Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Erweiterung der bereits durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) eingeführten Regelungen. Es soll ein weiterer Schritt zur Digitalisierung von notariellen Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht gegangen werden. Die Lösung sieht vor, Online-Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen zukünftig für alle Rechtsträger und für Anmeldungen zum Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zu ermöglichen. Ebenfalls soll der Anwendungsbereich auf bestimmte beurkundungspflichtige Vorgänge im GmbH-Recht ausgeweitet werden. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund
Es gibt eine Vorgeschichte zu diesem Gesetzentwurf. Die Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung im Gesellschaftsrecht (sog. Digitalisierungsrichtlinie) wurde bereits teilweise mit dem DiRUG umgesetzt, welches größtenteils am 1. August 2022 in Kraft getreten ist. Es wurde bereits eine Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen durch das DiRUG eingeführt. Der Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat zudem die Bundesregierung aufgefordert, Regelungsvorschläge für die Einbeziehung weiterer Rechtsträger und beurkundungspflichtige Vorgänge in das notarielle Online-Verfahren vorzulegen.
Kosten
Für den Bundeshaushalt entstehen keine direkten Ausgaben aus dem Gesetzentwurf. Es wird jedoch von jährlichen Einsparungen von rund 813.000 Euro für die Wirtschaft ausgegangen, die als „Out“ im Sinne der „One in, one out-Regelung“ der Bundesregierung gelten. Es werden darüber hinaus Gebühren für die Nutzung des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer angesetzt, die auf die Beteiligten umgelegt werden können und ein Gebührenvolumen von etwa 303.000 Euro pro Jahr für die Wirtschaft darstellen.
Inkrafttreten
Keine Angaben.
Sonstiges
Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat als besonders eilbedürftig eingestuft. Des Weiteren wird im Rahmen des Gesetzentwurfs die weitere Optimierung des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer und geringfügige technische Anpassungen an das Gesellschaftspostfach angesprochen. Eine Evaluierung des Gesetzes ist zusammen mit der des DiRUG vorgesehen, eine erste Prüfung ist aber bereits für den 1. August 2024 angesetzt.
Maßnahmen
- Online-Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen werden nach § 12 HGB-E für alle Rechtsformen und Zweigniederlassungen ermöglicht.
- Die Einschränkung des Anwendungsbereichs von notariellen Online-Beglaubigungen nach § 12 HGB-E auf bestimmte Rechtsträger wird aufgehoben.
- Rechtsträger, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, können Anmeldungen (z.B. im Falle von Spaltungen) online beglaubigen lassen.
- Anmeldungen zum Partnerschaftsregister dürfen online beglaubigt werden, da § 5 PartGG § 12 HGB für anwendbar erklärt.
- Die Bundesnotarordnung (BNotO) und damit verbundene Verfahren wie Urkundstätigkeiten und Beurkundungen mittels Videokommunikation werden insbesondere im Hinblick auf den Amtsbereich und vertretungsberechtigte Personen angepasst.
- Im Beurkundungsgesetz (BeurkG) werden unter anderem redaktionelle Fehler korrigiert und das Verfahren mittels Videokommunikation auf weitere Anwendungsfälle ausgedehnt.
- Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ermöglichen Online-Verfahren für Anmeldungen zum Vereinsregister.
- Anpassungen im GmbHG betreffen Online-Beurkundungen von Vollmachten zur Gründung einer GmbH, Erklärungen zur Übernahme von Geschäftsanteilen im Zuge von Kapitalerhöhungen, Satzungsänderungen und bestimmten Gesellschafterbeschlüssen.
- Das Genossenschaftsgesetz (GenG) wird ebenso angepasst, um Anmeldungen zum Genossenschaftsregister mittels Videokommunikation zuzulassen.
- Änderungen an der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) betreffen die Rechteverwaltung des Gesellschaftspostfachs.
Stellungnahmen
Keine Angaben.