Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG/Aufhebung Corona-Maßnahmen)
Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften |
Initiator: | Bundesministerium für Gesundheit |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 18.03.2022 |
Drucksache: | 20/958 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/1070 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Beschluss des Bundesrats: | Zugestimmt |
Trojanercheck: |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und anderer Vorschriften, um auf die Situation nach dem Auslaufen der bisherigen Rechtsgrundlage am 19. März 2022 zu reagieren und Regelungen für den Umgang mit COVID-19 weiterhin zu ermöglichen. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder nach diesem Datum Maßnahmen wie Masken- und Testpflichten an bestimmten Orten anordnen können und ermöglicht, bei lokalen "Hot Spots" weitergehende Maßnahmen zu beschließen, wenn das jeweilige Landesparlament eine konkrete Gefahr festgestellt hat. Das Gesetz soll spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten, woraufhin eine Neubewertung der Situation stattfinden soll. Da der Gesetzentwurf von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebracht wurde, ist die Zuständigkeit eines spezifischen Ministeriums nicht direkt ersichtlich.
Hintergrund
Der Hintergrund des Entwurfs ist das bevorstehende Auslaufen der Geltungsdauer wesentlicher Teile der bisherigen Rechtsgrundlage für Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 im Infektionsschutzgesetz zum 19. März 2022. Insbesondere betrifft dies die Regelungen in § 28a Absätze 7 bis 9 und § 28b IfSG.
Kosten
Die Kosten für den Bundeshaushalt und die Länder können nicht beziffert werden, da sie lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind. Angaben zu erwarteten Einnahmen enthält der Text nicht.
Inkrafttreten
Es gibt im vorliegenden Text keine konkreten Angaben zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes.
Sonstiges
Die Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs ist implizit durch das bevorstehende Auslaufen bisheriger Rechtsgrundlagen zum 19. März 2022 gegeben. Des Weiteren wird die Besonderheit hervorgehoben, dass die Definitionen für Impf-, Genesenen- und Testnachweise im IfSG festgehalten werden sollen, und die Bundesregierung ist ermächtigt, hiervon abweichende Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. Der Entwurf sieht außerdem vor, dass die Maßnahmen bis spätestens 23. September 2022 außer Kraft treten müssen, woraufhin eine Neubewertung stattfinden soll. Eine Evaluation der Auswirkungen der Regelungen ist bis zum 30. Juni 2022 geplant.
Maßnahmen
- Übertragung der monatlichen Datenübermittlung von Impfquoten der Pflegeeinrichtungen direkt an das RKI statt an lokale Gesundheitsämter zur Entlastung und Vermeidung von Doppelerhebungen.
- Zusammenführung der Kriterien für Impf-, Genesenen- und Testnachweise in einem neuen § 22a, zur Regelung digitaler COVID-Zertifikate der EU und zur Ausstellung der Nachweise.
- Festlegung der Bedingungen eines vollständigen Impfschutzes, inklusive der Sprachen und Form der Nachweise sowie Sonderregeln bis zum 30. September 2022 und Anforderungen für Einreisezwecke.
- Definition eines Genesenennachweises, einschließlich der Zeiträume für die Nachweismöglichkeit einer vorherigen Infektion.
- Spezifikation der Anforderungen für einen Testnachweis, einschließlich der Gültigkeit und der zulässigen Sprachen und Formate.
- Ermächtigung der Bundesregierung zur Festlegung abweichender Anforderungen an Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
- Regelung der Ausstellung von digitalen Zertifikaten (Impfzertifikat, Genesenenzertifikat, Testzertifikat) durch das RKI und die Verarbeitung der dafür notwendigen personenbezogenen Daten.
- Klärung der technischen Sperrung von COVID-19-Nachweisen durch das RKI bei missbräuchlicher Ausstellung.
- Anpassung der Befugnis der Länder zur Anordnung von Schutzmaßnahmen wie Masken- und Testpflicht in bestimmten Bereichen auch ohne festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite.
- Regelung der Berichterstattungspflichten für Impfquoten in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen im SGB XI.
- Anpassung der Regelungen zur Qualitätsprüfung in Pflegeeinrichtungen durch die Aufnahme der Überprüfung der Berichterstattungspflicht für Impfquoten.
- Fristverlängerung für die Verordnung der Bundesregierung für bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen bis spätestens 19. März 2022.
- Übergangsregelungen für Regelungen, die durch das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes entstehen könnten.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | |
Datum Kabinettsbeschluss: | |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Eingang im Bundestag: | 09.03.2022 |
Erste Beratung: | 16.03.2022 |
Abstimmung: | 18.03.2022 |
Drucksache: | 20/958 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/1070 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 14.03.2022 im Ausschuss für Gesundheit statt.
Die Anhörung zur geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde bereits im Bundestag gehalten. Hier sind die Zusammenfassungen der wichtigsten Punkte, die von den Sachverständigen und Vertretern der jeweiligen Organisationen angeführt wurden:
Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI): Die DIVI kritisierte den Gesetzentwurf und betonte die Notwendigkeit, dass die Länder weiterhin Zugang zu bewährten Schutzvorkehrungen haben müssen, um schnell und adäquat auf dynamische Veränderungen im Infektionsgeschehen reagieren zu können.
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa): Der bpa sieht den Gesetzentwurf auch mit Sorge. Die Beibehaltung von Maskenpflicht und Testvorgaben in Pflegeeinrichtungen wird begrüßt, das Auslaufen einiger Schutzmaßnahmen für die Allgemeinbevölkerung wird jedoch bedauert.
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG): Die DKG kritisierte den Wegfall umfassender Testpflichten und Zutrittskonzepte und sprach sich für eine Verlängerung der bestehenden Regelungen um drei Monate aus, auch im Licht der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Zudem wurden Liquiditätsprobleme der Krankenhäuser angesprochen und eine Verlängerung der Ausgleichszahlungen gefordert.
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW): Eine Sprecherin der GEW plädierte für die Beibehaltung der Maskenpflicht an Schulen und merkte an, dass Schulen weiterhin keine sicheren Orte seien, an denen das Virus verbreitet werden könne.
Arbeitgeberverband BDA: Der BDA befürwortet das kontrollierte Zurückfahren der Schutzmaßnahmen und plädiert für die notwendigen Erleichterungen. Gleichzeitig wird ein abgestimmtes Vorgehen der Länder für Rechtssicherheit gefordert, gerade für Unternehmen mit Standorten in verschiedenen Regionen.
Virologin Melanie Brinkmann: Sie warnte eindringlich davor, den Basisschutz zu reduzieren und äußerte die Befürchtung, dass es zu vermehrten Ausbrüchen kommen könne, insbesondere in Alters- und Pflegeheimen. Brinkmann forderte die Beibehaltung der Maskenpflicht in Arztpraxen und im Rettungsdienst und wies auf die noch unzureichende Impfquote unter vulnerablen Personen hin.
Rechtsexperten: In der Anhörung wurden unklare Rechtsbegriffe, insbesondere bei der Hotspot-Regelung, bemängelt. Es wurde angemerkt, dass nicht eindeutig definiert sei, auf Basis welcher Richtgrößen die Landesparlamente eingreifen sollten und was genau festgelegt werden müsste.
Zusammenfassend zeigen die Stellungnahmen, dass eine Mehrheit der Sachverständigen und Organisationen den Gesetzentwurf aufgrund des Wegfalls bzw. der Lockerung von Schutzmaßnahmen kritisiert und die Fortführung bestimmter Regeln, insbesondere die Maskenpflicht, für essentiell hält. Die Verunsicherung im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung und Rechtssicherheit, sowohl auf Länder- als auch auf Organisationsebene, wurde ebenfalls angesprochen.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Eingang im Bundesrat: | 18.03.2022 |
Abstimmung: | 18.03.2022 |
Beschluss des Bundesrats: | Zugestimmt |