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28. Änderung des BAföG

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)
Initiator:Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:25.10.2022
Drucksache:20/2298 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3589 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine dauerhaft verlässliche gesetzlich verankerte Nothilfevorsorge zu etablieren. Diese soll in künftigen bundesweiten Krisensituationen, die erhebliche negative Folgen auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten haben, finanzielle Unterstützung für betroffene Auszubildende bieten, damit Ausbildungsabbrüche oder signifikante Verzögerungen vermieden werden. Die Lösung des Entwurfs sieht vor, die Bundesregierung zu ermächtigen, per Rechtsverordnung ohne die Zustimmung des Bundesrates das BAföG vorübergehend für Personen zu öffnen, die normalerweise nicht anspruchsberechtigt wären. 
Das federführende Ministerium für den Gesetzentwurf ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. 
 
Hintergrund: 
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die COVID-19-Pandemie, die in den Jahren 2020 und 2021 zu massiven Einbrüchen auf dem Arbeitsmarkt geführt hat, besonders in für Nebenerwerb wichtigen Branchen. Trotz kurzfristiger Maßnahmen zur Abfederung und der Erholung des Arbeitsmarktes wird eine dauerhafte gesetzliche Nothilfevorsorge als notwendig erachtet, um die Ausbildungsfinanzierung auch bei künftigen Krisen zu sichern. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt entstehen keine direkten zusätzlichen Ausgaben. In den Bundesländern wird es zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand von geschätzten 160.000 Euro kommen, falls IT-Anpassungen vorgenommen werden müssen. Es werden keine Einnahmen erwartet, entsprechende Informationen sind nicht angegeben. 
 
Inkrafttreten: 
Angaben zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes sind im Text nicht enthalten. 
 
Sonstiges: 
Der Gesetzentwurf wurde als besonders eilbedürftig eingestuft und dem Bundesrat am 27. Mai 2022 zugeleitet. Weitere interessante Aspekte sind, dass das BAföG beim Vorliegen einer bundesweiten Notlage durch die neue Regelung für einen erweiterten Personenkreis zugänglich gemacht werden kann. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht es der Bundesregierung, flexibel auf die Krise zu reagieren und die Ausbildungsfinanzierung sicherzustellen. 
 
Maßnahmen 
 
- **§ 59 Absatz 4 Regierungsverordnung**: Sicherstellung, dass für Ausbildungsförderung, die als Darlehen geleistet wird, dieselben Rückzahlungsbedingungen wie für Darlehen nach § 17 Absatz 3 gelten. 
- **Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung**: Ermächtigung zur temporären Öffnung des BAföG für gewöhnlich ausgeschlossene Personen während einer bundesweiten Notlage. Die Notlage wird durch den Bundestag festgestellt und kann alle drei Monate verlängert werden. 
- **Schnellreaktion bei Krisensituationen**: Rechtsverordnung muss nach Verkündung dem Bundestag zugeleitet werden, der binnen vier Wochen Änderung oder Aufhebung fordern kann. 
- **Individuelle Förderung oder Darlehen**: Bei Nachweis individueller Betroffenheit Regelförderung nach BAföG oder ein zinsloses Darlehen ohne Nachweis. 
- **Nachweisführung der individuellen Betroffenheit**: Über den Wegfall eines Nebenjobs oder eine verminderte selbstständige Tätigkeit. 
 
- **Anpassungsfähige Förderungsvoraussetzungen**: Die in § 59 Absatz 3 genannten Voraussetzungen können je nach Situation angepasst werden. 
- **Erweiterung der Förderungsmöglichkeiten**: Auch aktuell Geförderte können von einer Ausnahme der Anrechnung des Elterneinkommens profitieren. 
- **Variierbare Unterstützungsmaßnahmen**: Entscheidung über die Art und Dauer der Unterstützung sowie Möglichkeiten zur Auswahl der Höhe des Darlehens durch die Antragstellen. 
- **Deckelung und Darlehensarten**: Die teilweise als Zuschuss gewährte Förderung ist durch § 17 Absatz 2 gedeckelt; zinslose Staatsdarlehen entsprechen § 17 Absatz 3. 
- **Erweiterter Begünstigtenkreis**: Neben regulären Auszubildenden könnten z. B. auch Grenzpendler gefördert werden. 
 
- **Inkrafttreten des Gesetzes**: So schnell wie möglich. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:19.06.2022
Erste Beratung:23.06.2022
Abstimmung:22.09.2022
Drucksache:20/2298 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3589 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 06.07.2022 im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung statt.

Die Anhörung im Bundestag bezog sich auf den eingebrachten Gesetzentwurf zum 28. BAföG-Änderungsgesetzes, welcher einen "BAföG-Notfallmechanismus" für Krisenzeiten etablieren soll. Die Sachverständigen waren sich einig, dass dieses Instrument wichtig ist, aber noch überarbeitet werden muss. 
 
Bernhard Börsel, Referatsleiter für Studienfinanzierung und bildungspolitische Fragen beim Deutschen Studentenwerk, betonte, dass der Notfallmechanismus transparent, schnell und unbürokratisch sein müsse. Er schlug vor, Konzepte für BAföG-Förderung im Vorfeld zu entwickeln und bürokratische Hürden abzubauen, indem gewisse Prüfpunkte, die bei der BAföG-Vergabe viel Zeit kosten, für das "Notfall-BAföG" vereinfacht oder außer Acht gelassen werden. 
 
Ulrike Tippe, Vizepräsidentin der Hochschulrektorenkonferenz, äußerte Zweifel, dass die Verfahrensweise der 28. Novelle schnell genug sei, um Studierenden effektiv zu helfen. Sie argumentierte, dass für die Beschleunigung des Beantragungs- und Bewilligungsprozesses statt des Nachweises der individuellen Betroffenheit eher auf eine Selbsterklärung der Studierenden oder den Nachweis des Jobverlustes zurückgegriffen werden sollte. 
 
Daryoush Danaii, Vorstand beim "freier Zusammenschluss von Student*innenschaften e.V.", kritisierte, dass das "Notfall-BAföG" nicht für internationale Studierende gelte und die Arbeitsmarktsituation als alleiniger Indikator für finanzielle Notlagen von Studierenden nicht ausreiche. Er schlug die Kaufkraft als alternativen Parameter vor und forderte, dass der Mechanismus auch bei regionalen Krisen angewandt werden solle. Zudem plädierte Danaii dafür, die Notfallhilfe als Vollzuschuss anstatt als Darlehen zu gewähren, um zu vermeiden, dass Studierende in Krisenzeiten Schulden aufnehmen müssen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:241/22
Eingang im Bundesrat:23.09.2022
Erster Durchgang:08.07.2022
Abstimmung:07.10.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt