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Änderung des Energiesicherungsgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:21.05.2022
Drucksache:20/1501 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1766 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Angesichts der verschärften Lage auf den Energiemärkten durch den Angriff Russlands auf die Ukraine soll das Energiesicherungsgesetz 1975 aktualisiert werden. Die Lösung beinhaltet die Präzisierung bestehender Verordnungsermächtigungen, die Aufnahme zusätzlicher Verordnungsermächtigungen, die Einführung einer digitalen Plattform für die Lastverteilung, die Schaffung der Möglichkeit einer Treuhandverwaltung oder Enteignung über Unternehmen der Kritischen Infrastruktur und Regelungen für Preisanpassungen bei verminderten Gasimporten. Als federführendes Ministerium wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erwähnt. 
 
Hintergrund 
Als Hintergrundinformation wird der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine genannt, der die Energiemärkte zusätzlich belastet und die Notwendigkeit der Stärkung der Krisenvorsorge und Krisenbewältigungsinstrumente hervorhebt. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten im Falle eines Solidaritätsersuchens, die über den Marktgebietsverantwortlichen abgewickelt werden und für die bereits haushaltsrechtliche Ermächtigung besteht. Die Höhe der Kosten ist nicht vorhersehbar und es wird nach § 37 der Bundeshaushaltsordnung vorgegangen. Entschädigungskosten könnten im Falle einer Enteignung entstehen, für die der Enteignungsbegünstigte oder der Bund verpflichtet wäre. Für die Haushalte der Länder entstehen keine neuen Ausgaben. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt rund 800.000 Euro und für die Verwaltung rund 2,2 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich auf rund 7,1 Millionen Euro für die Wirtschaft und 1,7 Millionen Euro für die Verwaltung. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum Datum des Inkrafttretens im bereitgestellten Text. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist als Antwort auf eine akute und angespannte Situation in der Energieversorgung zu verstehen und trägt einen eilbedürftigen Charakter, um die Handlungsfähigkeit im Krisenfall zu sichern und schnellstmöglich die Energieversorgung wiederherzustellen. Es finden sich jedoch keine spezifischen Angaben zur Eilbedürftigkeit im Text. Eine Evaluation der Änderungen des Energiesicherungsgesetzes ist 5 Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. 
 
Maßnahmen 
 
- Kurzbezeichnung des Energiesicherungsgesetzes 1975 wird aktualisiert (Streichung der Jahreszahl). 
- Übersichten und Kapitelüberschriften im Energiesicherungsgesetz werden aktualisiert und eingefügt. 
- Regelungsgegenstand und Verständlichkeit des § 1 Energiesicherungsgesetz werden durch Ergänzungen und sprachliche Anpassungen verbessert. 
- Der Begriff "Lagerung" umfasst explizit die Bevorratung von Energieträgern; der Begriff "Verwendung" schließt Einsparung und Reduzierung des Verbrauchs mit ein. 
- Home-Office-Regelungen können im Krisenfall gefordert werden, um Pendelverkehr zu reduzieren. 
- Digitale Plattformen werden für die Umsetzung von Rechtsverordnungen eingeführt, um ein effizientes Krisenmanagement zu ermöglichen. 
- Rechtsverordnungen können Ausnahmen von bestimmten Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zugehörigen Verordnungen erlauben, um Energieversorgung zu sichern. 
- Solidaritätsgaslieferungen müssen im europäischen Kontext geregelt werden, um eine Gasmangellage zu bewältigen. 
- Neue §§ 2a und 2b betreffen Spezialregelungen bei einer Gasmangellage, insbesondere im Rahmen von Solidaritätsmaßnahmen innerhalb der EU. 
- Anpassungen im Energiesicherungsgesetz reflektieren die neue Bezeichnung und Struktur des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. 
- Einführung einer Spezialregelung für Entschädigungen im Erdgasbereich. 
- Bußgeldvorschriften werden angepasst und erweitert. 
- Treuhandverwaltung und Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung können im Bereich der Kritischen Infrastruktur stattfinden.  
- Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten, um Lieferkettenstabilität zu gewährleisten. 
- Energiewirtschaftsgesetz-Änderungen betreffen die Anpassung der Bezeichnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und Folgeänderungen aus dem Energiesicherungsgesetz. 
- Gassicherungsverordnung-Änderungen beziehen sich auf die Ausführung von Solidaritätsmaßnahmen im Krisenfall und die Errichtung einer digitalen Plattform für Krisenverwaltung. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:25.04.2022
Erste Beratung:29.04.2022
Abstimmung:12.05.2022
Drucksache:20/1501 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1766 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 09.05.2022 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.

Die Anhörung im Bundestag hat bereits stattgefunden, und die folgenden Sachverständigen haben teilgenommen: 
 
Sebastian Bolay, für den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), äußerte, dass der DIHK den Gesetzentwurf im Grundsatz befürworte, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Er bemängelte jedoch die unklaren Bestimmungen, die zu Rechtsunsicherheiten führen könnten. Insbesondere die Definition des Krisenfalls und die Verfahren rund um die treuhänderische Verwaltung und Enteignung sah er kritisch. Der DIHK plädierte für eine Kontrolle durch den Bundestag und äußerte Bedenken, dass die Weitergabe stark steigender Gaskosten an die Letztverbraucher zu Firmenschließungen führen könne. 
 
Alexander Götz, vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU), betonte die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, insbesondere eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Energieversorger, die durch die Energiekrise insbesondere im Falle eines russischen Gaslieferstopps in Schieflage geraten könnten. 
 
Jan Haizmann, für den Verband Deutscher Energiehändler (EFET), äußerte sich sehr kritisch zum Gesetzentwurf. Er befürchtete insbesondere durch die Regelungen zur Treuhandverwaltung und Enteignung sowie die Preisanpassungsregeln großen Schaden. Der EFET kritisierte die damit verbundene Rechtsunsicherheit und potenzielle Risiken für Energieversorgungsunternehmen. 
 
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, begrüßte das Ziel der Regierung, das Energiesicherungsgesetz zu aktualisieren. Er hielt hoheitliches Eingreifen jedoch für das letzte Mittel. Die Notwendigkeit einer Preisanpassungsklausel, um die Versorgungsketten im Falle eines erheblichen Rückgangs der Gasimporte aufrechtzuerhalten, wurde betont. 
 
Die Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) Gas begrüßte grundsätzlich die Novellierungsinitiative, merkte allerdings eine unklare Abgrenzung zwischen den Maßnahmen der FNB und denen des Bundeslastverteilers im Rahmen des Energiesicherungsgesetzes an. Die FNB mahnten zur Klärung des rechtssicheren Übergangs der Verantwortung an die Bundesnetzagentur. 
 
Geertje Stolzenburg, Fachgebietsleiterin Energiewirtschaftsrecht beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), kritisierte, dass die Regelungen zur Entschädigung nicht ausreichend seien und weiterer Konkretisierung bedürften. Sie wies auf Probleme bei der Festlegung eines relevanten Zeitpunktes für die Entschädigung sowie auf den Umgang mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden hin, die einzeln betrachtet nicht existenzgefährdend erscheinen könnten.