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4. Corona-Steuerhilfegesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:22.06.2022
Drucksache:20/1111 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1906 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Bekämpfung der Corona-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Folgen. Durch den Einsatz von steuerlichen Maßnahmen soll die Wirtschaft stabilisiert, die Konjunktur gestärkt und insbesondere die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger geschützt werden. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium der Finanzen zuständig. 
 
Hintergrund 
Es gibt keine gesonderten Hintergrundinformationen im Text. Jedoch wird aus dem Kontext deutlich, dass dieser Gesetzentwurf im Zusammenhang mit bereits vorausgegangenen Maßnahmen zur Bewältigung der pandemiebedingten wirtschaftlichen und sozialen Einschränkungen steht. Es handelt sich um das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz. 
 
Kosten 
Die Kosten für den Bundeshaushalt und die Länder betragen im Jahr 2022 insgesamt -2.610 Millionen Euro und steigen in den Folgejahren bis auf -4.690 Millionen Euro im Jahr 2025 an, bevor sie im Jahr 2026 auf +440 Millionen Euro positiv werden. Der Bund trägt davon im Jahr 2022 -963 Millionen Euro, die Länder -910 Millionen Euro und die Gemeinden -737 Millionen Euro. Die detaillierten finanziellen Auswirkungen sind im Text nach Jahren und Ebenen der Gebietskörperschaft aufgeschlüsselt. Einnahmen werden nicht erwartet, im Gegenteil, es handelt sich um Steuermindereinnahmen. 
 
Inkrafttreten 
Konkrete Angaben zum Inkrafttreten des Gesetzes sind nicht vorhanden. Aufgrund des fehlenden Datums beim Beginn der Ausführungen unter "Vom..." und der fehlenden finalen Abschnitte scheint der Gesetzestext noch nicht vollständig zu sein, oder es handelt sich um einen Auszug aus einem größeren Dokument. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf wurde als besonders eilbedürftig an den Bundesrat übermittelt. Er umfasst verschiedene steuerliche Maßnahmen, wie die Steuerfreiheit gewisser Sonderzahlungen, die Verlängerung der steuerlichen Förderung des Kurzarbeitergelds, die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale, die Verlängerung der degressiven Abschreibung für Wirtschaftsgüter und die erweiterte Verlustverrechnung. Es sind keine weiteren direkten Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf das Preisniveau zu erwarten. 
 
Maßnahmen 
 
- Einführung einer steuerfreien Prämie (Pflegebonus) bis zu 3.000 Euro für Pflegekräfte und weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer als Anerkennung für besondere Leistungen während der Corona-Pandemie. Die Auszahlung dieses Bonus erfolgt ab dem 18. November 2021 bis spätestens zum 31. Dezember 2022. 
- Steuerbefreiung des Pflegebonus für bestimmte Einrichtungen im Gesundheitswesen, auch bei Einsatz von Arbeitnehmern über Arbeitnehmerüberlassung oder Werk- bzw. Dienstleistungsverträge. 
- Erstmalige Anwendung der Steuerbefreiung des Pflegebonus für den Veranlagungszeitraum 2021. 
- Verlängerung der Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 als Reaktion auf die fortdauernden Auswirkungen der Corona-Krise. 
- Einschränkung sowie zeitliche Anpassung der Vorschriften für eine nachträgliche Vorauszahlung zur Einkommensteuer (Änderung § 52 des Einkommensteuergesetzes). 
- Weitere Maßnahmen umfassen: 
- Die Beibehaltung der erhöhten Betragsgrenzen für den Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für 2022 und 2023. 
- Die Erweiterung des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre, mit Einschränkungen bei partiellen Verzichtsmöglichkeiten. 
- Verlängerung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. 
- Anpassung der Fristen zur Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen und Reinvestitionsrücklagen zur Unterstützung von Unternehmen. 
- Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum 31. Dezember 2022. 
- Gesetzliche Umsetzung der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission hinsichtlich des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt. 
- Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer zur Harmonisierung mit dem Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht. 
- Anpassung von Fristen für Steuer- und Feststellungserklärungen in der Abgabenordnung infolge der Belastungen durch die Corona-Pandemie. 
- Inkrafttreten des Gesetzes, wobei bestimmte Teile zu verschiedenen Stichtagen in Kraft treten, darunter rückwirkende Elemente zum 31. Mai 2022 und eine zukünftig gültige Regelung ab 1. Januar 2024. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.03.2022
Erste Beratung:08.04.2022
Abstimmung:19.05.2022
Drucksache:20/1111 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1906 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 09.05.2022 im Ausschuss für Finanzen statt.

Die Anhörung im Bundestag hat bereits stattgefunden und es ging um das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sowie einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion. Die Kernpunkte der Anhörung können wie folgt zusammengefasst werden: 
 
Robert Spiller (verdi, DGB) kritisierte die begrenzte Definition der Corona-Prämie, welche nur steuerfrei sei, wenn sie nach spezifisch gesetzlichen Regelungen geleistet werde und nicht für tarifvertraglich festgelegte Prämien gelte. Er sieht darin eine unnötige Einschränkung und eine Benachteiligung für bestimmte Angestellte, wie beispielsweise im öffentlichen Dienst der Länder. 
 
Professor Frank Hechtner (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) forderte eine dauerhafte Etablierung der Homeoffice-Pauschale und wies auf die Entwertung durch die Erhöhung des Werbungskosten-Pauschbetrags für Arbeitnehmer hin. 
 
Thomas Eigenthaler (Deutsche Steuergewerkschaft) befürwortete die Ausweitung der Steuerfreiheit der Corona-Prämie auf freiwillige Leistungen der Arbeitgeber und die Homeoffice-Pauschale als Reaktion auf die pandemiebedingten Veränderungen in der Arbeitswelt. Er lehnte eine Befristung der Pauschale ab. 
 
Vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine wurde die Frage aufgeworfen, ob die Beschränkung der Corona-Pauschale zielführend ist und plädiert dafür, dass auch Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten sollten, die befristete degressive Abschreibung nutzen zu können. 
 
Der Verband Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) fokussierte sich auf bessere Regelungen zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten sowie verbesserte Abschreibungsbedingungen. Sie empfahlen eine Sofortabschreibung von bis zu 100 Prozent. 
 
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hielt die vorgesehenen Regelungen für weitgehend zielführend, verlangte aber präzisere Definitionen und eine Ausweitung des Zeitraums für Verlustrückträge. 
 
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft betonten die Wichtigkeit der Stärkung der betrieblichen Liquidität für den Fortbestand der Unternehmen und der Arbeitsplätze und forderten eine konsequentere Verbesserung der steuerlichen Verlustverrechnung. Sie machten auf Probleme mit Enteignungen und Forderungsausfällen in Unternehmen mit russischen und ukrainischen Tochterunternehmen aufmerksam und forderten hierfür pragmatische Lösungen hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:83/22
Eingang im Bundesrat:25.02.2022
Erster Durchgang:08.04.2022
Abstimmung:10.06.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt