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Änderung Öko-Landbaugesetz und Öko-Kennzeichengesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
Initiator:Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:23.08.2023
Drucksache:20/6313 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6783 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Trojanerverdacht
Hinweis:Der Ausschuss hat noch eine Änderung des Tierschutzgesetzes eingebaut. Hierbei ging es um das Verbot der Tötung von Küken im Ei ab dem 13. Brütungstag
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts, konkret des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) und des Öko-Kennzeichengesetzes (ÖkoKennzG), an die spezifischen Belange der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) im Bereich der ökologischen Erzeugung und Kennzeichnung von Produkten. Durch die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) sollen nationale Regelungen zur Bio-Kennzeichnung, Auszeichnung und den damit verbundenen Kontrollen und Zertifizierungen geschaffen werden. Neue Sanktionsmöglichkeiten für die Bio-AHVV sollen eingeführt werden. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 
 
Hintergrund 
Der Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Notwendigkeit, den Bereich der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) mit spezifischen, auf diesen Bereich zugeschnittenen nationalen Regelungen für die Bio-Kennzeichnung und -Auszeichnung zu versehen sowie die Kontroll- und Zertifizierungsprozesse zu regeln. Das ÖLG und das ÖkoKennzG müssen daher angepasst werden, um private Kontrollstellen in den Bereich der AHV einzubeziehen, da dessen Belange zuvor lediglich durch EU-Öko-Recht geregelt waren. 
 
Kosten 
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt und die Länder. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. Das Dokument enthält darüber keine Informationen. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf betont, dass keine Alternativen zu den getroffenen Maßnahmen bestehen, die ohne Nachteile hinsichtlich der Verbrauchersicherheit und des Verwaltungsaufwands wären. Es wird auch angeführt, dass die Änderung zur Bewahrung des Status quo des Kontrollsystems führt und daher kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung entsteht. Es sind keine weiteren Gesetzesfolgen und keine weiteren Kosten zu erwarten. Eine Befristung des Änderungsgesetzes oder des Stammgesetzes ist laut dem Entwurf nicht vorgesehen. 
 
Maßnahmen 
 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs umfassen: 
 
- Anpassung der Überschrift des Öko-Landbaugesetzes. 
- Regelung verschiedener Aspekte der Kontrolle nach der Rechtsverordnung, insbesondere die Zuständigkeit privater Kontrollstellen für AHV-Unternehmen. 
- Einbindung von privaten Kontrollstellen in die Kontrolle der AHV durch eine explizite Regelung. 
- Aktualisierung von Verweisen auf EU-Recht bei Saatgutausnahmegenehmigungen. 
- Regeln für Kontrollstellen zu Ergänzungsanträgen, um Kontrollen im AHV-Bereich durchführen zu können. 
- Verpflichtung von Kontrollstellen zur Einbeziehung aller AHV-Unternehmen, die dies wünschen, in ihre Kontrollen. 
- Präzisierung der Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Umgangs mit Verstößen im ÖLG. 
- Auskunftspflichten von AHV-Unternehmen gegenüber Behörden. 
- Aufhebung eines obsoleten Paragraphen im ÖLG. 
- Einführung einer Blankettverweisung als Ordnungswidrigkeitstatbestand. 
- Anpassung des Öko-Kennzeichengesetzes dahingehend, dass Erzeugnisse aus Arbeitsgängen der AHV nicht mehr nach der Rechtsverordnung gekennzeichnet werden dürfen. 
- Regelung zur Bekanntmachungserlaubnis des ÖLG und ÖkoKennzG. 
- Festlegung des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen. 
 
Stellungnahmen 
 
In seiner 1032. Sitzung hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abgegeben und die Formulierung des Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b neu, betreffend § 2 Absatz 2, Absatz 3 ÖLG vorgeschlagen. Die Begründung für diesen Vorschlag liegt in der Sicherstellung, dass die Länder auf eine rechtssichere Übertragung der Kontrollaufgaben auf Kontrollstellen bauen können. Der Bundesrat sieht in der Ergänzung eine Möglichkeit für die Länder, Kontrollaufgaben effektiv und rechtssicher auf private Stellen zu übertragen und möchte so den Wünschen nach bundeseinheitlicher Regelung nachkommen. Es wird zudem angeregt, diese Änderung als Übergangsregelung bis zur grundlegenden Novelle des ÖLG zu befristen. 
 
Die Gegenäußerung der Bundesregierung zeigt, dass sie grundsätzlich zustimmt, jedoch geringfügige rechtsförmliche Anpassungen für nötig erachtet. Die Bundesregierung verweist auf mittelfristige Pläne für eine umfassende Neuregelung der Aufgabenübertragung im Öko-Landbaugesetz, um eine einheitlichere Umsetzung der Bio-Kontrollen in Deutschland zu erreichen. Die Überlegung, die Ergänzung zu befristen, wird von der Bundesregierung ebenfalls positiv aufgenommen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:04.04.2023
Erste Beratung:20.04.2023
Abstimmung:15.06.2023
Drucksache:20/6313 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6783 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:75/23
Eingang im Bundesrat:17.02.2023
Erster Durchgang:31.03.2023
Abstimmung:07.07.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt