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Verlängerung Corona-Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:25.03.2022
Drucksache:20/688 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/734 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die durch die COVID-19-Pandemie stark belasteten Unternehmen, insbesondere in Branchen wie der Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft, der Reise- und Tourismusbranche sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe, weiterhin zu unterstützen. Die Lösung besteht in der Verlängerung der maximalen Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022, sowie in der befristeten Verlängerung bestimmter Sonderregelungen. Zusätzlich soll den pflegenden Angehörigen weiter geholfen werden, die berufliche und pflegerische Verantwortung zu vereinbaren. Der Gesetzentwurf kommt von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. 
 
Hintergrund: 
 
Es gibt eine deutliche Vorgeschichte, die im Text beschrieben wird. Kurzarbeit erwies sich als effektives Mittel zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der Pandemie. Obwohl sich die wirtschaftliche Lage insgesamt gebessert hat, sind einzelne Branchen weiterhin erheblich von der Pandemie betroffen. Die Verlängerungen der Sonderregelungen sollen die erreichten arbeitsmarktpolitischen Erfolge sichern und Entlassungen vermeiden. Auch sehen sich pflegende Angehörige weiterhin mit Herausforderungen durch die Pandemie konfrontiert. 
 
Kosten: 
 
Für den Bundeshaushalt entstehen Nettokosten in Höhe von 10.000 Euro. Im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) entstehen Mehrausgaben von rund 450 Millionen Euro für das Kurzarbeitergeld. Diese Ausgaben stehen jedoch möglichen Minderausgaben durch vermiedenes Arbeitslosengeld und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber. Es ist zu beachten, dass diese Angaben von Unsicherheiten bezüglich des Pandemieverlaufs abhängen und variieren können. 
 
Inkrafttreten: 
 
Das Gesetz soll bis zum 30. Juni 2022 befristet sein. Es gibt keine konkreten Angaben zum exakten Datum des Inkrafttretens im Text. 
 
Sonstiges: 
 
Es werden keine Angaben darüber gemacht, ob der Entwurf besonders eilbedürftig ist. Weitere interessante Aspekte sind die Ermächtigung für die Bundesregierung, per Verordnung flexibel auf die Pandemieentwicklung zu reagieren, und die geplanten Regelungen ohne Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Des Weiteren werden geringfügige einmalige Umstellungsaufwände in der Verwaltung erwähnt, die durch IT-Anpassungen entstehen. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Die mit dem Gesetz veranlassten Verlängerungen der Sonderregelungen sind offensichtlich bis zum 30. Juni 2022 befristet. 
 
Maßnahmen 
 
- Verlängerung der Möglichkeit für Beschäftigte in Kurzarbeit, einen Hinzuverdienst aus geringfügiger Beschäftigung zu erwirtschaften, bis 30. Juni 2022. 
- Erhöhung des Kurzarbeitergelds ab viertem Bezugsmonat auf 70% (77% mit Kindern) und ab siebtem Bezugsmonat auf 80% (87% mit Kindern) der Nettoentgeltdifferenz bei mindestens 50% Entgeltausfall, Verlängerung der Regelung bis 30. Juni 2022. 
- Erweiterung der möglichen Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf bis zu 28 Monate, gültig für Ansprüche, die bis spätestens 30. Juni 2021 entstanden sind. 
- Übernahme und Verlängerung der vereinfachten Zugangsregeln zum Kurzarbeitergeld (nun 10% betroffene Beschäftigte statt einem Drittel und Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden) bis 30. Juni 2022. 
- Einführung einer Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld zu verlängern, inklusive der Bezugsdauer über 28 Monate hinaus. 
- Recht auf 20 Arbeitstage Pflegezeit für pandemiebedingte akute Pflegesituationen, Verlängerung bis 30. Juni 2022. 
- Anpassungen im Pflegezeitgesetz hinsichtlich pandemiebedingter Flexibilisierungen in der Inanspruchnahme von Pflegeunterstützungsgeld und Familienpflegezeit. 
- Verlängerung der Sonderregelungen des Krankenhauszukunftsgesetzes bis 30. Juni 2022. 
- Rückwirkendes Inkrafttreten der Regelung über die verlängerte Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes zum 1. März 2022. 
- Verlängerung der Ausklammerung pandemiebedingt verringerter Arbeitsentgelte bei Berechnungen zum Arbeitsentgelt, Verkürzung der Ankündigungsfrist und Flexibilisierung der Familienpflegezeit im Familienpflegezeitgesetz. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:14.02.2022
Erste Beratung:16.02.2022
Abstimmung:18.02.2022
Drucksache:20/688 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/734 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 16.02.2022 im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Hier ist eine Zusammenfassung der Kernpunkte der Stellungnahmen verschiedener Sachverständiger und Organisationen bezüglich der geplanten Verlängerung der Sonderregeln zur Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2022 in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales: 
 
Sven Kramer vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen sprach sich dafür aus, dass die Kurzarbeit auch weiterhin für die Leiharbeitsbranche gelten soll. Er verwies auf anhaltende Lieferkettenprobleme, die durch die Verbreitung der Omikron-Variante in China noch verschärft werden könnten. 
 
Susanne Uhl von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hinterfragte ebenfalls, warum die Leiharbeit nicht weiterhin von den Kurzarbeitergeld-Regelungen profitieren sollte und unterstützte damit die Forderung nach einer weiteren Einbeziehung der Leiharbeit. 
 
Anke Eidner von der Bundesagentur für Arbeit begründete das geplante Auslaufen der Sonderregeln für die Leiharbeitsbranche mit der Stabilität des Arbeitsmarktes und der steigenden Nachfrage nach Fachkräften durch Leiharbeitsfirmen. 
 
Ulrich Walwei vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung schloss sich der Einschätzung von Anke Eidner an und stellte fest, dass die Einbeziehung der Leiharbeitsfirmen in die Kurzarbeit-Regelung ursprünglich für eine außergewöhnliche Krisensituation gedacht war. 
 
Steven Haarke vom Handelsverband Deutschland hob hervor, dass die Rahmenbedingungen weiterhin sehr schwierig und die Zukunft ungewiss sei. Er betonte, dass selbst gesunde Unternehmen nun Liquiditätsprobleme bekämen. 
 
Bertram Brossardt von der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft argumentierte, dass Unternehmen, insbesondere aus der Hotel- und Gaststättenbranche, Zeit bräuchten, um sich auf Öffnungen einzustellen und die deshalb die Verlängerung der Sonderregeln notwendig sei, da die Lage weiterhin angespannt bleibe.  
 
Es zeigt sich, dass die Verlängerung der Sonderregeln zur Kurzarbeit weitgehend von den Sachverständigen unterstützt wird, es jedoch unterschiedliche Meinungen darüber gibt, inwiefern Leiharbeitsfirmen weiterhin eingeschlossen werden sollten und ob die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen über den 30. März hinaus fortgesetzt werden sollte.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Eingang im Bundesrat:18.02.2022
Abstimmung:11.03.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt