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11. Änderung des SGB II (Hartz IV Sanktionsmoratorium)

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:22.06.2022
Drucksache:20/1413 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1881 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung des sogenannten Bürgergeldes, welches die bisherigen Regelungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ersetzen und insbesondere eine Neuregelung der Sanktionen bei Pflichtverletzungen umsetzen soll. Diese Neuregelung ist erforderlich, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2019 umzusetzen. Als vorübergehende Maßnahme wird ein Sanktionsmoratorium eingeführt, welches die Sanktionsregelungen bei Pflichtverletzungen bis zum Jahresende 2022 aussetzt. Das federführende Ministerium für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 
 
Hintergrund 
Die Hintergrundinformationen des Gesetzentwurfs beziehen sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, in welchem bestimmte Sanktionen bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum erklärt wurden. Es besteht daher die Notwendigkeit, die Sanktionsregelungen gesetzlich neu zu regeln. Des Weiteren bezieht sich der Entwurf auf den Koalitionsvertrag, der die Einführung des Bürgergeldes vorsieht. 
 
Kosten 
Durch das Sanktionsmoratorium entstehen mittelbare Mehrkosten für den Bundeshaushalt und die Länder in Höhe von rund 12 Millionen Euro im Jahr 2022, wovon circa 11,6 Millionen Euro auf den Bund und rund 0,4 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Einnahmen sind im Gesetzentwurf nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll nach dem Entwurf bis zum 31. Dezember 2022 befristet sein. Es wurde kein genaues Datum für das Inkrafttreten angegeben, aber die Befristung bis Ende 2022 impliziert, dass das Gesetz vor diesem Datum in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist ein Zwischenschritt zur gesetzlichen Neuregelung der Sanktionen bei Pflichtverletzungen und zur Einführung des Bürgergeldes. Er basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie. Bislang sind keine Alternativen genannt, da die Neuregelung eine direkte Forderung des Bundesverfassungsgerichts ist. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Weitere direkte Kosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten, und negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sowie das Preisniveau werden ebenfalls nicht erwartet. Über die Eilbedürftigkeit des Entwurfs sind keine Angaben gemacht worden. 
 
Maßnahmen 
 
- Einführung eines Bürgergeldes gemäß dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode. 
- Aussetzung der Sanktionen bei Pflichtverletzungen des § 31 SGB II bis zum 31. Dezember 2022 (Sanktionsmoratorium). 
- Aufhebung bereits festgestellter Sanktionen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. 
- Weitergeltung von Zuweisungen in arbeitsmarktpolitische Maßnahmen mit Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Ablauf des Moratoriums. 
- Anpassung des § 84 SGB II zum 1. Januar 2024 im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Entschädigung von Soldatinnen und Soldaten sowie der Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. 
- Das Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach der Verkündung in Kraft. 
 
Die Auswirkungen des Gesetzentwurfs umfassen eine Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern um einmalig 8.000 Stunden sowie eine Einmalersparnis der Verwaltung in Höhe von etwa 0,8 Millionen Euro. Der Wirtschaft entstehen keine Auswirkungen durch das Gesetz. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:13.04.2022
Erste Beratung:13.05.2022
Abstimmung:19.05.2022
Drucksache:20/1413 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1881 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 16.05.2022 im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Detlef Scheele, der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), findet die derzeitige Sanktionspraxis für Hartz-IV-Empfänger im Großen und Ganzen angemessen. Er gibt an, dass es nur wenige Konflikte und Klagen gäbe. Obwohl die Bundesregierung ein befristetes Sanktionsmoratorium plant, erkennt Scheele die Notwendigkeit von Sanktionen an und betont, dass statt Strafen die Beratungen im Mittelpunkt der BA ständen. Er befürwortet das Ziel der Koalition, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne Sanktionsdrohung und mit einem verbesserten Beratungsangebot anzugehen. 
 
Professor Gregor Thüsing äußerte Kritik am Gesetzentwurf, da dieser seiner Meinung nach in den Grundsatz des Forderns und Förderns tief eingreife. Er hält den jetzigen Zustand für verfassungskonform und scheint damit Änderungen gegenüber skeptisch zu sein. 
 
Martin Künkler vom Deutschen Gewerkschaftsbund bewertet das geplante Sanktionsmoratorium positiv. Er schlägt vor, im Gesetzentwurf deutlicher zu machen, dass keine Sanktionen mit zeitlicher Verzögerung erfolgen sollten. Künkler gibt zu bedenken, dass die Regelsätze gerade so ausreichen, um zu existieren; folglich seien Sanktionen ein Eingriff in das Existenzminimum. 
 
Dagmar König von der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi steht Sanktionen kritisch gegenüber, weil diese die Teilhabe und das Existenzminimum der Betroffenen gefährden könnten. Sie sieht in der Bürgergeld-Reform eine Chance zur Verbesserung der Beratungen. 
 
Birgit Fix vom Deutschen Caritasverband betont, wie Sanktionen die gesellschaftliche Teilhabe einschränken und zu schwerwiegenden Folgen wie Wohnungsverlust führen können. Sie spricht sich für kooperative Vereinbarungen zwischen Jobcentern und Leistungsbeziehern aus. 
 
Michael David von der Diakonie Deutschland hob hervor, dass insbesondere jene Menschen durch Sanktionen getroffen werden, die Schwierigkeiten im Umgang mit Behörden haben. Er weist darauf hin, dass die Sanktionen für Familien angesichts der niedrigen Regelsätze sehr belastend seien. 
 
Joachim Rock vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband nimmt Bezug auf die aktuell schwer wiegenden Effekte der Sanktionen, zum Teil verstärkt durch Preissteigerungen. Er empfiehlt die Verbesserung des Beratungsangebots anstatt der Aufrechterhaltung der Sanktionen. 
 
Holger Schäfer vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln berichtet aus Sicht der arbeitsmarktökonomischen Forschung, dass Sanktionen grundsätzlich eine förderliche Wirkung auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt hätten. Er befürwortet ein Beibehalten der Sanktionen unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Schäfer weist darauf hin, dass laut arbeitsmarktpolitischer Forschung viele Hartz-IV-Bezieher selbst ein Interesse an der Einhaltung von Regeln und damit an Sanktionen hätten. 
 
Es lässt sich feststellen, dass die Argumentationen der Sachverständigen im Spektrum zwischen der Unterstützung für das derzeitige Sanktionssystem und der Forderung nach einem Moratorium oder gar einer Abschaffung von Sanktionen variieren. Die Meinungen reichen hier von der Akzeptanz angemessener Sanktionen (Scheele) über kritische Betrachtungen (Thüsing, Künkler, König, Fix, David, Rock) bis hin zur Befürwortung von Sanktionen aufgrund ihrer positiven Effekte gemäß Forschungsergebnissen (Schäfer).

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:126/22
Eingang im Bundesrat:17.03.2022
Erster Durchgang:08.04.2022
Abstimmung:10.06.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt