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3. Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:21.07.2023
Drucksache:20/6314 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7234 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Trojanerverdacht
Hinweis:Durch die Beschlussempfehlung wurde hier noch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes beschlossen. Es handelte sich um eine Übergangsregelung in Bezug auf das Unternehmensbasisdatenregister, nach der für die Meldung auch die Umsatzsteuer-ID verwendet werden kann.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2100 in das nationale Recht, welche Ausnahmen vom Verbot des charakteristischen Aromas und von Aromastoffen in Bestandteilen für erhitzte Tabakerzeugnisse zurücknimmt und eine Definition des Begriffs "erhitztes Tabakerzeugnis" einführt. Zudem wird das bestehende Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitet. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 
 
Hintergrund: 
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Änderung der Richtlinie 2014/40/EU durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100, welche bestimmte zuvor bestehende Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse aufhebt und klarstellt, dass erhitzte Tabakerzeugnisse je nach Produkteigenschaft als Rauchtabakerzeugnis oder als rauchloses Tabakerzeugnis einzustufen sind. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln, die im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden sollen. Für die Länder und Kommunen entstehen zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwendungen von rund 393.000 Euro, während für den Bund einmalige Kosten von ca. 291.000 Euro und jährliche Kosten von ungefähr 71.000 Euro erwartet werden. Es werden Umsatzeinbußen für die Wirtschaft von ca. 15 Millionen Euro durch einen Verband geschätzt. Keine Angaben zu erwarteten Einnahmen. 
 
Inkrafttreten: 
Das Gesetz soll entsprechend den europarechtlichen Vorgaben bis zum 23. Juli 2023 umgesetzt werden und ist ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. 
 
Sonstiges: 
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Umsetzung der europäischen Vorgaben bis zum 23. Juli 2023 erfolgen muss. Weitere Gesetzesfolgen betreffen den Gesundheitsschutz, insbesondere den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gesundheitlichen Schäden durch Tabakkonsum. Das Gesetz zielt darauf ab, Tabakkonsum unattraktiver zu machen und unterstützt die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Es gibt keine Vereinfachungen oder Aufhebungen bestehender Regelungen und keine messbaren Auswirkungen auf das Preisniveau. Eine Evaluierung der Wirksamkeit des Gesetzes ist nach fünf Jahren vorgesehen. Keine Angaben zur Eilbedürftigkeit des Entwurfs sind im Text enthalten, allerdings ergibt sich dies aus dem Kontext der Vorgaben für die Umsetzungsfristen. 
 
Maßnahmen: 
- Einbezug der Begriffsbestimmung „erhitztes Tabakerzeugnis" in das Tabakerzeugnisgesetz. 
- Ausweitung des Verbots von charakteristischen Aromen und Aromastoffen auf erhitzte Tabakerzeugnisse, analog zu Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen. 
- Änderungen entsprechend der Anpassung an die geänderte Ressortbezeichnung. 
- Ausweitung der Verordnungsermächtigung und der Strafvorschriften auch auf erhitzte Tabakerzeugnisse. 
- Anpassung des Begriffs „Tabakerhitzer" auf „erhitztes Tabakerzeugnis" innerhalb des Gesetzes. 
- Regelung zur Anwendung der Vorschriften ab dem 23. Oktober 2023 und entsprechende Übergangsvorschriften. 
- Anpassung an geänderte Ressortbezeichnungen. 
- Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzentwurfs. 
 
Stellungnahmen: 
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat als einzige im Text erwähnte Instanz eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben. Der NKR schätzt die Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger als neutral ein, es entstehen keine direkten Auswirkungen. Für die Wirtschaft wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 800.000 Euro angenommen, insbesondere durch den Umbau von Automaten und die Änderungen im Großhandel. Die Verwaltung auf Bundesebene sieht einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 291.000 Euro und einem jährlichen Erfüllungsaufwand von etwa 71.000 Euro entgegen. Für die Länder entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von geschätzten 393.000 Euro. Der NKR sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzentwurf über die 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinausgeht. Eine Evaluierung der neuen Regelungen ist nach fünf Jahren geplant, mit dem Ziel, den höheren Gesundheitsschutz zu überprüfen anhand von Konsumdaten der erhitzten Tabakerzeugnisse. Der NKR erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Regelungsfolgen und findet diese methodengerecht. 
 
Es wurden keine spezifischen Antworten der Bundesregierung im Rahmen des vorgelegten Textes identifiziert. Daher liegen diesbezüglich keine Informationen vor.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:04.04.2023
Erste Beratung:20.04.2023
Abstimmung:22.06.2023
Drucksache:20/6314 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7234 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:76/23
Eingang im Bundesrat:17.02.2023
Erster Durchgang:31.03.2023
Abstimmung:07.07.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt