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Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:26.07.2022
Drucksache:20/1738 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2653 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer dauerhaften Gesetzgebung, die es Aktiengesellschaften ermöglicht, ihre Hauptversammlungen dauerhaft als virtuelle Hauptversammlungen ohne physische Anwesenheit der Aktionäre durchzuführen und dabei die Aktionärsrechte umfassend zu wahren. Die virtuelle Hauptversammlung soll demnach als eine Alternative zu Präsenz- und Hybridversammlungen etabliert werden. Federführendes Ministerium ist nicht angegeben, daher Antwort: Keine Angaben. 
 
Hintergrund 
Als Hintergrund für den Gesetzentwurf wird die positive Aufnahme und Bewährung des Formats der virtuellen Hauptversammlung, das während der COVID-19-Pandemie als Sonderregelung ermöglicht wurde, genannt. Diese Sonderregelung diente der Aufrechterhaltung des Betriebs von Gesellschaften trotz der existierenden Kontaktbeschränkungen. Nachdem auch die fortschreitende Digitalisierung Einzug in das Aktienrecht erhalten hat, soll dieser Gesetzentwurf die virtuellen Hauptversammlungen als feste Option im Aktiengesetz verankern.  
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen laut Gesetzentwurf keine zusätzlichen Haushaltsausgaben bzw. Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger kann sich der Erfüllungsaufwand infolge der Nutzung virtueller Hauptversammlungen um voraussichtlich 53.200.000 Euro reduzieren. Für die Wirtschaft wird eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands um ca. 49 Millionen Euro erwartet. Einnahmen oder andere finanzielle Auswirkungen werden im Entwurf nicht erwähnt, daher Antwort: Keine Angaben. 
 
Inkrafttreten 
Ein Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes wird im vorliegenden Text nicht genannt, daher Antwort: Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Zusätzliche Aspekte von Interesse könnten sein, dass der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP die dauerhafte Möglichkeit von Online-Hauptversammlungen anführt und dieser Gesetzentwurf in Einklang mit dieser Vereinbarung ist. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Entwurfs wurde nicht aus dem Text ersichtlich, somit Antwort: Keine Angaben. Außerdem wird erwartet, dass virtuelle Hauptversammlungen im Vergleich zu Präsenzveranstaltungen geringere Kosten verursachen und somit zu Einsparungen führen. Auch im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte könnte der Gesetzentwurf positive Effekte haben, da er durch Einsparung von Anreisen zur Hauptversammlungen klimafreundlich sein kann. 
 
**Maßnahmen** 
 
- Aktiengesellschaften können ihre Hauptversammlungen als virtuelle Hauptversammlungen abhalten, ohne dass die Aktionäre physisch anwesend sein müssen. 
- Die Entscheidung für eine virtuelle Hauptversammlung muss in der Satzung verankert sein oder der Vorstand muss hierzu ermächtigt werden. 
- In der virtuellen Hauptversammlung sollen alle Aktionärsrechte, wie Rederecht, Fragerecht und Stimmrecht, in angemessener Weise gewährleistet sein. 
- Es sind Optionen vorgesehen, um im Vorfeld der Versammlung Fragen einzureichen und Antworten zu erhalten sowie während der Versammlung Anträge zu stellen. 
- Für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise eine Bild- und Tonübertragung der Versammlung. 
- Die neuen Regelungen erstrecken sich nicht nur auf börsennotierte, sondern auf alle Aktiengesellschaften, um diesen flexible Gestaltungsmöglichkeiten zu bieten. 
- Die Einführung virtueller Hauptversammlungen soll mit Ermächtigungen des Vorstandes verbunden sein und Möglichkeiten zur Anpassung an die spezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Gesellschaft bieten. 
- Die Regelungen betreffen auch die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, wobei die Anfechtungsgründe bei technischen Störungen begrenzt werden, um den Gesellschaften Sicherheit zu geben. 
- Übergangsregelungen ermöglichen den Gesellschaften, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 31. August 2023 Hauptversammlungen als virtuelle Versammlungen abzuhalten, auch ohne satzungsmäßige Verankerung. 
- Die Hauptversammlungsaufsicht hat auch in virtuellen Versammlungen die gleichen Rechte, beispielsweise Zugang zu allen Informationen und Wortergreifung. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.05.2022
Erste Beratung:12.05.2022
Abstimmung:07.07.2022
Drucksache:20/1738 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2653 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 22.06.2022 im Ausschuss für Recht statt.

Stephan Semrau, Vorsitzender des Arbeitskreises Unternehmensrecht des Bundesverbands der Deutschen Industrie, begrüßt grundsätzlich die Einführung einer dauerhaften Regelung für virtuelle Hauptversammlungen im Aktiengesetz. Er sieht jedoch bedeutende technische und rechtliche Herausforderungen für Gesellschaften mit vielen Aktionären und befürchtet, dass die Möglichkeiten der virtuellen Umsetzung wegen rechtlicher Unsicherheiten nicht genutzt werden. 
 
Tobias Brouwer vom Verband der Chemischen Industrie kritisiert den Vorstoß zur ungefilterten Übertragung der Aktionärsrechte von der Präsenz- zur Online-Versammlung als überzogen und vorschlagt eine Verknüpfung der Ansätze aus dem Referentenentwurf mit dem Regierungsentwurf, um virtuelle Hauptversammlungen attraktiv zu gestalten. 
 
Jens Koch, Lehrstuhlinhaber an der Universität Bonn, betrachtet die Öffnung hin zur virtuellen Hauptversammlung als großen Fortschritt. Er moniert jedoch, dass der Regierungsentwurf Risiken der Anfechtung eher erhöht als minimiert und plädiert für die Übernahme von Erleichterungen aus dem Referentenentwurf. 
 
Dörte Poelzig, Gesellschaftsrechtlerin von der Universität Hamburg, sieht Vorteile in der Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen, bedauert allerdings, dass bestimmte Punkte des Referentenentwurfs nicht übernommen wurden. Sie fordert, dass die Anpassung der virtuellen Hauptversammlung nur der erste Schritt sein sollte und ihr eine umfassendere Reform des Hauptversammlungsrechts folgen müsse. 
 
Gabriele Roßkopf, Rechtsanwältin aus Stuttgart, lobt die „guten Ansätze des Referentenentwurfs“, sieht jedoch im aktuellen Gesetzentwurf an wichtigen Stellen Verschlechterungen. Sie warnt davor, dass Unternehmen die virtuelle Option aufgrund von zusätzlichem Organisationsaufwand und größerer Rechtsunsicherheit möglicherweise nur in Ausnahmefällen nutzen werden. 
 
Marc Tüngler von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz hebt hervor, dass der Regierungsentwurf eine echte Interaktion zwischen Aktionären und Unternehmensverwaltung ermögliche und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Unternehmen und Aktionäre schaffe. Er empfindet den Entwurf im Vergleich zum Referentenentwurf als eine geeignete, ausgewogene Lösung. 
 
Timm Spyra-Sachse, Vertreter des Bundesverbands Investment und Asset Management, betont die Wichtigkeit, dass Aktionären ihre Rechte in sämtlichen Hauptversammlungsformaten zur Verfügung stehen und unterstützt den Regierungsentwurf für die Bewahrung des Charakters der Hauptversammlung als interaktive Dialogplattform zur effektiven Aktionärskontrolle. 
 
Heribert Hirte von der Bürgerbewegung Finanzwende bewertet den Regierungsentwurf als besser als den Referentenentwurf und sieht die virtuelle Hauptversammlung nicht nur als effizienter an, sondern auch als Chance, die Bindung der Aktionäre an die Gesellschaft zu stärken und deren Austausch untereinander zu fördern. 
 
Johanna Kühner von der Genossenschaftsinitiative #GenoDigitalJetzt fordert, dass die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht nicht zu einem Nachteil für andere Rechtsformen wie Genossenschaften führt. Sie verweist auf die hohe Anzahl der Genossenschaftsmitglieder in Deutschland und die Notwendigkeit von rechtssicheren Lösungen auch für deren Generalversammlungen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:313/22
Eingang im Bundesrat:08.07.2022
Abstimmung:08.07.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt