 70-Prozent-Regel für kleinere PV-Anlagen, mahnt aber an, dass für kleinste Erzeuger eine Freigrenze eingeführt werden sollte. Er bemängelt auch die kurze Vorlaufzeit von neun Monaten für die Projektierung von großen PV-Freiflächenanlagen. 
 
Carsten Pfeiffer vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft hält die Regelung zur flexiblen Stromnutzung für stromintensivere Industrien für besonders relevant und mahnt eine schnelle Umsetzung durch die Bundesnetzagentur an. 
 
Andrees Gentzsch vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft sieht in einigen Regelungen des Gesetzentwurfs begrüßenswerte Beschleunigungsmöglichkeiten, weist jedoch darauf hin, dass weitere Beschleunigungen bei den Genehmigungsverfahren, besonders bei Windenergieanlagen, notwendig seien. 
 
Ralf Bischof von der RBID GmbH kritisiert, dass die Regelungen zur temporären Höherauslastung der Netze auf das Höchstspannungsnetz beschränkt sind und fordert ähnliche Maßnahmen auch für die Hoch- und Mittelspannung, um die Effizienz insbesondere bei Windenergie im Winter zu steigern.