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Änderung Aufenthaltsrecht / Ausländerzentralregistergesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:24.04.2023
Drucksache:20/5333 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/5945 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/2226 (Einreise-/Ausreisesystem, EES) und (EU) 2018/1240 (Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem, ETIAS) ohne entgegenstehende nationale Rechtsnormen. Die Lösung sieht Anpassungen des Aufenthaltsgesetzes sowie weiterer Gesetze vor, um Reisegenehmigungen als Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu etablieren und Normen unionsrechtskonform anzupassen. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 
 
Hintergrund 
Keine Angaben. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen jährliche Erfüllungsaufwendungen in Höhe von rund 679.000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 5,289 Millionen Euro, davon entfallen 4,441 Millionen Euro des einmaligen sowie 595.000 Euro des jährlichen Erfüllungsaufwands auf den Bund und 848.000 Euro des einmaligen sowie 84.000 Euro des jährlichen Erfüllungsaufwands auf die Länder (inklusive Kommunen). Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf wurde bereits am 30. Dezember 2022 dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Auffassung der Bundesregierung dazu werden nachgereicht. 
 
Maßnahmen 
Die Hauptmaßnahmen des Gesetzentwurfs umfassen folgende Punkte: 
 
1. Festlegung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes (BVA) für vorzeitige Löschungen nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226. 
2. Regelung der nationalen Zuständigkeit nach Artikel 52 der Verordnung für Anträge auf Zugang, Berichtigung, Vervollständigung und Löschung von Daten. 
3. Ermöglicht dem BVA, im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung manuelle und automatisierte Maßnahmen zur Datenpflege durchzuführen. 
4. Definition der Zuständigkeit des BVA für die Gewährleistung des technischen Zugangs zu EES-Daten und als Hauptverantwortliche im Sinne des Artikels 39 der Verordnung. 
5. Festlegung der Zugangsberechtigung berechtigter nationaler Behörden zum EES zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten gemäß Artikel 32 der Verordnung. 
6. Übertragung von Sicherheits- und Qualitätsaufgaben zum EES auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). 
7. Bestimmung von nationalen Erleichterungsprogrammen und die Zuständigkeiten der Bundespolizei in diesem Rahmen. 
8. Anpassung des Aufenthaltsgesetzes, unter anderem durch die Einführung neuer Reisegenehmigungspflichten sowie von Meldepflichten bei Staatsangehörigkeitserwerb oder Ausstellung von Visa. 
9. Änderungen im Freizügigkeitsgesetz basierend auf der Notwendigkeit der Reisegenehmigung für visumbefreite Drittstaatsangehörige. 
 
Stellungnahmen 
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Entwurf geprüft und festgestellt, dass keine Auswirkungen auf Bürgerinnen, Bürger oder die Wirtschaft zu erwarten sind, und der Nutzen des Vorhabens wurde als Anpassung an EU-Verordnungen beschrieben. Der Gesetzentwurf soll einheitliche Sicherheitsstandards gewährleisten und Risiken bei der Einreise von Drittstaatsangehörigen in den Schengenraum feststellen. Die Bewertung des NKR ergab keinen zusätzlichen Aufwand für Bürger oder Unternehmen, jedoch entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf Bundes- und Landesebene, insbesondere durch neue Meldepflichten und die Implementierung automatisierter Übermittlungssysteme. Der entsprechende Aufwand wurde quantifiziert in Form von einmaligen und jährlichen Kosten für Bundes- und Landesverwaltungen. Der NKR hat keine Einwände gegen den Entwurf vorgebracht. 
 
Die genannten Stellen haben eine Einschätzung hinsichtlich der Kostenwirksamkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen gegeben und den Entwurf ohne Einwände akzeptiert.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:22.01.2023
Erste Beratung:26.01.2023
Abstimmung:16.03.2023
Drucksache:20/5333 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/5945 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:685/22
Eingang im Bundesrat:30.12.2022
Erster Durchgang:10.02.2023
Abstimmung:31.03.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt