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Windenergie-an-Land-Gesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:28.07.2022
Drucksache:20/2355 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2583 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Ausbau von Windenergieanlagen an Land zu erhöhen und zu beschleunigen, um die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik Deutschlands gemäß dem 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad zu stärken und Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 zu erreichen. Die Lösung sieht ein Gesetzespaket vor, welches unter anderem das Windenenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) umfasst, das verbindliche Flächenziele für Windenergie an Land setzt und eine Vereinfachung und Beschleunigung von Planungsverfahren bewirkt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
 
Hintergrund 
Es gibt eine Vorgeschichte zum Gesetzentwurf, die den Krieg in der Ukraine und seine Bedeutung für die Energieversorgung beschreibt, sowie die Notwendigkeit hervorhebt, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu verringern. Zudem fußt der Entwurf auf den Zielen des Klimaschutzgesetzes und des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2023). 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen Kosten in Form von erhöhtem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Der jährliche Erfüllungsaufwand erhöht sich um 108.000 Euro, wovon 25.000 Euro auf den Bund und 83.000 Euro auf die Länder entfallen. Einmaliger Erfüllungsaufwand liegt bei ca. 30,769 Millionen Euro und fällt vollständig bei den Ländern an. Es wird auf weitere Kosten hingewiesen, die im weiteren Verfahren berechnet und nachgetragen werden. Einnahmen werden im Text nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten 
Ein konkretes Datum des Inkrafttretens wird im vorgelegten Text nicht genannt. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf betont die Dringlichkeit, Planungsverfahren zur Flächenausweisung für Windenergie zu beschleunigen und die Ausbauziele zeitlich ambitioniert zu gestalten, um die Ziele der Energie- und Klimawende zu erreichen. Eine Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs selbst wird im Text nicht explizit erwähnt, es wird jedoch aufgrund der Zielsetzungen und aktuellen geopolitischen Ereignisse impliziert. 
 
Maßnahmen 
 
- Das Gesetz fördert die Ausweisung von Flächen für Windenergie an Land, um die energiewirtschaftlichen Flächenbedarfe zu decken. 
- Verankerung von verbindlichen Flächenzielen für die Ausweisung von Windenergiegebieten in den Bundesländern, basierend auf den Zielen des EEG 2023. 
- Festlegung, dass 2 Prozent der Bundesfläche für Windenergie an Land ausgewiesen werden müssen, um den Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent Erneuerbare Energien umzustellen. 
- Planungs- und Bauvorgänge werden vereinfacht, insbesondere durch rechtliche Mengenvorgaben, die beschleunigend wirken. 
- Flächenausweisung wird mit energiewirtschaftlichen und klimapolitischen Bedarfen verknüpft. 
- Definition des Begriffs der Windenergiegebiete, welche alle Ebenen der Landes-, Regional- und Bauleitplanung umfassen können. 
- Unterscheidung zwischen Rotor-innerhalb- und Rotor-außerhalb-Flächen, welche für die Anrechenbarkeit von Flächen auf Flächenbeitragswerte entscheidend sind. 
- Die Länder werden verpflichtet, ihre Flächenausweisungen so zu steuern, dass die Flächenbeitragswerte des Gesetzes eingehalten werden, ansonsten können bestimmte Privilegierungen entfallen. 
- Einführung eines Monitorings und einer Überprüfungspflicht zur Beurteilung des Fortschritts hinsichtlich der Ausweisung der Windenergieflächen. 
- Möglichkeiten für die Bundesregierung, das Gesetz regelmäßig zu evaluieren und anzupassen, um die Zielerreichung der Flächenbeitragswerte sicherzustellen. 
- Einführung von Übergangsfristen und Regelungen bei gerichtlicher Verwerfung von Plänen zur Sicherstellung der Kontinuität in der Planung. 
- Festlegung und Anpassung länderspezifischer Flächenbeitragswerte in Anlage 1 des Gesetzes für die Windenergie an Land. 
- Anlage 2 regelt die Umrechnung für Rotor-innerhalb-Flächen ohne GIS-Daten mittels Pauschalwerten. 
 
Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung sich nur auf die angegebenen Maßnahmen des Gesetzesentwurfs bezieht und keine rechtliche Beratung darstellt. Weiterführende Details oder Auswirkungen, die über den Maßnahmenkatalog hinausgehen, sind nicht berücksichtigt. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.06.2022
Erste Beratung:24.06.2022
Abstimmung:07.07.2022
Drucksache:20/2355 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2583 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 27.06.2022 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.

Die Anhörung im Bundestag bezog sich auf den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktion zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land. Die Sachverständigen haben Nachbesserungsbedarf angemeldet. 
 
Kerstin Andreae vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) plädierte für eine Steigerung des Flächenziels für Windenergieanlagen auf bis zu vier Prozent und eine Streichung der Zwischenziele für eine schnellere Realisierung des Gesamtziels. Sie sprach die Notwendigkeit an, Repowering-Regelungen zu verbessern, um unter anderem bestehende Anlagen rechtlich abzusichern. 
 
Stefan Kapferer von 50Hertz sah ebenfalls Verbesserungsbedarf beim Thema Repowering, da viele Windenergieanlagen außerhalb von Vorrang- und Eignungsgebieten stünden und zusätzliche Abstandsregelungen Repowering erschwerten.  
 
Dieter Pasternack, Vizepräsident der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Bundesverband, mahnte, dass der Windenergieausbau nicht die biologische Vielfalt gefährden dürfe. Der Gesetzentwurf würde die verschiedenen Lebensräume und Landnutzungen zu wenig differenzieren, insbesondere in Bezug auf den Wald. 
 
Marianna Roscher vom Deutschen Städte- und Gemeindebund forderte rechtssichere, praxistaugliche Planungsmöglichkeiten für Kommunen und eine präzisere Raumordnung. Sie betonte die Wichtigkeit der Akzeptanz vor Ort und sprach sich für eine verpflichtende finanzielle Beteiligung der Kommunen und Bürger aus. 
 
Kay Ruge vom Deutschen Landkreistag wünschte sich im Vorfeld des Gesetzentwurfs mehr Rückkopplung mit der kommunalen Ebene und kritisierte die starke Fokussierung auf Windenergie, anstatt mehr Technologieoffenheit in Betracht zu ziehen. 
 
Philipp von Tettau vom Bundesverband WindEnergie (BWE) bemängelte, dass der Gesetzentwurf in Bezug auf Planungssicherheit hinter den Erfordernissen zurückbleibt. Zu lange Planungsprozesse und Blockademöglichkeiten würden bestehen bleiben, und beim Repowering gebe es zu viele "Aber". 
 
Nils Wegner von der Stiftung Umweltenergierecht befand den Gesetzentwurf grundsätzlich geeignet, forderte jedoch eine Überprüfung der Fristen in Bezug auf Beschleunigungspotenzial und erweiterte Rechte für Kommunen zur Flächenbereitstellung. 
 
Constantin Zerger von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) begrüßte die Richtung des Entwurfs, regte aber an, Flächenziele früher anzustreben und Mindestabstandsregelungen für Windenergieanlagen abzuschaffen. 
 
Hans-Günter Appel vom Verein Stromverbraucherschutz sprach sich gegen einen weiteren Ausbau aus und argumentierte, dass Windstrom keinen Beitrag zu einer sicheren und bezahlbaren Energieversorgung leiste. Er kritisierte den Energiebedarf für den Bau von Anlagen und Speichern in Deutschland.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:318/22
Eingang im Bundesrat:08.07.2022
Abstimmung:08.07.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt