Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) an den Organisationserlass, der die Zuständigkeiten für die Geschäftsstelle für Bürokratieabbau, für bessere Rechtsetzung und für den Nationalen Normenkontrollrat an das Bundesministerium der Justiz überträgt. Die Lösung des Gesetzentwurfs besteht darin, die Zuständigkeitsregelungen im NKRG entsprechend anzupassen. Das federführend zuständige Ministerium für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund
Keine Angaben.
Kosten
Für den Bundeshaushalt könnten geringfügige Kosten für organisatorische Anpassungen entstehen, die jedoch zum Zeitpunkt der Drucksache noch nicht beziffert werden können. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Darüber hinaus wird ein Umstellungsaufwand von etwa 50.000 Euro für die organisatorischen Anpassungen geschätzt. Die Haushalte der Länder sind von den Kosten nicht berührt. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten
Keine Angaben.
Sonstiges
Der Gesetzentwurf scheint nicht besonders eilbedürftig zu sein, da keine Angaben zu einer besonderen Dringlichkeit gemacht werden. Der Bundesrat hat gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die Übertragung der Zuständigkeiten auf das Bundesministerium der Justiz auf Dauer ausgelegt ist. Darüber hinaus ist gemäß der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben eine Evaluierung dieses Gesetzes nicht erforderlich.
Maßnahmen
- Anpassung der Zuständigkeitsregelungen im NKRG aufgrund des Organisationserlasses vom 8. Dezember 2021: Zuständigkeiten für Bürokratieabbau, bessere Rechtsetzung und den Nationalen Normenkontrollrat werden dem Bundesministerium der Justiz übertragen.
- Änderung bei der Berichterstattung: Berichte zum Bürokratieabbau und zur Rechtsetzung, die bisher an den Bundeskanzler adressiert waren, werden zukünftig an die Bundesregierung übermittelt.
- Die anderen Bundesministerien unterstützen das Justizministerium bei der Erstellung dieser Berichte durch Beiträge und Informationen.
- Abschaffung der Karenzzeit von einem Jahr für Personen, die in gesetzgebenden Körperschaften tätig waren, bei der Berufung in den Nationalen Normenkontrollrat.
- Begrenzung der Möglichkeit der Wiederberufung des Vorsitzenden des Nationalen Normenkontrollrates auf eine einmalige Wiederberufung.
- Fortführung der bestehenden Geschäftsordnung des Nationalen Normenkontrollrates, bis eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird.
- Vorgesehenes Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung, um den Organisationserlass unverzüglich umzusetzen.
- Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung bei der Umsetzung der Vorgaben, geschätzt auf rund 50.000 Euro, ohne zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand.
- Es werden technische Änderungen vorgenommen und die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes durch die des Bundesministeriums der Justiz ersetzt.
- Der Gesetzentwurf verändert keine Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft.
- Es erfolgte eine Prüfung des Regelungsentwurfs durch den Nationalen Normenkontrollrat.
- Zusätzlich wird angeregt, die Weiterentwicklungen der letzten Jahre im Bereich des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung im Gesetz zu berücksichtigen und gesetzlich zu verankern.
Stellungnahmen
Keine Angaben.