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Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:07.11.2022
Drucksache:20/2356 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2594 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das Wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, dem Strommarkt für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Erzeugungskapazitäten zur Stromerzeugung mit den Energieträgern Stein- und Braunkohle sowie Mineralöl zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll die Stromerzeugung in mit Erdgas befeuerten Kraftwerken soweit wie möglich ersetzt und Erdgas eingespart werden. Dies ist in Bezug auf die aktuellen Spannungen auf den Energiemärkten und die geopolitischen Ereignisse, insbesondere die Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine, relevant. Federführend zuständig für den Gesetzentwurf sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund 
Der Hintergrund des Gesetzentwurfs liegt in der bereits angespannten Lage auf den Energiemärkten und der Ausweitung des Konflikts durch Russland in der Ukraine, wodurch die Versorgungssicherheit mit Erdgas beeinträchtigt wird. Der vorliegende Entwurf soll als vorübergehende Maßnahme dienen, um das Ziel des Kohleausstiegs bis idealerweise 2030 und die Klimaziele nicht zu gefährden. 
 
Kosten 
Die Kosten für die Umsetzung des Gesetzes sehen einen Mehrbedarf an Personal bei der Bundesnetzagentur von 4,19 Stellen vor, wobei der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln im Einzelplan 09 ausgeglichen werden soll. Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch Anzeigen, Vorbereitung auf einen möglichen Dauerbetrieb und Brennstoffbevorratung allerdings werden diese Kosten im Rahmen der Netzreserve erstattet. Mehrkosten durch den Gesetzentwurf belaufen sich auf ca. 550 bis 600 Millionen Euro, die aber langfristig keine wesentlich höheren Kosten verursachen sollten, da die Brennstoffe nach dem Zeitraum der Maßnahme im regulären Netzreservebetrieb aufgebraucht werden können. Einnahmen werden nicht explizit erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll befristet bis zum 31. März 2024 gelten und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, da er zur Sicherung der Energieversorgung in Deutschland angesichts der geopolitischen Lage und die sich daraus ergebende Gasmangellage beitragen soll. Außerdem ist der Entwurf als Teil der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und zur Umsetzung des Nachhaltigkeitsziels SDG 7 (Zugang zu sauberer Energie für alle sicherstellen) konzipiert. 
 
**Maßnahmen** 
 
- **Aufhebung der Mindestfaktorregelung für KWK-Strom**: Beseitigung der Regelung, um Einsparungen von Gas in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu fördern und flexible, netzdienliche Fahrweisen zu incentivieren. 
 
- **Erweiterung der Bevorratungspflicht**: Ausdehnung des vorherigen Rechtsrahmens, um Bevorratungszeitraum für fossile Brennstoffe auf bis zu 60 Tage zu ermöglichen. Erhöhung der Versorgungssicherheit, insbesondere im Winter. 
 
- **Teilnahme von Netzreserveanlagen am Strommarkt**: Befristete Erlaubnis zum Strommarkteintritt für Anlagen mit anderen Energieträgern als Erdgas, unter der Bedingung, dass eine zukünftige Gasversorgungsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. 
 
- **Stärkung der vorübergehenden Teilnahme am Strommarkt**: Anpassungen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Kraftwerken und klare Regelungen zur Bevorratung und Vergütung. 
 
- **Verschiebung der Stilllegung bestimmter Kraftwerke**: Vorübergehende Überführung spezifischer Braunkohle-Kraftwerke in eine Versorgungsreserve, um Gas einzusparen und die Stromversorgung zu stärken. 
 
- **Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit**: Stärkung des Instrumentariums für Krisenvorsorge durch verschiedene Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz und Ergänzung um neue Bestimmungen. 
 
- **Befristung der Maßnahmen**: Alle Maßnahmen sind bis zum 31. März 2024 befristet, mit Blick auf die Prognose, dass sich danach die Energiesituation normalisiert haben sollte. 
 
- **Flexibilisierung des Gaseinsatzes**: Neue Klauseln, um die Weiterveräußerung nicht verbrauchter Gasmengen zu ermöglichen und feste Abnahmemengen zur besseren Allokation von Gas auf dem Markt zu vermindern. 
 
- **Informationspflicht für Gaslieferanten**: Gaslieferanten werden dazu verpflichtet, Letztverbrauchern potenzielle Beteiligungen am Gasgroßhandelsmarkt und Reaktionsmöglichkeiten auf Preissignale aufzuzeigen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.06.2022
Erste Beratung:24.06.2022
Abstimmung:07.07.2022
Drucksache:20/2356 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2594 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 27.06.2022 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.

Kerstin Andreae vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) kritisiert die geplanten Strafzahlungen für den Einsatz von erdgasbefeuerten Kraftwerken, da diese die Kosten für das bereits teure Gas noch weiter erhöhen würden, insbesondere im Bereich der Wärmeversorgung. Für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen), bei denen Gas nicht durch Kohle ersetzbar sei, würde dies die Wärmeversorgung teurer machen. 
 
Matthias Dümpelmann von der 8KU GmbH sieht die Verbreiterung der Kohlebasis im Prinzip positiv, fordert jedoch Korrekturen für eine realistische Umsetzbarkeit. Die geplante Gaspönale und Einschränkungen beim Betrieb von Gaskraftwerken bewertet er als wirtschaftlich riskant ohne Zusatznutzen und schlägt deren Streichung vor. 
 
Frank Hennig, Diplomingenieur für Kraftwerksanlagen und Energieumwandlung, betrachtet den Gesetzentwurf als Zeichen des Scheiterns bisheriger Energiestrategien und empfiehlt statt der Reaktivierung von Kohlekraftwerken den Weiterbetrieb der drei verbliebenen Kernkraftwerke. Er findet den festgeschriebenen Kohleausstieg angesichts der aktuellen Herausforderungen unverständlich. 
 
Peter Hoffmann von TenneT TSO GmbH lobt die Berücksichtigung von Bedenken der Übertragungsnetzbetreiber im Gesetzentwurf und weist auf die Notwendigkeit einer geregelten Prozedur hin, um Kraftwerke aus der Netzreserve zurück in den Markt zu führen. Er fordert eine komplette und einfache Erstattung der damit verbundenen Mehrkosten für die Übertragungsnetzbetreiber. 
 
Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer beim Verband Kommunaler Unternehmen, warnt vor den Folgen der Gaspönale, insbesondere für die kommunale Stromerzeugung durch KWK-Anlagen, die technisch bedingt Erdgas verwenden und deren Trennung von der Stromerzeugung nicht möglich ist. Er hält die zusätzlichen Kosten für Kunden für nicht hinnehmbar. 
 
Christine Wilcken vom Deutschen Städtetag äußert sich besorgt über das finanzielle Risiko für Stadtwerke und die Bewohner von Mehrfamilienhäusern durch die Gaspönale. Sie fordert, dass zumindest KWK-Anlagen von der Regelung ausgenommen werden, um Insolvenzen von Stadtwerken und sozialpolitisch notwendige Korrekturen durch die Städte zu vermeiden. 
 
Charlotte Loreck vom Öko-Institut drängt auf die Realisierung von Stromsparmaßnahmen in der Industrie und die Nutzung aller Energiesparpotenziale, bevor zusätzliche Erzeugungskapazitäten geschaffen werden. Sie betont das Potenzial zur Reduzierung des Stromverbrauchs um mindestens 10 Terawattstunden kurzfristig durch ordnungsrechtliche Maßnahmen in der Industrie. 
 
John A. Miller vom Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK (AGFW) kritisiert, dass im Gesetzentwurf die Bedeutung der Fernwärme und KWK-Anlagen zu wenig beachtet wird und sie fast nur aus der Perspektive des Strommarktes betrachtet werden. Wenn eine Pönale erhoben werden soll, fordert er, dass Fernwärmeversorger entweder ausgenommen oder angemessen entschädigt werden. 
 
Hans Wolf von Koeller vom Kraftwerksbetreiber Steag argumentiert, dass rechtliche Planungssicherheit nötig sei, um Steinkohlekraftwerke aus der Netzreserve in den regulären Betrieb überführen zu können. Der Gesetzentwurf biete jedoch keine Klarheit über die nötige Vorlaufzeit und Einsatzdauer im Strommarkt, was einen On/Off-Betrieb unmöglich mache.