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Abschaffung von §219a

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:18.07.2022
Drucksache:20/1635 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2404 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Zusammenfassung nicht möglich

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:01.05.2022
Erste Beratung:13.05.2022
Abstimmung:24.06.2022
Drucksache:20/1635 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/2404 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 18.05.2022 im Ausschuss für Recht statt.

Laut dem Artikel wurde die geplante Abschaffung der Strafbarkeit von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche durch die Mehrheit der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags unterstützt. Hier sind die wichtigsten Informationen über die Sachverständigen und ihre Argumente: 
 
Kristina Hänel ist eine Ärztin, die durch ihre Verurteilung aufgrund von Werbung für Schwangerschaftsabbruch die Debatte wesentlich beeinflusst hat. Sie argumentiert, dass der §219a StGB eine Versorgungslücke bei Schwangerschaftsabbrüchen schafft, weil er die Informationsrechte von Frauen einschränkt. 
 
Monika Börding, Bundesvorsitzende des Bundesverbands pro familia, begrüßt die Streichung des §219a und weist darauf hin, dass dieser Schritt Informationsrechte stärkt, jedoch sei eine vollständige Abschaffung notwendig, um vollständige reproduktive Selbstbestimmung zu gewährleisten. 
 
Leonie Steinl vom Deutschen Juristinnenbund (djb) teilt die Meinung, dass neben der Abschaffung von §219a weitere Maßnahmen notwendig seien, um den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen zu verbessern. Sie hebt die Verletzung der Berufsfreiheit hervor, die durch den bestehenden Paragrafen verursacht wird. 
 
Valentina Chiofalo vom Netzwerk Doctors for choice Germany stimmt zu, dass der §219a zu einer schlechter werdenden Versorgungslage beiträgt. Sie betont die Notwendigkeit, diesen Zugang gesetzlich abzusichern, um Stigmatisierung und Kriminalisierung entgegenzuwirken. 
 
Angela Köninger, Frauenärztin, ist anderer Meinung und hält die beschriebene Versorgungssituation für nicht zutreffend. Sie sieht das Selbstbestimmungsrecht der Ärzte als Hauptgrund, warum einige keine Schwangerschaftsabbrüche anbieten, nicht den §219a. 
 
Natascha Sasserath-Alberti vom Kommissariat der Deutschen Bischöfe spricht sich für den Erhalt des §219a aus und betont die Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben. Sie argumentiert, dass das Werbeverbot ein wichtiger Teil des gesetzlichen Schutzkonzeptes sei. 
 
Albrecht Weißbach von der Organisation „Kooperative Arbeit Leben Ehrfürchtig Bewahren“ (Kaleb) ist ebenfalls für die Beibehaltung des §219a und fordert Maßnahmen zum Schutz von Ungeborenen. 
 
Elisa Marie Hoven von der Universität Leipzig hält die Bestrafung von sachlichen Informationen über Schwangerschaftsabbrüche für verfassungsrechtlich bedenklich und das Festhalten am §219a für nicht zeitgemäß. 
 
Michael Kubiciel von der Universität Augsburg hält die Streichung des §219a für verfassungsrechtlich unnötig und plädiert eher für eine Zielgenaue Änderung statt Abschaffung, um dem Schutz des ungeborenen Lebens gerecht zu werden. 
 
Anna Katharina Mangold, Europarechtlerin von der Europa-Universität Flensburg, unterstützt eine Aufhebung von Verurteilungen auf Basis des §219a StGB und sie sieht keinen verfassungsrechtlich legitimen Zweck, der die Eingriffe in die Berufs- und Informationsfreiheit rechtfertigen würde. 
 
Die Diskussion bezog sich auch auf die Sicherung der Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen, die Rechtssicherheit für Ärzte, den Schutz des ungeborenen Lebens und die geplanten Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:161/22
Eingang im Bundesrat:08.04.2022
Erster Durchgang:20.05.2022
Abstimmung:08.07.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt