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Heizkostenzuschussgesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz - HeizkZuschG)
Initiator:Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:05.05.2022
Drucksache:20/689 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1065 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einkommensschwächere Haushalte bei stark gestiegenen Energiekosten, insbesondere Heizkosten, einmalig finanziell zu unterstützen. Dies betrifft Haushalte, die Wohngeld, Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfen beziehen. Federführend für den Entwurf ist keine explizite Angabe gemacht worden, aber er scheint im Kontext von Sozialleistungen und Wohngeld zu stehen, was üblicherweise in den Bereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat fallen könnte. 
 
Hintergrund 
Es gibt keine expliziten Hintergrundinformationen oder eine Vorgeschichte, jedoch ist der Anstieg der Energiekosten (Heizöl, Gas und Fernwärme) im Jahr 2021 als Ausgangslage für den Gesetzentwurf erwähnt. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen im Jahr 2022 Mehrausgaben von ca. 130 Millionen Euro für wohngeldbeziehende Haushalte, rund 42,6 Millionen Euro für nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Geförderte, etwa 8,6 Millionen Euro für Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und ungefähr 7,5 Millionen Euro für Beziehende von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld. Der einmalige Verwaltungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit ist mit rund 100.000 Euro veranschlagt, Länder und Kommunen tragen Kosten in Höhe von etwa 1,15 Millionen Euro für wohngeldbeziehende Haushalte und zusätzlich geschätzte 4,5 Millionen Euro für Geförderte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Einmalige Einnahmen sind nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz gilt für die Heizperiode 2021/2022 und sollte bis zum 31. Dezember 2023 fortbestehen. Ein spezifisches Datum des Inkrafttretens wird im Text nicht genannt. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf spricht von einer Auftragserfüllung, die im Koalitionsvertrag verankert wurde. Negative Auswirkungen auf das Preisniveau oder auf die Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Gleichstellungsrelevante Effekte werden nicht erkannt. Eine Evaluierung des Gesetzes ist aufgrund der einmaligen Natur der Zahlung nicht vorgesehen. Es gibt keine Informationen zur besonderen Eilbedürftigkeit des Entwurfs. 
 
Maßnahmen 
 
- Anspruchsberechtigt für das Wohngeld sind Personen, die zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. März 2022 Wohngeld erhalten haben. 
- Auch Studierende, Schüler und Auszubildende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und Leistungen nach dem BAföG oder ähnlichen Gesetzen beziehen, sind anspruchsberechtigt. 
- Die Berechnung des Heizkostenzuschusses basiert für Wohngeldempfänger auf der Anzahl der im Wohngeldbescheid berücksichtigten Haushaltsmitglieder. 
- Personen im BAföG- oder ähnlichem Bezug erhalten pauschal 115 Euro unabhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. 
- Ändert sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder während des Bezugszeitraums, ist der letzte Monat dieses Zeitraums als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss relevant. 
- Die Durchführung des Gesetzes erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit und die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. 
- Der Heizkostenzuschuss wird automatisch gewährt, um Doppelleistungen zu vermeiden. 
- Ansprüche auf den Heizkostenzuschuss sind bis zum 31.12.2022 zu stellen. 
- Der Heizkostenzuschuss bleibt ohne Einfluss auf andere Sozialleistungen, da er nicht als Einkommen gewertet wird. 
- Das Gesetz sieht eine unkomplizierte Auszahlung sowie eine Schonung der Verwaltungsressourcen vor und trägt dem Umstand Rechnung, dass die betreuten Personengruppen oft geringeren Wohnraum nutzen. 
- Die Kosten für den einmaligen Heizkostenzuschuss werden vollständig vom Bund getragen und belasten nicht den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit. 
- Das Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:14.02.2022
Erste Beratung:18.02.2022
Abstimmung:17.03.2022
Drucksache:20/689 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1065 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 14.03.2022 im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen statt.

Die zentrale Anhörung im Bundestag befasste sich mit dem vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses zur Unterstützung bedürftiger Bürger angesichts gestiegener Energiepreise. Es wurden diverse Sachverständige eingeladen, die ihre Expertise und Ansichten zum Gesetzentwurf und den daraus resultierenden Konsequenzen teilten. 
 
Axel Gedaschko, Präsident des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmer (GdW), hob die dramatisch gestiegenen Energiepreise hervor, die insbesondere in Ost-Deutschland zu hohen Belastungen führen. Gedaschko plädierte aufgrund dessen für höhere Beihilfen in der Größenordnung von etwa 500 Euro monatlich. 
 
Andreas Aust, Referent für Sozialpolitik beim Paritätischen Wohlfahrtverband, unterstützte die Notwendigkeit der Anpassung des vorgeschlagenen Heizkostenzuschusses an die tatsächlichen Preissteigerungen. Zudem forderte er eine Reform des Wohngeldes und die Einführung einer dauerhaften Energie- und Klimakomponente. 
 
Birgit Fix, Referentin beim Deutschen Caritasverband, stimmte dem Gesetzentwurf im Grundsatz zu, sah aber ebenso Bedarf für Nachbesserungen. Insbesondere sollten auch BAföG-Empfänger ohne separate Antragstellung die Unterstützung erhalten. 
 
Ralph Henger, Experte beim Institut der deutschen Wirtschaft, wies darauf hin, dass die aktuellen Preisentwicklungen und der Ukraine-Krieg weitere Steigerungen der Energiekosten erwarten ließen und schlug vor, die Zuschüsse auf Basis neuerer Daten und einer höheren Preisanstiegsrate neu zu kalkulieren. 
 
Sebastian Klöppel, Referent beim Deutschen Städtetag und Vertreter des Deutschen Städte- und Gemeindebunds, begrüßte den Entwurf, empfahl aber, die Datenbasis des Gesetzes zu aktualisieren. Er sprach sich für einen dauerhaften Heizkostenzuschuss aus und schlug ein Warmmietensystem vor. 
 
Elisabeth Ries, Stadträtin in Nürnberg, bestätigte die Notwendigkeit einer kurzfristigen Hilfe durch den Gesetzentwurf, forderte allerdings ebenfalls Nachbesserungen und plädierte für einen dauerhaften Ansatz zur Deckung von Heizkosten. 
 
Matthias Anbuhl, Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks, unterstützte den erhöhten Heizkostenzuschuss, wies aber darauf hin, dass nach der aktuellen Regelung nur ein geringer Anteil von Studierenden profitieren würde. Er forderte eine Ausweitung des Förderzeitraums und bezog sich dabei auf eine Maßnahme in Frankreich, die einen Energiescheck für Haushalte mit geringem Einkommen bereitstellt. 
 
Insgesamt zeigt sich in der Anhörung eine deutliche Zustimmung zum Heizkostenzuschussgesetz, jedoch gleichzeitig der klare Tenor, dass die festgelegten Beträge den aktuellen Gegebenheiten nicht ausreichend Rechnung tragen und es bedarf, die Vorschläge in Bezug auf Höhe und Reichweite der Zuschüsse zu überarbeiten.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Eingang im Bundesrat:18.03.2022
Abstimmung:08.04.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt