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2. Änderung der Abgabenordnung

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:21.07.2022
Drucksache:20/1633 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2387 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) an die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Zinssatz soll für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (also 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund 
Der Hintergrund des Entwurfs liegt in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), welcher die Vollverzinsung nach § 233a AO grundsätzlich als verfassungsgemäß bestätigt, jedoch gefordert hat, dass der seit 2014 angewendete feste Zinssatz von 0,5 % je vollem Monat hätte angepasst werden müssen. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist eine Neuregelung erforderlich. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten von insgesamt circa 903 Mio. Euro, während Länder mit etwa 871 Mio. Euro und Gemeinden mit circa 686 Mio. Euro belastet sein werden. Im Kassenjahr 2022 belaufen sich die Kosten auf circa 2,46 Milliarden Euro. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf wird als besonders eilbedürftig eingestuft und wurde dem Bundesrat am 8. April 2022 zugeleitet. Eine Stellungnahme des Bundesrates sowie die Auffassung der Bundesregierung dazu werden unverzüglich nachgereicht. 
 
Maßnahmen 
 
- Einführung der Regelung, dass Personen als Halter von 100 % der Stimmrechte bei mittelbaren Beteiligungen gelten, wenn sie mehr als 50 % der Stimmrechtsbeteiligungen halten (§ 138e Abs. 3 AO). 
- Intermediäre müssen aktualisierte Informationen zu marktfähigen Gestaltungen, einschließlich Angaben zu verbundenen Unternehmen, übermitteln (§ 138h Abs. 2 AO). 
- Klarstellung zur Verzinsung von Steuererstattungen im Falle unionsrechtswidriger Steuergesetze oder überlanger Bearbeitungsdauer (§ 233 AO). 
- Kapitalerträge sind bei der Bestimmung der Karenzzeit für Verzinsung nicht zu berücksichtigen (§ 233a Abs. 2 AO). 
- Verankerung des "last in -first out"-Prinzips bei Zuordnung zu verzinsenden Steuerzahlungen (§ 233a Abs. 3 AO). 
- Einbindung einer Regelung für die Berechnung von Erstattungszinsen in Änderungsfällen (§ 233a Abs. 5 AO). 
- Gesetzliche Verankerung einer Billigkeitsregelung für den Erlass von Nachzahlungszinsen aufgrund freiwilliger Zahlungen (§ 233a Abs. 8 AO). 
- Änderung des Zinssatzes der Vollverzinsung nach § 233a AO für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf einen neuen Zinssatz von 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a bis 1c AO). 
- Verlängerung der Festsetzungsfrist für Zinsen von einem auf zwei Jahre (§ 239 Abs. 1 AO). 
- Einführung einer Regelung zum Beginn der Festsetzungsfrist für außerhalb der AO geregelte Zinsen (§ 239 Abs. 1 AO). 
- Einführung des Grundsatzes, dass Zinsfestsetzungen nach § 233a AO als Grundlagenbescheid für die Anrechnung anderer Zinsarten anzusehen sind (§ 239 Abs. 5 AO). 
- Anwendung der Neuregelungen in allen am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes anhängigen Verfahren. 
- Festgehalten wird am Prinzip des einheitlichen und festen Zinssatzes; eine regelmäßige Evaluation der Angemessenheit des Zinssatzes wird angeordnet. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:01.05.2022
Erste Beratung:12.05.2022
Abstimmung:23.06.2022
Drucksache:20/1633 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2387 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 16.05.2022 im Ausschuss für Finanzen statt.

In der Anhörung des Finanzausschusses wurden die Pläne der Bundesregierung zur Anpassung der Finanzamtszinsen diskutiert. Die Anhörung fand unter Leitung des Ausschussvorsitzenden Alois Rainer (CSU) statt, und der neue, vorgeschlagene Zinssatz beträgt 1,8 Prozent pro Jahr. Dieser soll den zuvor vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Satz von sechs Prozent pro Jahr ersetzen und rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 gelten. 
 
Burkhard Binnewies (Kanzlei Streck Mack Schwedhelm) plädierte für einen einheitlichen Zinssatz für alle Zinstatbestände und kritisierte den "Systembruch", der durch unterschiedliche Sätze für Stundungs- und Aussetzungszinsen entstünden. Er äußerte auch, dass Erstattungszinsen nicht mehr als Einkommen aus Kapitalvermögen besteuert werden sollten. 
 
Professor Andreas Musil (Universität Potsdam) betonte, dass Zinsen im Besteuerungsverfahren entstandene Liquiditätsvorteile ausgleichen sollten und verfassungsrechtlich die Zinslast diese Vorteile realistisch abbilden müsse, was für andere Zinsarten nicht in gleicher Weise gelte. 
 
Der Bund der Steuerzahler begrüßte den festen Zinssatz, kritisierte allerdings die Höhe von 1,8 Prozent und forderte eine jährliche anstelle einer dreijährigen Überprüfung des Zinssatzes. Zudem sprachen sie sich gegen die steuerliche Behandlung von Zinsen aus, indem sie forderten, dass Erstattungszinsen wieder steuerfrei werden oder Nachzahlungszinsen abzugsfähig sein sollten. 
 
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft bemängelten die fehlende Transparenz in der Berechnungsgrundlage für den Zinssatz von 1,8 Prozent. Sie unterstützten zudem die Kritik, dass andere Zinstatbestände der Abgabenordnung nicht neu geregelt würden. 
 
Die Deutsche Steuergewerkschaft befürwortete die Fortführung eines festen Zinssatzes, da ein flexibler Zinssatz die Verwaltungspraxis erschwere und für Steuerzahler weniger nachvollziehbar sei. 
 
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine sah die Regelungen als grundsätzlich sachgerecht und angemessen an und stimmte zu, dass ein einheitlicher und fester Zinssatz transparenter für den Steuerpflichtigen sei. 
 
Die Mehrheit der Sachverständigen begrüßte den festen Zinssatz, äußerte aber Bedenken zur Höhe und der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Zinsarten sowie zur steuerlichen Behandlung der Zinsen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:157/22
Eingang im Bundesrat:08.04.2022
Erster Durchgang:20.05.2022
Abstimmung:08.07.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt