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Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:18.03.2022
Drucksache:20/959 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1055 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Geltungsdauer des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) vorläufig bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern und eine Verordnungsermächtigung für eine mögliche Verlängerung bis zum 23. September 2022 einzuführen. Damit soll gewährleistet werden, dass soziale Dienstleistungen auch nach dem Ende der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erbracht werden können. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die anhaltende Pandemie-Situation, die weiterhin notwendige Schutzmaßnahmen erfordert und die sozialen Dienstleister sowie ihre Angebote beeinträchtigen könnte. Es handelt sich um die vorsorgliche Verlängerung bereits bestehender Regelungen zum Schutz der sozialen Infrastruktur. 
 
Kosten 
Für den Bund werden keine Mehrausgaben erwartet, da ein Ausgleichsbetrag von 300 Millionen Euro an den Gesundheitsfonds geleistet wird, der als kostendeckend angesehen wird. Für die Länder können sich durch die Verlängerung des § 56 Absatz 1a IfSG Mehrausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe ergeben. Die gesetzlichen Krankenkassen könnten ebenfalls Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 300 Millionen Euro haben, die durch den Bundeszuschuss gedeckt werden. Im Fall einer Überschreitung erfolgt eine Spitzabrechnung im Jahr 2023. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll nach seiner Verabschiedung und Verkündung in Kraft treten. Keine Angaben zum exakten Datum. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf beinhaltet ebenfalls die Verlängerung von Sonderregelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld und Entschädigungsanspruch im Zusammenhang mit COVID-19, sowie die Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen im Gesundheitsbereich und im Arbeitsschutz. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird durch die zeitlichen Befristungen angedeutet mit Ausblick auf die Pandemieentwicklung und die entsprechenden Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die soziale und wirtschaftliche Infrastruktur zu schützen. 
 
Maßnahmen 
- Klarstellung der zeitnahen Erstattungsverfahren für Zuschüsse des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) für 2021 und 2022. 
- Weitergeltung des Sicherstellungsauftrags für soziale Dienstleister wird bis zum 19. März 2022 festgelegt und kann um bis zu drei Monate verlängert werden, abhängig von der pandemischen Lage und Infektionsschutzmaßnahmen. 
- Bundesregierung wird ermächtigt, den besonderen Sicherstellungsauftrag ohne Zustimmung des Bundesrats bis zum 23. September 2022 zu verlängern, um schnell auf Pandemiegeschehen reagieren zu können. 
- Bundesministerium für Gesundheit darf die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld ohne Kindererkrankung bis zum 23. September 2022 verlängern bei pandemischen Sondersituationen. 
- Ermächtigung zur Anpassung von Vergütungsvereinbarungen für stationäre und ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bis zum 23. September 2022 im Falle einer fortbestehenden Pandemie. 
- Verordnungsermächtigung für das Gesundheitsministerium, kurzfristig auf Coronapandemie zu reagieren, insbesondere im Bereich der akutstationären Krankenhausversorgung und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. 
- Verlängerung der Übergangsregelung für Entschädigungsanspruch bei pandemiebedingten Betreuungsnotwendigkeiten bis zum 23. September 2022. 
- Verlängerung der Verordnungsermächtigung zum Infektionsschutz in Unternehmen bis zum 23. September 2022. 
- Inkrafttreten des Gesetzes ist für den Tag nach der Verkündung vorgesehen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.03.2022
Erste Beratung:16.03.2022
Abstimmung:18.03.2022
Drucksache:20/959 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/1055 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente