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Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative - EBIGÄndG)
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:15.11.2022
Drucksache:20/2241 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3568 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/788 und die Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative. Die Lösung umfasst verschiedene Maßnahmen, wie verfahrensmäßige Entlastungen für Organisatorengruppen, stärkere unterstützende Funktionen der Kommission und neue Transparenzregeln. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 
 
Hintergrund 
Die Verordnung (EU) 2019/788, die die bisherige Verordnung (EU) Nr. 211/2011 ersetzt, trat am 1. Januar 2020 in Kraft und soll insbesondere Effektivitätshindernisse beseitigen, die bürgerschaftliche Partizipation stärken und für mehr Transparenz sorgen. Nationale Anpassungen sind aufgrund der Verordnung notwendig, wie die Einrichtung einer zuständigen Kontaktstelle und die Anpassung des Zertifizierungsverfahrens für Unterstützungsbekundungen. 
 
Kosten 
Es entstehen zusätzliche Jahresausgaben in Höhe von 135.000 Euro und einmalige Kosten von 30.000 Euro für das Bundesverwaltungsamt (BVA). Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird dagegen in etwa um 150.000 Euro pro Jahr entlastet. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf sieht die Schaffung eines neuen Bußgeldtatbestandes vor und macht Gebrauch von der Option, das Mindestalter für die Unterstützung einer Europäischen Bürgerinitiative auf 16 Jahre zu senken. Eine haushaltswirksame Entlastung kommt durch die Entlastung des BSI nicht zustande, da die dortigen Mehraufgaben bisher durch Umpriorisierung mit Bestandspersonal wahrgenommen wurden. Bezüglich der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit des Entwurfs werden keine spezifischen Angaben gemacht. 
 
Maßnahmen 
 
1. Anpassungen aufgrund der neuen EU-Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative (EBI-Verordnung): 
- BVA (Bundesverwaltungsamt) übernimmt Aufgaben des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik), da die individuellen Online-Sammelsysteme entfallen. 
- Änderung der Zuständigkeit für die Zertifizierung von Unterstützungsbekundungen: Jeder Mitgliedstaat ist nur noch für die Zertifizierung der Unterstützungsbekundungen seiner eigenen Staatsangehörigen zuständig. 
- Einführung eines zentralen Online-Sammelsystems, betrieben von der Kommission, wodurch die Zertifizierungsaufgabe des BSI entfällt. 
- BVA wird zur Kontaktstelle für Organisatorengruppen und unterstützt diese bei der Einleitung einer EBI. 
- Sicherstellung des Rechts von Personen mit Behinderungen auf Unterstützung von Initiativen.  
- Gebühren- und Auslagenfreiheit für die Tätigkeiten des BVA. 
 
2. Einrichtung von Identifizierungsverfahren: 
- Einführung der Nutzung elektronischer Identifizierungsverfahren, um die Identität der Unterstützenden einer EBI zu verifizieren. 
- Erfordernis der Registrierung des Wohnorts bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung für im Ausland lebende Staatsbürger, um deren Unterstützungsbekundungen überprüfbar zu machen. 
 
3. Änderung der Datenanforderungen für Unterstützungsbekundungen: 
- Entfallen der Abfrage eventueller früherer Namen, des Geburtsorts sowie früherer Anschriften, um den Datenschutz zu verbessern. 
 
4. Reduzierung des Mindestalters: 
- Senkung des Mindestalters für die Unterstützung einer EBI auf 16 Jahre, um junge Menschen stärker in politische Prozesse einzubinden. 
 
5. Anpassung der Ordnungswidrigkeitentatbestände: 
- Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten zur Verhinderung der Mehrfachangabe oder Angabe fiktiver personenbezogener Daten. 
- Anpassung der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten auf bis zu 100.000 Euro bei Verfälschung von EBI-Ergebnissen. 
 
6. Übergangsregelung für das BSI: 
- Fortgeltung des alten EBIG für bereits angemeldete individuelle Online-Sammelsysteme bis 31. Dezember 2022. 
 
7. Aufhebung der EBI-Zuständigkeitsverordnung: 
- Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 EBIG auf das BVA. 
 
8. Inkrafttreten: 
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:14.06.2022
Erste Beratung:23.06.2022
Abstimmung:22.09.2022
Drucksache:20/2241 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/3568 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:184/22
Eingang im Bundesrat:07.10.2022
Erster Durchgang:10.06.2022
Abstimmung:28.10.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt