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Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:26.07.2022
Drucksache:20/1632 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2390 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/784, die einheitliche Vorschriften zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte schafft, vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen. Dazu müssen insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeiten getroffen werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 
 
Hintergrund 
Der Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/784, die bereits am 7. Juni 2021 in Kraft getreten ist und ab dem 7. Juni 2022 gilt. Da diese Verordnung unmittelbar geltendes Unionsrecht ist, bedarf es keiner Umsetzung in nationales Recht. Doch für die vollständige Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung sind zusätzliche Durchführungsbestimmungen auf nationaler Ebene notwendig. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen durch den Gesetzentwurf jährliche Personalkosten von 1 347 974 Euro und einmalige Sachkosten von 3 000 000 Euro für das BKA sowie jährliche Gesamtkosten von 991 284 Euro für die Bundesnetzagentur. Auf Landesebene entstehen jährliche Mehrkosten von 89 000 Euro und ein einmaliger Umsetzungsaufwand in Höhe von 125 000 Euro. Finanziert werden soll dies über die verschiedenen Bußgeldtatbestände, die teilweise zur Refinanzierung der Personal- und Sachkosten beitragen können. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf wird als besonders eilbedürftig beschrieben und wurde dem Bundesrat zu diesem Zweck am 8. April 2022 zugeleitet. Weitere interessante Aspekte sind die Neuregelungen im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) und im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sowie die Klarstellung, dass keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, zu erwarten sind. Eine Befristung des Durchführungsgesetzes kommt nicht in Betracht, und eine Evaluierung auf EU-Ebene ist bereits in der Verordnung vorgesehen. 
 
Maßnahmen 
 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs umfassen: 
 
- Festlegung des Bundeskriminalamts (BKA) als zuständige Behörde für den Erlass von Entfernungsanordnungen gegenüber Hostingdiensteanbietern und für die Überprüfung von Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten. 
- Einführung einer Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Überwachung spezifischer Maßnahmen von Hostingdiensteanbietern und für die Ahndung von Pflichtverletzungen. 
- Regelung einer Kontaktstelle beim BKA und Publikation der Kontaktinformationen auf der Internetseite des BKA. 
- Festlegung des BKA als nationale Stelle zur Entgegennahme von Meldungen über terroristische Inhalte, die eine unmittelbare Bedrohung für Leben darstellen. 
- Regelung der Zusammenarbeit des BKA mit den Landesmedienanstalten bei Erlass und Überprüfung von Entfernungsanordnungen, inklusive Datenübermittlung von personenbezogenen Daten. 
- Konkretisierung von Übermittlungspflichten des BKA und Hostingdiensteanbietern an die Bundesnetzagentur bezüglich Informationen, die für Berichte an die Europäische Kommission erforderlich sind. 
- Klarstellung zur Veröffentlichung von Transparenzberichten der Behörden. 
- Erhöhung des Zwangsgeldrahmens für die Durchsetzung von Anordnungen auf bis zu fünf Millionen Euro. 
- Ausgestaltung von Bußgeldvorschriften für die Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2021/784. 
- Anwendung der Datenverarbeitungsregelungen und Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern nicht speziellere Normen vorgesehen sind. 
- Änderungen des Bundeskriminalamtgesetzes zur Klärung der Zuständigkeit des BKA. 
- Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes aufgrund der Vorgaben zur Verbreitung terroristischer Inhalte. 
- Regelung des Inkrafttretens des Gesetzes. 
 
Stellungnahmen 
 
Zum Gesetzentwurf hat der Nationale Normenkontrollrat Stellung genommen. In der Zusammenfassung wird festgelegt, dass für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft keine Auswirkungen entstehen. Bei der Verwaltung entstehen jedoch sowohl auf Bundesebene als auch für die Länder jährliche und einmalige Erfüllungsaufwände. Der jährliche Erfüllungsaufwand für den Bund liegt bei ungefähr 1,9 Millionen Euro und der einmalige bei etwa 3,1 Millionen Euro. Für die Länder entsteht ein jährlicher Aufwand von rund 90.000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand von circa 125.000 Euro. Der Nutzen des Vorhabens, den die zuständige Behörde beschrieben hat, und die Kostenfolgen für die Verwaltung wurden vom Normenkontrollrat als nachvollziehbar und methodengerecht bewertet. Gegen den Entwurf wurden im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Normenkontrollrates keine Einwände erhoben. 
 
Eine Antwort der Bundesregierung liegt in dem zur Verfügung gestellten Text nicht vor. Daher kann zu einer möglichen Antwort der Bundesregierung keine Zusammenfassung geliefert werden.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:01.05.2022
Erste Beratung:12.05.2022
Abstimmung:23.06.2022
Drucksache:20/1632 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2390 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:159/22
Eingang im Bundesrat:08.04.2022
Erster Durchgang:20.05.2022
Abstimmung:08.07.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt