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8. Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:28.10.2022
Drucksache:20/2247 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3590 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Trojanerverdacht
Hinweis:Im Zuge der Ausschussberatung wurde noch eine Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes verabschiedet, die der KfW weitere Möglichkeiten zur Kreditvergabe zur Absicherung von Energieunternehmen gibt.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie 2020/262 des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems und der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke im Biersteuerrecht. Dazu gehören unter anderem die Umstellung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren auf das elektronische Verfahren des Excise Movement and Control System (EMCS), Anpassungen an zollrechtliche Vorschriften sowie Änderungen im Biersteuergesetz und der Biersteuerverordnung. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund 
Eine ausdrückliche Vorgeschichte zum Gesetzentwurf wurde im vorgelegten Text nicht genannt. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen einmalige Kosten von 26.000 Euro im Jahr 2022 und 406.000 Euro im Jahr 2023 sowie jährliche Kosten von 324.000 Euro im Jahr 2023 und aufwärts bis zu 754.000 Euro im Jahr 2025. Die Kosten sollen im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einnahmen werden für die Länder ab 2031 in Höhe von rund 15 Millionen Euro erwartet, basierend auf der neuen Berechnungsweise der Biersteuer und einer Steuerbefreiung für Bierwürze von bis zu 6 Millionen Euro jährlich. 
 
Inkrafttreten 
Ein genaues Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes wird im Text nicht genannt. Jedoch werden in den Kostenangaben Ausgaben und Einnahmen ab dem Jahr 2022 aufgeführt, was nahelegt, dass zumindest Teile des Gesetzes bereits zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten sollen. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf sieht keinerlei Angaben bezüglich einer besonderen Eilbedürftigkeit vor. Es wird eine Evaluation der elektronischen Abwicklung innerhalb von maximal fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes angekündigt, um Schwachstellen und Verbesserungspotentiale zu identifizieren. 
 
Maßnahmen 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs umfassen unter anderem: 
 
1. Anpassung der Ermächtigungsgrundlage zur elektronischen Datenübermittlung an den Wortlaut des § 87b der Abgabenordnung. 
2. Aufnahme einer Verordnungsermächtigung zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener Belastungen für die Wirtschaft und zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens in Bezug auf die §§ 15 und 32. 
3. Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund folgender Änderungen im Gesetz. 
4. Umsetzung der Alkoholstrukturrichtlinie durch Aufnahme von Vorschriften zur Berechnung der Grad Plato für Bier unter Berücksichtigung aller Zutaten und Anpassungen aufgrund von EuGH-Urteilen. 
5. Möglichkeit für kleine Brauereien, ermäßigte Steuersätze trotz des Einsatzes von Färbebier zu nutzen. 
6. Ausstellung von Bescheinigungen für kleine Hersteller von Bier im Steuergebiet, die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit sowie deren Gesamtjahreserzeugung nachweisen und Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten beanspruchen können. 
7. Sprachliche und inhaltliche Anpassungen verschiedener Paragraphen an die Systemrichtlinie und an Änderungen des Unionszollkodex. 
8. Streichung von redundanten und überflüssigen Paragraphen sowie die Übernahme der bisherigen Regelungen in andere Paragraphen. 
9. Anpassungen der Ordnungswidrigkeiten aufgrund der Änderungen des Gesetzes und Ausweitung des Katalogs der Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Tabaksteuerrechts. 
10. Aktualisierung und Anpassung von Gesetzesverweisen innerhalb des Umsatzsteuergesetzes, des Kaffeesteuergesetzes und anderer betroffener Gesetze und Verordnungen. 
 
Stellungnahmen 
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf geprüft und festgestellt, dass für die Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen entstehen, die Wirtschaft jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 127.300 Euro und einmaligen Aufwand von rund 167.900 Euro hat, und der Bund jährliche Kosten von etwa 388.000 Euro und einmalige von rund 586.000 Euro tragen muss. Keine Auswirkungen hat der Entwurf auf die Länder. Die Maßnahmen sollen zur Sicherstellung einer reibungslosen elektronischen Abwicklung beitragen. Der Rat stellt keine Einwände im Rahmen seines Auftrags und empfiehlt die geplante Evaluierung, um die Effizienz des Verfahrens zu prüfen. 
 
Der Bundesrat hat hingegen vorgeschlagen, zum Erhalt der kleinen und mittelständischen Brauereien in Deutschland die ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel nach § 2 Absatz 1a des Biersteuergesetzes zu entfristen und dauerhaft beizubehalten. Außerdem schlägt der Bundesrat vor, Entlastungen bei der steuerlichen Behandlung von Sachspenden zu schaffen und fordert die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Regelungsvorschlag vorzulegen und sich für EU-weit einheitliche Erleichterungen einzusetzen. 
 
Die Bundesregierung hat gegenüber den Stellungnahmen geantwortet, dass sie das Anliegen des Bundesrates wohlwollend prüft und bereit ist, auf EU-Ebene für eine Vereinheitlichung einzutreten. Sie beabsichtigt jedoch, die im Koalitionsvertrag verankerten Ziele zur Sachspende umzusetzen und die EU-abhängigen Maßnahmen zu berücksichtigen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:14.06.2022
Erste Beratung:23.06.2022
Abstimmung:22.09.2022
Drucksache:20/2247 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3590 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 04.07.2022 im Ausschuss für Finanzen statt.

In der Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages wurden verschiedene Aspekte steuerlicher Regelungen diskutiert. Vertreter der deutschen Brauwirtschaft, insbesondere der Deutsche Brauerbund und der Bayerische Brauerbund, haben sich für die Verlängerung und Entfristung von Steuervergünstigungen ausgesprochen, die während der Corona-Pandemie eingeführt wurden. Dabei geht es vor allem um eine ermäßigte Biersteuer für kleine und mittelständische Brauereien sowie die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. 
 
Der Deutsche Brauerbund argumentierte, dass die handwerklich und mittelständisch geprägten Brauwirtschaft und insbesondere Klein- und Kleinstbetriebe die EU-Möglichkeiten zur Staffelspreizung der reduzierten Bierbesteuerung weiterhin nutzen sollten, um wettbewerbsfähig zu bleiben und die einzigartige Bierkultur zu schützen. 
 
Professorin Sabine Schröer-Schallenberg von der Hochschule des Bundes für die öffentliche Verwaltung äußerte sich zur Vereinbarkeit der Steuerentfristung mit dem EU-Recht und sah hierbei keine Bedenken. 
 
Der Bayerische Brauerbund wies auf den Rückgang der Anzahl der Braustätten im brauwirtschaftlichen Mittelstand hin und forderte eine unbefristete Fortführung der Biersteuer-Mengenstaffel und die Beibehaltung der umsatzsteuerlichen Begünstigung für den Vor-Ort-Verzehr von Speisen. 
 
Vertreter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG merkten an, dass das europäische Recht weitere Möglichkeiten wie die Reduzierung von Steuersätzen bei bestimmten Getränken bieten würde. 
 
Die deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft kritisierte den im Gesetzentwurf dargestellten Personalaufwand und wies auf eine bereits hohe Arbeitsbelastung beim Zoll sowie die unrealistische Erwartung hin, dass das vorhandene Personal die neuen Aufgaben bewältigen könnte. 
 
Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen nahm zur Anpassung des Durchschnittssteuersatzes für die Pauschalierung der Umsatzsteuer bei Land- und Forstwirten Stellung, begrüßte die zeitnahe Anpassung zur Rechtssicherheit und empfahl eine Festlegung auf 9,2 Prozent zum 1. Januar 2023. 
 
Professor Roland Ismer von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg konstatierte eine Verbesserung der Konformität mit dem EU-Recht im Vergleich zu zwei Jahren zuvor.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:156/22
Eingang im Bundesrat:23.09.2022
Erster Durchgang:20.05.2022
Abstimmung:07.10.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt