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Sanktionsdurchsetzungsgesetz I

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Erstes Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:27.05.2022
Drucksache:20/1740 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1892 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Durchsetzung von Sanktionen, die als Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Angriff der Russischen Föderation gegen die Ukraine von der EU verabschiedet wurden, effektiver zu gestalten. Der Entwurf sieht vor, rechtliche Regelungen zu schaffen, die einen verbesserten Vollzug von EU-Sanktionen ermöglichen, wie beispielsweise die Möglichkeit der Vermögensermittlung und die Sicherstellung von Vermögensgegenständen, Klarstellungen der Zuständigkeiten, Erweiterung von Datenübermittlungsbefugnissen, sowie die Mitwirkung an der Vermögensfeststellung und operative Analyse durch spezielle Behörden. Federführend zuständig ist das Ministerium, das nicht explizit im Text erwähnt wird. Angesichts des Inhalts des Gesetzes könnten das Bundesministerium der Finanzen und/oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beteiligt sein. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf nimmt Bezug auf den Angriff der Russischen Föderation gegen die Ukraine, wodurch die EU zu einer Verabschiedung verschiedener Sanktionspakete veranlasst wurde. Diese beinhalten restriktive Maßnahmen gegen einzelne Personen und Organisationen, wie das Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen, und wirtschaftliche Beschränkungen. Es hat sich gezeigt, dass strukturelle Verbesserungen auf Vollzugsebene für die Durchsetzung dieser Sanktionen erforderlich sind.  
 
Kosten 
Die genauen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind im Gesetzentwurf nicht beziffert. Allerdings wird angeführt, dass eventuell Kosten durch Verwahrung, Pflege oder Erhaltung von sichergestellten Vermögensgegenständen entstehen könnten. Einnahmen werden in dem Text nicht erwähnt, daher gibt es auch keine Angaben zu erwarteten Einnahmen. 
 
Inkrafttreten 
Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes wird im Text des Gesetzentwurfs nicht genannt. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf betont die Notwendigkeit von Regelungen für eine effektive Durchsetzung von Sanktionen und erwähnt, dass weiterführende Regelungen erforderlich sind, deren Erarbeitung und Prüfung noch Zeit in Anspruch nehmen wird. Eine Befristung des Gesetzes wird als nicht sinnvoll angesehen. Der Gesetzentwurf gibt an, dass das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig ist. Eine Eilbedürftigkeit wird nicht direkt angesprochen. Es werden auch keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen erwartet. 
 
Maßnahmen 
 
- Anpassung der Inhaltsübersicht des Außenwirtschaftsgesetzes. 
- Erweiterung der Befugnisse für Länderbehörden zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie Klärung der Eigentumsverhältnisse zur Überprüfung von Verfügungsbeschränkungen gemäß EU-Sanktionsverordnung. 
- Einführung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen, wie Auskunftsverlangen, Vorladung und Vernehmung von Zeugen, Sicherstellung von Beweismitteln, Betretungsrechte während und außerhalb der Geschäftszeiten und Einsicht in öffentliche Register. 
- Regelung zur gerichtlich angeordneten Durchsuchung von Wohn-, Geschäfts- und Betriebsräumen, mit Ausnahmeregelung bei Gefahr im Verzug. 
- Möglichkeit der Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die nach EU-Sanktionen eingefroren sind, um Sanktionsverstöße abzuwenden. 
- Befristung der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten bei begründetem Verdacht auf Sanktionsverletzung auf maximal sechs Monate. 
- Klärung der Zuständigkeiten bei Sanktionsverstößen und Festlegung, wer (Personen/Organisationen) im Falle aufgehobener Sicherstellungen berechtigt ist, sichergestellte Vermögenswerte zurückzuerhalten. 
- Festlegung der Modalitäten der Sicherstellung von Vermögensgütern und Anpassungen im Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. 
- Aufnahme neuer Befugnisse und Klarstellungen von Zuständigkeiten in Bezug auf Verfügungsbeschränkungen. 
- Stärkung der Vollzugskraft im Bereich Handelsverbot von Dienstleistungen und Verschärfung der Strafbarkeit bei Verstößen gegen Anzeigepflichten. 
- Anpassung der Definition von Auskunftspflichtigen im Außenwirtschaftsgesetz zur effektiveren Auskunfts- und Prüfungsrechte. 
 
Die obige Zusammenfassung fokussiert sich auf die im gegebenen Text hervorgehobenen wesentlichen Maßnahmen. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen, Übergangsregelungen und Zusatzerläuterungen wurden gemäß der Anweisungen nicht einbezogen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.05.2022
Erste Beratung:12.05.2022
Abstimmung:19.05.2022
Drucksache:20/1740 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1892 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 16.05.2022 im Ausschuss für Finanzen statt.

Die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages zur Durchsetzung von Sanktionen gegen Russland fand bereits statt. Nachfolgend sind Zusammenfassungen der Standpunkte der Sachverständigen aufgeführt, die während der Anhörung ihre Meinungen präsentiert haben. 
 
Vertreter der Gewerkschaft der Polizei: Die Gewerkschaft der Polizei begrüßte die Regelungen zur präventiven Finanzermittlung und zum Aufspüren sowie zur Sicherung von Vermögenswerten. Allerdings wurde angemerkt, dass die gesetzlichen Grundlagen für diese Aktivitäten bisher unzureichend waren und stärker umfassend geregelt werden müssen. Kritik gab es auch an der Effektivität der Sanktionen, insbesondere bei der Nutzungsvielfalt von bereits eingefrorenen Vermögenswerten. 
 
Vertreterinnen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz: Sie äußerten Bedenken gegen die Ausweitung der Kompetenzen der FIU. Ihrer Meinung nach sollten die genaue Ausgestaltung der geplanten Auswertung, deren mögliche Anlässe, die einzubeziehenden Daten und die zulässigen Zwecke klarer definiert sein, um den Geboten der Normenklarheit und -bestimmtheit zu genügen. 
 
Christoph Trautvetter (Netzwerk Steuergerechtigkeit): Trautvetter kritisierte, dass die Durchsetzung von Sanktionen häufig auf private Wirtschaftsakteure und lokale Behörden übertragen wird, die entweder nicht in der Lage oder nicht interessiert sind, komplexe Eigentümerstrukturen zu durchschauen. Er begrüßt zwar grundsätzlich die Zielrichtung des Gesetzentwurfs, sieht aber die Notwendigkeit, dass die Ermittlungsbefugnisse und -strukturen noch erweitert werden müssten. 
 
Bürgerbewegung Finanzwende: Die Organisation sprach sich positiv über die Ausweitung des Kontenabrufverfahrens aus, wies aber darauf hin, dass in der Praxis oft mit komplizierten Unternehmensstrukturen gearbeitet wird und viele Finanzdienstleister ohne Konten agieren. 
 
Professor Arndt Sinn (Universität Osnabrück): Er argumentierte für die Notwendigkeit eines besseren Sicherstellungstatbestands im Vergleich zu Italien, wo Sanktionen gegen russische Oligarchen effektiver durchgesetzt werden. Er bezog sich dabei auf einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion, der ebenfalls in der Anhörung thematisiert wurde. 
 
Professor Viktor Winkler: Wie Professor Sinn erwähnte auch er den Rückstand Deutschlands gegenüber anderen Ländern bei der Umsetzung von Sanktionen und unterstrich die Rechtspflicht Deutschlands gegenüber der EU, Sanktionsmaßnahmen durchzusetzen. 
 
Deutsche Bundesbank: Die Bundesbank begrüßte den Gesetzentwurf und gab an, dass die Erweiterung des Informationsaustausches die eigene Arbeit erleichtern würde. 
 
FIU (Finanztransaktionsuntersuchungen): Von der FIU kam ebenfalls Zustimmung zum Gesetzentwurf. Die Behörde betonte ihre Expertise in der Überprüfung auffälliger Sachverhalte. 
 
Professor Benjamin Vogel (Max-Planck-Institut): Vogel sprach sich für eine Ergänzung der Mitteilungspflichten aus, um die Arbeit der FIU weiter zu verbessern und empfahl diesbezüglich Nachschärfungen. 
 
Vertreter des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf: Der Entwurf wurde ausdrücklich begrüßt, doch er empfahl Verbesserungen bei den Zuständigkeitsregelungen. Besonders die Einfügung einer Öffnungsklausel in die Abgabenordnung aufgrund des Steuergeheimnisses wurde angeregt. 
 
Die Sachverständigen wurden nicht mit einer spezifischen Parteizugehörigkeit oder Fraktionsempfehlung im Artikel erwähnt.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Eingang im Bundesrat:20.05.2022
Abstimmung:20.05.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt