Zum Inhalt springen

Pflegebonusgesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz)
Initiator:Bundesministerium für Gesundheit
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:29.06.2022
Drucksache:20/1331 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1909 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Trojanerverdacht
Hinweis:Hier wurde in der Ausschussberatung noch das Infektionsschutzgesetz geändert, um Grippeimpfungen in Apotheken zu ermöglichen. Die Beschlussfassung enthielt auch noch einige weitere Änderungen zum Thema Pflege und Krankenhauspersonal, bei denen der Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gesetz diskutabel ist.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Pflegepersonal in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege für ihre besonderen Belastungen und Leistungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie durch finanzielle Prämien anzuerkennen. Aus dem Bundeshaushalt werden dafür insgesamt 1 Milliarde Euro zur Verfügung gestellt, aufgeteilt in je 500 Millionen Euro für den Krankenhausbereich und die Langzeitpflege. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, und es ist zu erkennen, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in diesen Prozess involviert ist, da dieses Ministerium in Teilen des Textes (z.B. im Zusammenhang mit Übermittlungen an das InEK) erwähnt wird. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf wurde aufgrund der andauernden Coronavirus-Pandemie und der damit verbundenen besonderen Belastungen für das Pflegepersonal erstellt. Es wird auf den Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für die Jahre 2021 bis 2025 verwiesen, der diesen besonderen Einsatz betont. Außerdem gibt es Bezugnahmen auf das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) und die Prüfung und Anpassungen erfordernder Bedarf nach dessen Inkrafttreten, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung in Tarifhöhe im Pflegebereich. 
 
Kosten 
Dem Bundeshaushalt entstehen durch den Pflegebonus Ausgaben von 1 Milliarde Euro. Für die Krankenhäuser sind zudem zusätzliche Einnahmen von rund 370 Millionen Euro durch die befristete Anhebung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts von 163,04 Euro auf 200 Euro vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass von diesen Einnahmen rund 2,5 Prozent durch Beihilfezahlungen von Bund, Ländern und Gemeinden zu finanzieren sind, von denen etwa 3 Millionen Euro auf den Bund und 6 Millionen Euro auf die Länder und Gemeinden entfallen. Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen Kosten in Höhe von rund 330 Millionen Euro. Für weitere beteiligte Akteure, wie die private Krankenversicherung, wird von Kosten in Höhe von rund 30 Millionen Euro ausgegangen. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf ist besonders für Krankenhäuser ohne vereinbartes Pflegebudget relevant, da für diese ohne die vorgesehenen Maßnahmen Liquiditätsprobleme entstehen könnten. Zudem findet eine Anpassung des § 150a SGB XI statt, die Betreiber von Pflegeeinrichtungen dazu verpflichtet, einen Corona-Pflegebonus auszuzahlen. Im Rahmen des Entwurfs wird die Liquidität der Krankenhäuser durch die Anhebung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts gestärkt. Auch die Transparenz und bürokratiearme Abwicklung wird durch verschiedene gesetzliche Änderungen und Klarstellungen angestrebt. 
 
Maßnahmen 
 
- Finanzielle Mittel für Prämienzahlungen an Pflegepersonal in Krankenhäusern, insbesondere für Intensivpflegebereiche. 
- Anspruch auf Auszahlung aus Bundesmitteln für Krankenhäuser, die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 durch COVID-19 besonders belastet waren. 
- Berücksichtigung von Krankenhäusern, die Leistungen nach Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abrechnen und die erforderlichen Daten übermittelt haben. 
- Definition der anspruchsberechtigten Patienten mit der Diagnose U07.1 und Patienten, die mehr als 48 Stunden beatmet wurden. 
- InEK ermittelt auf Grundlage der übermittelten Daten die anspruchsberechtigten Krankenhäuser und veröffentlicht diese Informationen. 
- Verpflichtung der Krankenhäuser, erhaltene Mittel als Prämien an Pflegefachkräfte weiterzureichen, die für mindestens 185 Tage im Jahr 2021 beschäftigt waren. 
- Definition der Pflegefachkraft und der Intensivpflegefachkraft einschließlich Qualifikationskriterien. 
- InEK fordert anspruchsberechtigte Krankenhäuser zur Übermittlung der erforderlichen Angaben auf und prüft diese anschließend auf Plausibilität. 
- InEK ermittelt die Prämienhöhe für Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte und veröffentlicht die Ergebnisse. 
- Veröffentlichung der individuellen Höhe des Auszahlungsbetrages aus Bundesmitteln für jedes Krankenhaus durch InEK. 
- Verfahrensvorschriften zur Auszahlung der Prämien, einschließlich Zahlungsverpflichtungen, Transparenzschaffung und Meldeanforderungen. 
- Bestätigung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch den Jahresabschlussprüfer. 
- Regelungen zu möglichen Rückforderungen bei nicht zweckentsprechender Verwendung oder Nichteinhaltung von Fristen. 
- Gesetzliche Verpflichtungen und Meldeanforderungen für Pflegeeinrichtungen bezüglich der Bindung an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen. 
- Festlegung von Strafen bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch Pflegeeinrichtungen. 
- Einführung und Regelungen bezüglich des Corona-Pflegebonus für Pflegekräfte für das Jahr 2022. 
- Detaillierte Vorgaben zur Auszahlung des Corona-Pflegebonus an verschiedene Gruppen von Beschäftigten. 
- Anhebung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts von Krankenhäusern ohne vereinbartes Pflegebudget, um Liquiditätsprobleme zu verhindern. 
- Die Befristung des angehobenen vorläufigen Pflegeentgeltwerts bis zum 31. Dezember 2022. 
 
Es wurde aus dem Textinhalt eine stichpunktartige Zusammenfassung erstellt, dabei wurden redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen ignoriert. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:04.04.2022
Erste Beratung:07.04.2022
Abstimmung:19.05.2022
Drucksache:20/1331 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1909 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 27.04.2022 im Ausschuss für Gesundheit statt.

Die Anhörung im Bundestag hat bereits stattgefunden, und es wurden mehrere Sachverständige gehört. Hier sind die Kernpunkte ihrer Argumentation: 
 
- Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt die Idee des Corona-Bonus, sieht aber die zur Verfügung gestellten Mittel als nicht ausreichend an. Die Organisation hebt hervor, dass die momentane Regelung zu Problemen bei der Abgrenzung der bonusberechtigten Mitarbeiter und anspruchsberechtigten Krankenhäuser führt, was zu Ungleichbehandlungen führen kann. 
 
- Vom Deutschen Caritasverband wird angemerkt, dass nicht nur temporäre Bonuszahlungen, sondern vor allem bessere Arbeitsbedingungen und eine grundlegende Pflegepersonalbemessung benötigt werden. Der Verband kritisiert auch, dass ad-hoc Politikmaßnahmen wie der Bonus viele Fragen aufwerfen. 
 
- Der Deutsche Pflegerat (DPR) weist auf die Möglichkeit von Unmut unter den Pflegekräften hin, sollte der Bonus nicht gerecht verteilt werden. Der DPR betont, dass der Pflegeberuf an allen Arbeitsbereichen dauerhaft attraktiver gemacht werden müsse, unter anderem durch höhere Löhne und bessere Kompensation für unattraktive Arbeitszeiten. Der DPR schlägt vor, auch Leiharbeitskräfte in die Bonuszahlungen miteinzubeziehen. 
 
- Der Verband medizinischer Fachberufe (vmf) fordert eine Ausweitung der Prämienzahlungen auf Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte, da insbesondere Medizinische Fachangestellte in der Pandemie eine wesentliche Rolle als Schutzwall vor den Kliniken spielten. 
 
- Der Arbeitgeberverband BDA unterstützt den Gedanken, den Bonus so zu verteilen, dass besonders belastete Pflegekräfte in der Pandemie berücksichtigt werden. Die Organisation besteht darauf, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird und auch Zeitarbeitskräfte in der Krankenpflege den Bonus erhalten sollten. 
 
- Pfleger Werner Möller äußert Kritik an der seines Erachtens wirklichkeitsfremden Gesundheitspolitik und betont, dass die Probleme in der Pflege weitaus älter als die Corona-Pandemie sind. Während der Bonus zwar willkommen sei, plädiert er für eine grundsätzliche und nachhaltige Aufwertung des Pflegeberufs. 
 
Insgesamt befürworten die Experten den Corona-Bonus für Pflegekräfte, allerdings mit dem Vorbehalt, dass die Maßnahme gerecht verteilt wird und langfristige Verbesserungen in der Pflegebranche angestrebt werden müssen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Eingang im Bundesrat:20.05.2022
Abstimmung:10.06.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt