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2. Änderung des Hopfengesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes
Initiator:Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:06.10.2022
Drucksache:20/1959 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2446 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch Ergänzung des Hopfengesetzes eine nationale Rechtsgrundlage zu schaffen, damit deutsche Erzeugerorganisationen für Hopfen EU-Beihilfen in Höhe von jährlich bis zu 2,188 Millionen Euro erhalten können. Diese Anpassung ist notwendig aufgrund einer neuen EU-Verordnung, die ab 1. Januar 2023 gilt. Das Gesetz soll auch die Regelungen zur Hopfenzertifizierung aktualisieren, um sie an die seit 1996 geänderten unionsrechtlichen Vorschriften anzupassen. Federführend für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 
 
Hintergrund 
Die neue Verordnung über die GAP-Strategiepläne (EU) 2021/2115 ist der Hintergrund für den Gesetzentwurf. Sie gibt Erzeugerorganisationen für Hopfen die Möglichkeit, EU-Beihilfen zu beziehen, sofern es eine nationale Rechtsgrundlage dazu gibt. Der Entwurf reagiert auch auf Veränderungen in der unionsrechtlichen Regulierung der Hopfenzertifizierung seit 1996. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen gemäß dem Entwurf keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für Wirtschaft, Verwaltung oder Bürgerinnen und Bürger. Es sind keine weiteren Kosten oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. Der konkrete Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird im Gesetzentwurf nicht spezifiziert. 
 
Sonstiges 
Zusätzlich wird durch den Gesetzentwurf die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den Bundesministerien der Finanzen sowie für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erlassung der Rechtsverordnung betont. Über das Gesetz wird auch die Scharnierfunktion des Hopfengesetzes eingeführt, mittels derer indirekt auf Kontrollvorschriften des Marktorganisationsgesetzes zurückgegriffen werden kann. Ferner wird hervorgehoben, dass die vorgesehenen Änderungen nachhaltig sind, u.a. im Bereich der Forschung und Entwicklung klimaresistenter Hopfensorten. Hierdurch wird auch die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie unterstützt. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da es die Umsetzung einer auf Dauer angelegten unionsrechtlichen Regelung betrifft. Hinweise auf eine besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzes oder dessen Verabschiedung liegen nicht vor. 
 
Maßnahmen 
 
- **Aufteilung des § 1 in zwei Absätze**: Der bisherige § 1 wird klarer strukturiert und in zwei Teile aufgeteilt, wobei der erste Teil dem alten § 1 entspricht und für verbesserte Übersichtlichkeit buchstabenweise gegliedert wird. 
 
- **Erweiterung des Anwendungsbereichs**: Das Gesetz soll nun auch für die Gewährung und Kontrolle der EU-Beihilfen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor gelten (Verordnung (EU) 2021/2115).  
 
- **Verwendung des Marktorganisationsgesetzes**: Das Hopfengesetz wird mit dem Marktorganisationsgesetz verknüpft, was dessen Regelungen auch für die Durchführung des Hopfengesetzes heranziehbar macht.  
 
- **Ermächtigungen für Verordnungen**: Bestehende Ermächtigungen im Marktorganisationsgesetz können für Vorschriften zur Duldung und Überwachung im Hopfensektor genutzt werden. 
 
- **Neue sachgerechte Kriterien**: Da die EU-Mitgliedstaaten nun selbst entscheiden können, ob sie EU-Beihilfen im Hopfensektor gewähren wollen, wird das Kriterium der "sachgerechten Durchführung" als Voraussetzung für Verordnungsermächtigungen etabliert. 
 
- **Ausschluss bestimmter Teile des Marktorganisationsgesetzes**: Nicht relevante Teile des Marktorganisationsgesetzes, die sich auf die Ein- und Ausfuhr beziehen, werden für den Hopfensektor ausgenommen. 
 
- **Siegelung statt Versiegelung**: Anpassung der Terminologie im Gesetz im Kontext der Verpackung von Hopfenerzeugnissen (Änderung von "Versiegelung" zu "Siegelung"). 
 
- **Zentrale Ermächtigungsnorm für die Hopfenbeihilfe**: Ein neuer Absatz regelt die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen für die Gewährung, Auszahlung und Kontrolle von EU-Beihilfen für den Hopfensektor. 
 
- **Aktualisierung gemäß Rechtsprechung**: Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Ergänzung einer Entsprechungsklausel. 
 
- **Technische Anpassungen**: Einziehungsvorschriften werden technisch angepasst und in eigenen Paragraphen zusammengefasst. 
 
- **Regelung für das Inkrafttreten**: Das Datum, wann das Gesetz in Kraft tritt, wird in Artikel 2 geregelt. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:23.05.2022
Erste Beratung:02.06.2022
Abstimmung:07.07.2022
Drucksache:20/1959 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2446 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:155/22
Eingang im Bundesrat:26.08.2022
Erster Durchgang:20.05.2022
Abstimmung:16.09.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt