Gesetzes zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
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Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche |
Initiator: | Bundesministerium für Digitales und Verkehr |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 02.08.2023 |
Drucksache: | 20/5628 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/7146 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |
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Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie neue Regelungsoptionen genutzt, zum Beispiel die Verpflichtung zur Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität und die Verpflichtung für Eisenbahnverkehrsunternehmen, eine barrierefreie elektronische Kommunikation für Erstattungs- und Entschädigungsanträge anzubieten. Federführende Ministerien für diesen Gesetzentwurf sind das Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund
Die Europäische Union hat die EU-Fahrgastrechteverordnung neu gefasst, die am 6. Juni 2021 in Kraft getreten ist und ab dem 7. Juni 2023 gilt. Dies macht Anpassungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlich. Zuvor beruhende Vereinbarungen bezüglich bestimmter Services für Menschen mit Behinderungen auf Freiwilligkeit. Nun soll dies gesetzlich verankert werden, um Rechtssicherheit und eine bessere Verfügbarkeit der Dienste zu gewährleisten.
Kosten
Für den Bund entstehen jährlich Mehrkosten in Höhe von ca. 456.172 Euro sowie ein zusätzlicher Stellenbedarf von 3,5 Planstellen im gehobenen Dienst. Die Mehrbedarfe sind im Einzelplan 12 auszugleichen. Für die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben. Einnahmen werden nicht explizit erwartet.
Inkrafttreten
Keine Angaben.
Sonstiges
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat bereits am 20. Januar 2023 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Weitere Kosten oder Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Des Weiteren soll eine Evaluierung der neuen Regelung bezüglich der zentralen Anlaufstelle nach fünf Jahren durchgeführt werden, um deren Effektivität und die Zufriedenheit der Nutzer zu überprüfen.
Maßnahmen
- Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die neue Fahrgastrechteverordnung der EU (Verordnung (EU) 2021/782).
- Klarstellung, dass der Fernverkehr von bestimmten Anforderungen der Verordnung ausgenommen ist, vor allem wenn es um historische oder touristische Verkehrsdienste geht.
- Anpassung der gesetzlichen Bezeichnungen und Begrifflichkeiten an aktuelle Standards und die neue Ressortbezeichnung des zuständigen Ministeriums.
- Erweiterung der Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) um zusätzliche Vorschriften, einschließlich der Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für mobilitätseingeschränkte Personen und elektronischer Kommunikationswege für Entschädigungsanforderungen.
- Pflicht zur Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für mobilitätseingeschränkte Personen durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen und Bahnhofsbetreiber ab dem 1. Januar 2025.
- Vorschriften zur Datenverarbeitung und -löschung im Kontext der zentralen Anlaufstelle zum Schutz personenbezogener Daten.
- Verpflichtung für Eisenbahnverkehrsunternehmen, Informationen zu Barrierefreiheit an die zentrale Anlaufstelle schnell und kostenfrei zu liefern.
- Regelung der Kostenteilung für die zentrale Anlaufstelle und einer Schlichtung durch das EBA bei Uneinigkeit.
- Einführung eines elektronischen Kommunikationsweges für Fahrgäste zur Einreichung von Erstattungs- und Entschädigungsanträgen.
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Berechtigung zum Erwerb rabattierter Fahrausweise für Menschen mit Behinderungen im Zug.
- Präzisierung, dass die nationalen Ausnahmen und Befreiungen, die das europäische Recht den Mitgliedstaaten ermöglicht, über die Eisenbahn-Verkehrsordnung geregelt werden können.
- Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Hilfebedarf für Personen mit Behinderungen bei grenzüberschreitenden Verbindungen von 24 auf 36 Stunden bis 30. Juni 2026, um Koordinationsprobleme zu vermeiden.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | |
Datum Kabinettsbeschluss: | |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Eingang im Bundestag: | 12.02.2023 |
Erste Beratung: | 02.03.2023 |
Abstimmung: | 15.06.2023 |
Drucksache: | 20/5628 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/7146 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 17.04.2023 im Ausschuss für Verkehr statt.
Die öffentliche Anhörung im Bundestag befasste sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die geänderte EU-Fahrgastrechteverordnung. Kritik kam von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und dem Sozialverband Deutschland (VdK), die den Entwurf als nicht ausreichend ansahen.
Marion Jungbluth, Leiterin Team Mobilität und Reisen beim vzbv, sieht vor allem zwei Bereiche mit dringendem Handlungsbedarf: Die Absenkung der Verspätungsschwelle für Entschädigungen auf 30 Minuten, um die Attraktivität der Bahn zu steigern, und die Verhinderung einer Absenkung des Schutzniveaus für Inhaber des Deutschlandtickets, indem ihnen ein Recht auf Umstieg bei zwanzigminütiger Verspätung verwehrt werde.
Jonas Fischer, Referent für Barrierefreiheit beim VdK Deutschland, begrüßt zwar die Fokussierung auf Barrierefreiheit im Gesetzentwurf, kritisiert jedoch die fehlenden expliziten Regelungen zur Leistungserbringung durch die zentralen Anlaufstellen, was einen Sanktionskatalog bei Nichterbringung von Hilfeleistungen unmöglich mache. Kritik äußert er auch an der 24-Stunden-Frist zur Anmeldung von Hilfebedarfen, die spontanes Reisen für Menschen mit Behinderungen nicht ermögliche.
Frithjof Mielke vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erläutert die Bundesratsinitiative Sachsens, die Zuständigkeit für die Aufsicht bei Schmalspurbahnen den Ländern zu übertragen. Er argumentiert, dass eine zentrale Behörde aufgrund der regionalen Besonderheiten ungeeignet sei.
Michael Mißlitz, Geschäftsführer der Mecklenburgischen Bäderbahn Molli GmbH, unterstützt die Rückübertragung der Aufsicht an die Länder, da sich bisher kein Beschwerdeaufkommen beim EBA für Schmalspurbahnen gezeigt habe. Er hebt die besondere Bedeutung der historischen und touristisch genutzten Schmalspurbahnen hervor, die in Kooperation mit den Landesbehörden authentische Reiseerfahrungen ermöglichen.
Volker Wente, stellvertretender Vorsitzender des Verbands Deutscher Museums- und Touristikbahnen und Geschäftsführer Nordrhein-Westfalen des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen, befürwortet ebenfalls die Ausnahme von Museumsbahnen von den Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und betont die Bedeutung der Länder zur Bewertung der spezifischen Gegebenheiten schmalspuriger Eisenbahnen.
Thomas Hilpert-Janßen vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) spricht datenschutzrechtliche Bedenken an und hinterfragt die Notwendigkeit, das Datenschutzrecht im AEG weiter aufzuschnüren. Er plädiert dafür, den Begriff der personenbezogenen Daten auf Gesundheitsdaten zu beschränken und die Speicherung anderer personenbezogener Daten für die Beschwerdebearbeitung beizubehalten.
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 22/23 |
Eingang im Bundesrat: | 20.01.2023 |
Erster Durchgang: | 03.03.2023 |
Abstimmung: | 16.06.2023 |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |