Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
Offizieller Titel: | Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts |
Initiator: | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 13.06.2023 |
Drucksache: | 20/5664 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/6442 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Beschluss des Bundesrats: | Zugestimmt |
Trojanercheck: | |
Hinweis: | In der Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Arbeit und Soziales noch eine Änderung des kürzlich beschlossenen Bürgergelds eingebaut. Die Änderung bezieht sich auf die Anrechnung von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst und dem Jugendfreiwilligendienst. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen inklusiven Arbeitsmarkt zu fördern, indem mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit gebracht, Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit gehalten und eine zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung ermöglicht wird. Zur Lösung sieht der Entwurf unter anderem die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber vor, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, die Konzentration der Mittel aus der Abgabe auf die Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Hintergrund
Als Hintergrundinformationen wird insbesondere der hohe Fachkräftebedarf genannt und dass Menschen mit Behinderungen oft gut qualifiziert sind und daher wichtig für den Arbeitsmarkt sein können. Zudem wird auf die Vorgaben des Koalitionsvertrages zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP verwiesen, die in bestimmten Maßnahmen des Gesetzentwurfs umgesetzt werden sollen.
Kosten
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine direkten Kosten durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe, da diese gesondert verwaltet wird. Es entstehen Mehrausgaben für Länder und Gemeinden durch die Aufhebung der Deckelung beim Budget für Arbeit, deren Höhe in den Jahren 2024 bis 2026 voraussichtlich bei jeweils 0,6 Millionen Euro liegen wird. Der Gesetzentwurf schätzt, dass die Maßnahme insgesamt aufkommensneutral sein wird. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung entstehen einmalige Kosten für die Anpassung der EDV-Systeme in Höhe von schätzungsweise 52.000 Euro für die Bundesagentur für Arbeit und 25.000 Euro für die Integrationsämter der Länder.
Inkrafttreten
Keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens. Die vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe soll jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eingeführt werden und ist erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen.
Sonstiges
Der Gesetzentwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Die Änderungen sollen auf Dauer angelegt sein, deshalb ist keine Befristung des Gesetzes vorgesehen. Eine spezielle Evaluierung ist nicht notwendig, da Wirkungen aus vorhandenen Daten ersichtlich sein sollen. Weitere Aspekte von Interesse könnten die Neuausrichtung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates und die Förderfähigkeit von Vorhaben sein sowie Beitrags- und Zuschussregelungen für Mitglieder von Solidargemeinschaften.
Maßnahmen
Hier sind die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig:
- Anpassung der Inhaltsübersicht durch Aufnahme der Regelungen zum Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin ins SGB IX.
- Klarstellung für Hilfsmittel, die zur Berufsausübung bei Behinderung erforderlich sind, ob Arbeitgeber vorrangig verpflichtet sind.
- Die Neugliederung einer Vorschrift durch das Bundesteilhabegesetz wird korrigiert, um Unklarheiten zu beseitigen.
- Erweiterung der Leistungen der häuslichen Pflege im SGB XII um Ansprüche auf digitale Pflegeanwendungen.
- Regelungen zum Sachverständigenbeirat werden aus der Versorgungsmedizin-Verordnung in das SGB IX überführt und angepasst.
- Anpassung der Zusammensetzung des Beirates, auch Nicht-Ärzte sollen vertreten sein, um verschiedene Expertisen zu integrieren.
- Leistungen der Integrationsämter: Einführung einer Genehmigungsfiktion, wenn über Anträge nicht zeitnah entschieden wird.
- Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen nicht nachkommen, müssen höhere Ausgleichsabgabe zahlen.
- Mittel des Ausgleichsfonds sollen nur noch für Projekte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwendet werden.
- Ausgleichsabgabe wird erhöht, um die Antriebsfunktion zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu verstärken.
Stellungnahmen
Der Normenkontrollrat hat Stellung genommen und bemängelt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die zusätzlichen Belastungen für Unternehmen durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe nicht darstellt. Er hat berechnet, dass die Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen durch die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe rund 146 Millionen Euro jährlich betragen könnte. Der Normenkontrollrat regt daher eine Evaluierung des Gesetzentwurfs an, um mehr über die Erwerbsbeteiligung von Menschen mit Behinderungen und die Einstellungspraxis von Unternehmen zu erfahren.
Die Bundesregierung erwidert, dass die zusätzliche Belastung für die betreffenden Unternehmen als unwahrscheinlich gesehen wird, da bei einer erhöhten Ausgleichsabgabe davon ausgegangen wird, dass die Unternehmen ihr Einstellungsverhalten ändern. Des Weiteren wird auf die Einrichtung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber hingewiesen, die kleine und mittlere Unternehmen unterstützen und somit den Anstieg der Ausgleichsabgabe kompensieren sollten. Die Bundesregierung sieht deshalb keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Belastungsdarstellung oder eine Evaluierung, da entsprechende Erkenntnisse auch aus bestehenden Daten gewonnen werden können.
Datum erster Entwurf: | |
Datum Kabinettsbeschluss: | |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Eingang im Bundestag: | 14.02.2023 |
Erste Beratung: | 02.03.2023 |
Abstimmung: | 20.04.2023 |
Drucksache: | 20/5664 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/6442 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 28.03.2023 im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.
Bei der Anhörung im Bundestag zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts haben sich die befragten Sachverständigen größtenteils positiv zu der im Gesetzentwurf (20/5664) der Bundesregierung geplanten Einführung einer „vierten Stufe“ bei der Ausgleichsabgabe geäußert. Diese soll Betriebe, die keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen, zu einer höheren Abgabe verpflichten, wobei für „Null-Beschäftiger“ eine monatliche Zahlung von 720 Euro pro unbesetzter Stelle vorgesehen ist.
Dorothee Czennia vom Sozialverband VdK Deutschland e.V. unterstützte die neue Regelung, weil viele Unternehmen die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen.
Jörg Polster vom Allgemeinen Behindertenverband in Deutschland e.V. kritisierte die Möglichkeit für Unternehmen, die Ausgleichsabgabe steuerlich absetzen zu können.
Claudia Rustige von der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e.V. betonte die Notwendigkeit, dass die Ausgleichsabgabe zweckgebunden zur Förderung von Menschen mit Behinderung auf dem ersten Arbeitsmarkt verwendet werde.
Konstantin Fischer von der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen hob hervor, dass Werkstätten weiterhin eine hohe Qualitätsversorgung bieten müssen, auch ohne die finanzielle Unterstützung durch die Zuweisungen aus der Ausgleichsabgabe.
Janina Jänsch vom Bundesverband für körperlich- und mehrfachbehinderte Menschen unterstrich die Bedeutung des Übergangs von der Schule zum Beruf, um Werkstätten nicht zur einzigen Option werden zu lassen.
Der ehemalige Richter am Bundesarbeitsgericht Franz Josef Düwell bezeichnete den Wegfall der Bußgeldregelung für „Null-Beschäftiger“ als „Skandal“, da so keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen gegen die Unternehmen mehr möglich sind.
Felix Welti von der Universität Kassel sprach sich ebenfalls gegen das Streichen des Bußgelds aus und sah darin eine Diskriminierung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.
Olivia Trager von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. äußerte Zweifel an der Wirksamkeit der vierten Stufe und sah in weiteren Sanktionierungen eine unzweckmäßige Belastung für die Wirtschaft.
Monika Labruier, Geschäftsführerin der ProjektRouter gGmbH, hob die Bedeutung von Jobcoaches und guter Beratung hervor, um Arbeitnehmer mit Behinderung im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
Evelyn Räder vom Deutschen Gewerkschaftsbund begrüßte das vorgesehene Genehmigungsverfahren, welches die Bearbeitung von Anträgen innerhalb einer Frist von sechs Wochen vorsieht.
Eva-Maria Thoms von mittendrin e.V. teilte ihre Erfahrung mit dem Projekt „Ausbildung mittendrin“, nannte systemische Hürden und die mangelnde Vorbereitung von Berufsschulen als Problemfelder bei der Eingliederung von Menschen mit geistiger Beeinträchtigung in den Arbeitsmarkt.
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 682/22 |
Eingang im Bundesrat: | 30.12.2022 |
Erster Durchgang: | 10.02.2023 |
Abstimmung: | 12.05.2023 |
Beschluss des Bundesrats: | Zugestimmt |