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Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Steuerentlastungsgesetz 2022
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:27.05.2022
Drucksache:20/1333 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1765 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Entlastung der Bevölkerung angesichts erheblicher Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich. Die Lösung umfasst steuerliche Maßnahmen wie die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, die Anhebung des Grundfreibetrags und das Vorziehen der Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler - alles rückwirkend zum 1. Januar 2022. Das federführend zuständige Ministerium wird im Text nicht explizit genannt, aber da es sich um steuerliche Maßnahmen handelt, ist wahrscheinlich das Bundesministerium der Finanzen verantwortlich. 
 
Hintergrund 
Es gibt keine weitergehenden Hintergrundinformationen oder eine spezifische Vorgeschichte zu diesem Gesetzentwurf im vorliegenden Text. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen folgende Kosten: 
- Gesamtkosten: 4.470 Millionen Euro im Jahr 2022, abnehmend auf 4.375 Millionen Euro in den folgenden Jahren. 
- Kosten für den Bund: 1.920 Millionen Euro im Jahr 2022, leicht abnehmend in den folgenden Jahren. 
- Kosten für die Länder: 1.884 Millionen Euro im Jahr 2022, ebenfalls leicht abnehmend. 
- Kosten für die Gemeinden: 666 Millionen Euro im Jahr 2022, ebenfalls leicht abnehmend. 
Es entstehen Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, aber diese sind im Text nicht näher beziffert. Es wird auch erwähnt, dass durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer Mehrausgaben in Höhe von schätzungsweise 1,5 Millionen Euro pro Jahr entstehen, wovon auf den Bund 600.000 Euro und auf die Länder 900.000 Euro entfallen. Spezifische Einnahmen im Zuge des Gesetzesentwurfs werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. 
 
Sonstiges 
Eine besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs wird nicht erwähnt. Weiterhin gibt es keine Angaben zu sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder Einflüsse auf das Preisniveau. Im Bereich der Nachhaltigkeit steht das Vorhaben im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Gleichstellungspolitische Auswirkungen werden nicht erwartet. Eine Befristung ist für die Erhöhung der Entfernungspauschale vorgesehen, jedoch beinhaltet der Text keine spezifische Evaluation des Gesetzes nach seiner Einführung. 
 
Maßnahmen 
 
- Anhebung des Grundfreibetrags von 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro, dadurch Entlastung aller Einkommensteuerpflichtigen. 
- Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022 zur zeitnahen steuerlichen Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 
- Arbeitgeber müssen den Lohnsteuerabzug korrigieren, sofern wirtschaftlich zumutbar. 
- Bei Nichtkorrektur durch den Arbeitgeber kann die/der Arbeitnehmer/in beim Finanzamt eine Änderung beantragen oder bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. 
- Nach Verabschiedung des Gesetzes Erstellung und Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 durch die Finanzverwaltung. 
- Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 Euro auf 1.200 Euro. 
- Vorzeitige Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 35 Cent auf 38 Cent für die Jahre 2022 und 2023. 
- Für beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung wird ebenfalls die erhöhte Entfernungspauschale bereits ab 2022 geltend gemacht. 
- Die Maßnahmen treten rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:04.04.2022
Erste Beratung:08.04.2022
Abstimmung:12.05.2022
Drucksache:20/1333 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1765 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 25.04.2022 im Ausschuss für Finanzen statt.

Die Anhörung im Bundestag bezog sich auf den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022, eingebracht von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die wichtigsten Positionen der geladenen Sachverständigen lauten wie folgt: 
 
Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft: Sie begrüßen die geplanten Entlastungen, sehen diese jedoch aufgrund der hohen Inflationsrate und der Energiepreiserhöhungen als nicht ausreichend an. Der bürokratische Aufwand der rückwirkenden Anpassungen und die Forderung nach Auszahlung der Energiepreis-Pauschale durch die Arbeitgeber wurden kritisiert, da sie die Unternehmen vor logistische Herausforderungen stellen.  
 
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB): Der DGB sieht die Maßnahmen grundsätzlich als positiv, fordert jedoch eine deutlich stärkere Anhebung des Grundfreibetrages auf 12.800 Euro und spricht sich für ein einheitliches Mobilitätsgeld statt der bestehenden Entfernungspauschale aus, die höhere Einkommen stärker entlaste. 
 
Bund der Steuerzahler: Ähnlich wie die Spitzenverbände der Wirtschaft fordert auch der Bund der Steuerzahler eine stärkere Anhebung des Grundfreibetrages sowie der Tarifeckwerte, um die kalte Progression zu kompensieren. Zudem wird eine Erhöhung der Entfernungspauschale verlangt. 
 
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: Die Anhebung des Grundfreibetrags wird als sinnvoll und sozial ausgewogen bewertet. Es sei jedoch eine weitere Anpassung notwendig, insbesondere hinsichtlich der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes.  
 
Deutscher Steuerberaterverband: Die vorliegenden Maßnahmen werden als zu begrüßende Schritte gesehen, es wird jedoch kritisiert, dass sie nicht ausreichen, um die kalte Progression vollständig zu kompensieren. Auch sie fordern eine stärkere Erhöhung der Entfernungspauschale. 
 
Professor Jürgen Brandt: Bedenken bezüglich der steuerlichen Behandlung der Energiepreis-Pauschale wurden geäußert, insbesondere hinsichtlich ihres geringen Mehrertrags und potenzieller Probleme mit der Gewerbesteuer. Er schlägt vor, auf die Besteuerung dieser Pauschale ganz zu verzichten. 
 
Professor Achim Truger: Der Sachverständige begrüßt die Energiepreis-Pauschale als Entlastungsinstrument, das durch seine Besteuerung eine progressivere Wirkung habe. 
 
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW): Das DIW hält das Entlastungspaket für grundsätzlich sinnvoll, empfiehlt aber Nachbesserungen für eine gezieltere Unterstützung einkommensschwacher Haushalte, beispielsweise über höhere Sozialleistungen. 
 
Professor Frank Hechtner: Er sieht die Entlastungselemente grundsätzlich als positiv, sie würden jedoch die Mehrbelastungen durch Preissteigerungen nur teilweise abfedern. Die Energiepreis-Pauschale wird als problematisch angesehen, insbesondere in Bezug auf die Gefahr von Mehrfachzahlungen bei Minijobs. 
 
Lisa Windsteiger: Die Maßnahmen werden als wirksam erachtet, sie könnte jedoch aufgrund der Inflation höher ausfallen. Ebenso unterstützt Windsteiger die Umwandlung der Entfernungspauschale in ein Mobilitätsgeld. 
 
Institut der deutschen Wirtschaft: Es bemängelt das Fehlen von Maßnahmen zur Kompensation der kalten Progression und fordert eine Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs. Kritisiert wird zudem, dass einige Gruppen nicht von der Energiepreis-Pauschale profitieren und die Auszahlung zu spät erfolge, wodurch Haushalte die Belastungen schon vorher tragen müssten.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Eingang im Bundesrat:13.05.2022
Abstimmung:20.05.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt