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Stabilisierungsfondsgesetz / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:29.12.2021
Drucksache:20/189 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/246 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) über den 31. Dezember 2021 hinaus, sodass Unternehmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie weiterhin Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden können. Die Lösung ist, dass die Befristungsregelung im StFG bis zum 30. Juni 2022 verlängert wird. Da es sich um einen Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP handelt und nicht explizit erwähnt wird, dass er von der Bundesregierung kommt, sind keine Angaben zum federführenden Ministerium gemacht. 
 
Hintergrund: 
Der Hintergrund des Gesetzentwurfs ist, dass die Europäische Kommission den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 bis zum 30. Juni 2022 verlängert hat. Der WSF war gemäß diesem Rahmen bis zum 31. Dezember 2021 genehmigt. Um nach diesem Zeitpunkt weiterhin Stabilisierungsmaßnahmen gewähren zu können, ist eine entsprechende Verlängerung der Genehmigung des WSF und eine Anpassung des Stabilisierungsfondsgesetzes erforderlich. 
 
Kosten: 
Durch die Verlängerung der Befristung im StFG entstehen zunächst weiterhin keine direkten Haushaltsausgaben. Es wird jedoch auf eine erhöhte Verschuldung durch Kreditaufnahme zur Refinanzierung des WSF hingewiesen, die die öffentlichen Haushalte belasten könnte. Der WSF kann aber Beteiligungen an Unternehmen erwerben und Garantieprämien erheben, was die Belastungen begrenzen dürfte. Weitere Einnahmen oder konkrete Kosten für den Bundeshaushalt werden nicht beziffert. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben zum exakten Datum des Inkrafttretens. 
 
Sonstiges: 
Der Gesetzentwurf scheint nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet zu sein. Es wird erwähnt, dass keine Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten sind und dass die Regelung eine Entlastung für die betroffenen Unternehmen bedeutet, die die Angebote des Bundes nutzen. Die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen durch den WSF sollen durch die vorgesehenen Regelungen geschaffen werden. Das Gesetz enthält hauptsächlich eine zeitliche Befristung für Stabilisierungsmaßnahmen um sechs Monate und es sind keine weiteren Gesetzesfolgen angegeben. 
 
Maßnahmen 
 
- Anpassung des § 3e StFG: Die Formulierung wird korrigiert, damit die Finanzagentur Kostenerstattungen für ihre Aufgaben verlangen kann, inklusive (Teil-)Aufgaben anderer Akteure. 
 
- Streichung des § 19 StFG: Bereinigung eines Redaktionsversehens, um korrekte Verweise für Kostenerstattungen der Ministerien zu gewährleisten. 
 
- Änderung des § 21 StFG: Verlängerung der Befugnis für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Garantien für Schuldtitel zu übernehmen bis zum 30. Juni 2022 und Reduktion des Maximalbetrags von Garantien von 400 auf 100 Milliarden Euro. 
 
- Anpassung des § 24 StFG: Kreditermächtigung zur Deckung von Maßnahmen wird von 100 Milliarden Euro auf 50 Milliarden Euro reduziert. 
 
- Änderung des § 26 Absatz 1 StFG: Verlängerung der Möglichkeit, Stabilisierungsmaßnahmen zu gewähren bis zum 30. Juni 2022 mit Antragsfrist bis zum 30. April 2022. 
 
- Anpassung des § 26 Absatz 2 StFG: Korrespondierend zur Verlängerung im Absatz 1. 
 
- Änderungen des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG): Verlängerung der Erleichterungen für Stabilisierungsmaßnahmen sowie für die Ausgabe von Genussrechten und nachrangigen Schuldverschreibungen ohne Zustimmung der Hauptversammlung bis zum 30. Juni 2022. 
 
- Das Inkrafttreten der Änderungen ist zum 1. Januar 2022 geplant, um eine nahtlose Fortführung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu gewährleisten. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:05.12.2021
Erste Beratung:09.12.2021
Abstimmung:16.12.2021
Drucksache:20/189 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/246 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente