Zum Inhalt springen

Änderung des Abkommens mit Angola über Fluglinienverkehr

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Februar 2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über den Luftverkehr
Initiator:Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:26.10.2023
Drucksache:20/6311 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6753 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Gewährung der Zustimmung der Gesetzgebungsorgane in Deutschland zu dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola, welches am 7. Februar 2020 unterzeichnet wurde. Mit diesem Abkommen wird der internationale Fluglinienverkehr zwischen Deutschland und Angola auf eine zeitgemäße und solide rechtliche Grundlage gestellt. Es ermöglicht den beteiligten Luftfahrtunternehmen die Ausübung der ersten vier Freiheiten des Luftverkehrs. Federführend zuständig für den Gesetzentwurf ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 
 
Hintergrund 
Die Hintergrundinformationen deuten darauf hin, dass der internationale Fluglinienverkehr eine grundlegende Bedeutung hat und üblicherweise durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Vertragsstaaten geregelt wird. Ein solches Luftverkehrsabkommen wurde nun zwischen Deutschland und Angola ausgehandelt und soll durch den Gesetzentwurf bestätigt werden. 
 
Kosten 
Der Gesetzentwurf gibt an, dass keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand, keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaftsunternehmen und keine Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme und das Preisniveau entstehen. Daher entstehen für den Bundeshaushalt und die Länder keine Kosten. Es werden keine Einnahmen erwähnt. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum Inkrafttreten des Gesetzes im Text. 
 
Sonstiges 
Es gibt im Text keine Angaben darüber, ob der Entwurf besonders eilbedürftig ist. Allerdings scheint die Regelung eine Anpassung bestehender verkehrsrechtlicher Zustände an moderne Standards zu sein und dabei auch die Vorgaben des Europäischen Rechts zu berücksichtigen, was auf eine gewisse Dringlichkeit hinweisen könnte, diese moderne Rechtsgrundlage zu schaffen. 
 
Maßnahmen 
 
- Definition von Begriffen bezogen auf das Abkommen (Artikel 1). 
- Festlegung der Freiheitsrechte in der Zivilluftfahrt zwischen den Vertragsparteien (Artikel 2). 
- Prozeduren und Voraussetzungen für Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Widerruf von Betriebsgenehmigungen für den Fluglinienverkehr (Artikel 3 und 4). Der Widerruf erfolgt grundsätzlich nach Konsultationen. 
- Einhaltung nationaler Vorschriften durch Unternehmen bei Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthalts (Artikel 5). 
- Diskriminierungsfreie Behandlung bei Gebühren und Entgelten für Flughafen- und Luftfahrtdienste; Gebühren sollen kostenbezogen sein (Artikel 6). 
- Abgabefreiheit und Steuerentlastungen für Luftfahrzeuge und Ausrüstung auf Gegenseitigkeitsbasis (Artikel 7). 
- Unberührtheit von Doppelbesteuerungsabkommen durch das neue Abkommen (Artikel 8). 
- Recht auf freien Transfer von Einkünften (Artikel 9). 
- Sicherstellung eines zufriedenstellenden Beförderungsangebots, festgelegt durch Luftfahrtbehörden beider Staaten (Artikel 10). 
- Übermittlungspflicht für Betriebsinformationen und Austausch statistischer Daten (Artikel 11). 
- Regelungen zur Tarifgestaltung (Artikel 12). 
- Niederlassungsrecht und Selbstabfertigungsrecht sowie freier Verkauf der Beförderungsdienste für Luftfahrtunternehmen (Artikel 13). 
- Möglichkeit zur Nutzung des Landverkehrs durch bezeichnete Luftfahrtunternehmen (Artikel 14). 
- Gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen (Artikel 15). 
- Anwendung von Sicherheitsnormen und Verfahren bei Nichteinhaltung (Artikel 16); Vereinbarungen zur Vorfeldkontrolle. 
- Pflichten zur Sicherheit der Zivilluftfahrt und Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen (Artikel 17). 
- Kontrollen von Fluggästen bezüglich Einreisedokumenten und Verpflichtung zur Rücknahme zurückgewiesener Fluggäste (Artikel 18). 
- Regelungen zum Meinungsaustausch, Konsultationen und zur Streitbeilegung bis hin zur Schiedsgerichtsanrufung (Artikel 19-21). 
- Kündigungs-, Registrierungs- und Schlussbestimmungen sowie Vorrangregelungen bei mehrseitigen Abkommen (Artikel 22-26). 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:04.04.2023
Erste Beratung:27.04.2023
Abstimmung:11.05.2023
Drucksache:20/6311 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6753 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:80/23
Eingang im Bundesrat:17.02.2023
Erster Durchgang:31.03.2023
Abstimmung:16.06.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt