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Abschaffung der EEG-Umlage

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:27.05.2022
Drucksache:20/1025 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1544 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die spürbare Entlastung von Letztverbrauchern bei den Stromkosten. Die Lösung liegt in einer schnelleren Beendigung der Finanzierung der Kosten für Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über den Strompreis, durch die Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli 2022. Das federführend zuständige Ministerium wird im Text nicht erwähnt, allerdings bezieht sich der Entwurf auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Energiewirtschaftsgesetz, was darauf hindeutet, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie involviert sein könnte. Eine explizite Nennung im Text fehlt jedoch, daher: Keine Angaben. 
 
Hintergrund 
Als Hintergrund des Gesetzentwurfs wird genannt, dass die Energiepreise auf den Großhandelsmärkten stark gestiegen sind, was für Unternehmen und Verbraucher zu hohen Strompreisen auf der Letztverbraucherstufe führt. Die EEG-Umlage stellt einen signifikanten Anteil an den staatlich veranlassten Kostenbestandteilen der Stromkosten dar. Zudem soll durch niedrigere Stromkosten der notwendige Umstellungsprozess auf Strom aus erneuerbaren Energien und die Ersetzung fossiler Kraftstoffe befördert werden. Eine Reduktion der EEG-Umlage soll daher zu einer Entlastung der Verbraucher beitragen. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Absenkung der EEG-Umlage Kosten in Höhe von etwa 6,6 Milliarden Euro, welche durch den Energie- und Klimafonds (EKF) finanziert werden sollen. Einnahmen sind nicht vorgesehen, jedoch wird erwartet, dass die Umsatzsteuermindereinnahmen durch den Wegfall der EEG-Umlage durch Mehreinnahmen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, was die Haushalte der Länder und Kommunen nicht belasten soll. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft treten. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vor, um sicherzustellen, dass die Entlastung der EEG-Umlage an Letztverbraucher in allen Spannungsebenen weitergegeben wird. Es werden keine alternativen Lösungen genannt. Der Erfüllungsaufwand wird für Bürger sowie die Verwaltung als nicht vorhanden beschrieben, aber für die Wirtschaft wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 472.608 Euro, davon 315.072 Euro aus Informationspflichten, erwartet. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzes wird nicht angesprochen, aber durch die geplante unterjährige Wirkung und den festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens könnte dies impliziert sein. Keine Angaben zu einer besonderen Eilbedürftigkeit. 
 
Maßnahmen 
 
- Änderung des EEG: Alle Strommengen im Jahr 2022 werden als umlagepflichtig betrachtet, trotz Wegfall der EEG-Umlage ab Juli 2022, um Berechnungsschwierigkeiten und Verzerrungen zu vermeiden. 
- Abschaffung der EEG-Umlage: Zum 1. Juli 2022 wird diese gesetzlich auf null gesetzt, um Stromkunden finanziell zu entlasten. Unternehmen, die besonderen Ausgleichsregelungen unterliegen, müssen keine Mindestumlage zahlen. 
- Kompensation von Einnahmeausfällen: Die durch die Absenkung entstehenden Einnahmeausfälle bei den Übertragungsnetzbetreibern werden durch den EEG-Ausgleichsmechanismus geregelt, einschließlich Zahlungen aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“. 
- Mitteilungspflichten aufgehoben: Für Lieferungen und Verbräuche zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2022 müssen keine Angaben zur Berechnung der EEG-Umlagepflicht gemacht werden. 
- Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes: Beinhaltet Regelungen zur unveränderten Weitergabe von Minderbelastungen an Letztverbraucher und deren sofortige Entlastung. 
- Regelungen zur Preisgestaltung: Stromlieferanten haben die Pflicht zur Weitergabe der EEG-Umlage Senkung, Preissenkungen müssen transparent ausgewiesen sein, und es dürfen zum Zeitpunkt der Senkung keine weiteren Preisanpassungen vorgenommen werden. 
- Regelungen für Neuverträge und bestehende Verträge: Auch bei Neuverträgen ab dem 1. Juli 2022 darf keine EEG-Umlage berücksichtigt werden, bestehende Verträge müssen angepasst werden. 
- Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:14.03.2022
Erste Beratung:17.03.2022
Abstimmung:28.04.2022
Drucksache:20/1025 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1544 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 06.04.2022 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.

Die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie hat die geplante Abschaffung der EEG-Umlage zum Thema gehabt. Im Mittelpunkt der Anhörung stand der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, mit dem Ziel, die EEG-Umlage früher als geplant auf null zu absenken, um so eine Entlastung der Verbraucher bei den Stromkosten zu erreichen. Die Sachverständigen waren größtenteils unterstützend, wiesen aber auf verschiedene Verbesserungsvorschläge hin. 
 
Thorsten Müller von der Stiftung Umweltenergierecht bemängelte, dass bestimmte Regelungen im Gesetzentwurf zur Entlastung der Letztverbraucher nicht zielführend seien. Eine Verpflichtung zur Anpassung der Strombezugspreise bestehe nur, wenn die EEG-Umlage in die Kalkulation eingeflossen ist, was den Stromlieferanten Spielraum lassen könnte, statt den Endkunden zu profitieren. 
 
Martin Winkler, Wissenschaftlicher Leiter der Clearingstelle EEG|KWKG, teilte diese Bedenken bezüglich der Transparenz des internen Prozesses in den Energieversorgungsunternehmen. 
 
Paula Hahn vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) erwartet eine preisdämpfende Wirkung des Gesetzentwurfs, kritisiert jedoch Eingriffe in die Vertragsfreiheit und das Verbot, Preise aus anderen Gründen als der Umlagensenkung anzupassen, insbesondere vor dem Hintergrund steigender Preise auf den Großhandelsmärkten. 
 
Ingbert Liebing vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU) wendet sich gegen die Pflicht zur Senkung der Strompreise zum 1. Juli und das gleichzeitige Verbot einer Saldierung mit anderen Belastungen, da dies einen Eingriff in die Vertragsautonomie darstelle. 
 
Thorsten Lenck von der Agora Energiewende sieht in der Verpflichtung der Stromlieferanten, die Senkung auf der Stromrechnung transparent auszuweisen, einen guten Ansatz, mahnt aber an, dass Erhöhungen des Strompreises vor oder nach der Senkung nicht verhindert werden. Er schlägt eine Informationskampagne vor, um die Verbraucher zu informieren und den Wettbewerbsdruck zu erhöhen. 
 
Manuel Frondel vom Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung hebt hervor, dass die hohe Steuer- und Abgabenlast auf den Strompreis gerade für einkommensschwache Haushalte problematisch sei und plädiert für eine andere Finanzierung dieser Lasten. 
 
Matthias Dümpelmann von der 8KU GmbH begrüßt die Absenkung der EEG-Umlage und empfiehlt, Energiepreise über Erzeugung, Netz und Klimakosten zu definieren. 
 
Die Kernpunkte der Argumentation liegen in der Sorge um effektive Entlastung der Verbraucher, Transparenz der Preisgestaltung, Auswirkungen auf Vertragsfreiheit und die wirtschaftliche Belastung durch weitere Umlagen und Abgaben auf den Strompreis.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Eingang im Bundesrat:29.04.2022
Abstimmung:20.05.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt