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Grenzüberschreitende Zustellung / Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:30.06.2022
Drucksache:20/1110 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1888 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die grenzüberschreitenden Zustellungen und Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beschleunigen und zu vereinfachen, insbesondere durch die Einführung der elektronischen Übermittlung von Rechtshilfeersuchen. Außerdem sind Anpassungen in den zivilprozessualen Vorschriften vorgesehen sowie Änderungen im Hinblick auf Zustellungen und Beweisaufnahmen in Drittländern und im Verhältnis zu Staaten des Common Law. Ferner werden redaktionelle und klarstellende Änderungen im Gefolge des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts durchgeführt. Federführend zuständig für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund 
Die Vorgeschichte des Gesetzentwurfs bezieht sich auf die Neufassung zweier EU-Verordnungen unter deutscher Ratspräsidentschaft im Jahr 2020, die Verordnung (EU) 2020/1784 bezüglich der Zustellung von Schriftstücken und die Verordnung (EU) 2020/1783 bezüglich der Beweisaufnahme. Darüber hinaus ist nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts von 2021 eine Anpassung bestimmter Gesetze notwendig. Auch werden Vorschläge, die zuvor im Jahr 2017 keine Mehrheit fanden, erneut aufgegriffen, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zu Common-Law-Staaten. 
 
Kosten 
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll spätestens am 1. Januar 2023 in Kraft treten. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Für die Verwaltung und die Wirtschaft ist grundsätzlich kein oder nur ein geringfügiger Erfüllungsaufwand zu erwarten. Für die Gerichte wird kein Mehraufwand erwartet, ebenso wenig wie Auswirkungen auf die Preisentwicklung. Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, und der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Keine Angaben werden hinsichtlich der genauen Kosten der Digitalisierung gemacht, da diese unmittelbar aus der EU-Verordnung und nicht aus dem deutschen Entwurf resultieren. 
 
Maßnahmen 
 
- Anpassung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze an die neue Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO) und die Europäische Beweisaufnahmeverordnung (EuBVO) zur Beschleunigung und Vereinfachung grenzüberschreitender Zustellungen und Beweisaufnahmen. 
- Überarbeitung der Vorschriften zur Zustellung im Ausland, Aktualisierung der Verweise auf Unionszustellungsrecht und Neustrukturierung des Binnenverhältnisses von Zustellungen in Drittstaaten. 
- Regelung der Anwendung von Verordnungen auch im Verhältnis zu Dänemark trotz dessen Sonderstatus. 
- Anpassung der Vorschriften zur Beweisaufnahme im Ausland im Hinblick auf EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten. 
- Generalisierung des Hinweises auf das unmittelbar anwendbare Unionszustellungsrecht. 
- Anpassungen infolge des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, insbesondere in Bezug auf die Registrierungsanforderungen für Berufsbetreuer und die Verwendung der Telematikinfrastruktur für Einsichtnahmen in das Zentrale Vorsorgeregister durch Ärzte. 
- Befristete Übergangsregelungen für die Registrierung neuer beruflicher Betreuer. 
- Einführung einer Registrierungsgebühr für die Registrierung als beruflicher Betreuer. 
- Anpassungen im Bereich der Verfahrenspfleger (Verfahrensbeistände) im FamFG im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfahren. 
- Einführung der elektronischen Direktzustellung durch qualifizierte Dienste für elektronische Einschreiben. 
- Änderungen im Arzneimittelgesetz zur Anpassung an die Neufassung der bezuggenommenen Regelungen im BGB. 
- Keine zusätzlichen Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder; keine Einnahmen erwartet. 
- Inkrafttreten des Gesetzes spätestens am 1. Januar 2023. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.03.2022
Erste Beratung:07.04.2022
Abstimmung:19.05.2022
Drucksache:20/1110 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1888 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:84/22
Eingang im Bundesrat:25.02.2022
Erster Durchgang:08.04.2022
Abstimmung:10.06.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt