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Änderung des Bundeswahlgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:13.06.2023
Drucksache:20/5370 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6015 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Begrenzung der Zahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf die gesetzliche Regelgröße von 598 Sitzen, um eine weitere Vergrößerung des Parlaments zu verhindern. Der Entwurf sucht dieses Ziel zu erreichen, indem er das Wahlverfahren so ändert, dass nicht mehr die Anzahl der Sitze durch Ausgleichs- und Überhangmandate erhöht wird. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wie sich aus dem Kontext ergibt, obwohl es nicht explizit im Text steht. 
 
Hintergrund 
Als Hintergrundinformation wird beschrieben, dass die aktuelle Entwicklung zu einem stetigen Anwachsen der Bundestagsabgeordneten geführt hat, teilweise durch Überhangmandate und die daraus folgenden Ausgleichsmandate. Diese Tendenz hat negative Auswirkungen auf die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments und könnte die Akzeptanz der Politik bei den Bürger*innen schmälern. Des Weiteren wird erläutert, dass das Problem aus der aktuellen Architektur des Wahlrechts entsteht, welches im Kontext eines sich seitdem stark veränderten Parteiensystems entstand. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten nur insoweit, als die Software des Bundeswahlleiters an das neue Verfahren der Mandatszuteilung angepasst werden muss. Langfristig fallen für die Amtsausstattung, Abgeordnetenentschädigung und Versorgungsansprüche von Abgeordneten geringere Kosten an, da die Gesamtzahl der Sitze auf 598 reduziert wird. Über konkrete Einnahmen oder Einsparungen in bestimmter Höhe wird im Entwurf keine Aussage getroffen, es wird nur von einer Kostensenkung ausgegangen. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum Datum des Inkrafttretens. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf betont die Notwendigkeit einer Reduktion der Bundestagsgröße aus funktionalen und akzeptanzbezogenen Gründen und basiert auf einer konsequenten Weiterführung des Prinzips der Verhältniswahl. Er bezieht sich weiterhin auf die Einhaltung föderativer Proporzen und die Wahrung der Chancengleichheit unabhängiger Wahlkreisbewerber.über die Eilbedürftigkeit des Entwurfs werden keine Aussagen getroffen. 
 
Maßnahmen 
 
- Beibehaltung von 299 Wahlkreisen durch Aufhebung der zuvor vorgesehenen Reduzierung auf 280 Wahlkreise. 
- Anpassung der Inhaltsübersicht des Wahlgesetzes an die Änderungen durch den neuen Gesetzentwurf. 
- Neufassung von § 1 Bundeswahlgesetz zur konsequenten Durchführung des Verhältniswahlrechts, das nunmehr die Sitzverteilung allein nach Parteienstärke und Verteilung auf Landeslisten bestimmt. 
- Die Regelgröße des Bundestages soll tatsächlich 598 Abgeordnete betragen, mit geringen praktisch kaum relevanten Abweichungsmöglichkeiten. 
- Klarere Regelung der Sitzverteilung zwischen Parteien nach rechnerisch bestimmtem Verfahren, Abschaffung der Berücksichtigung der Bevölkerungsgrößen der Länder für Mindestsitzanzahlen. 
- Einführung neuer Regelungen für die Sitzvergabe an Kandidaten, basierend auf dem Verhältnis der Hauptstimmen zur Anzahl der Mandate auf Landeslisten und der Hauptstimmendeckung für Wahlkreisbewerber. 
- Bedingung, dass nur Parteien, die im Land eine Liste haben, Wahlkreisbewerber aufstellen dürfen. 
- Änderung in der Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge in Abhängigkeit von der Zulassung der Landesliste. 
- Umbenennung von Erst- und Zweitstimme in Haupt- und Wahlkreisstimme mit entsprechender Anpassung der Stimmzettelgestaltung. 
- Neuordnung der Zuständigkeiten für die Feststellung der Stimmenzahlen und gewählten Bewerber. 
- Änderung in der Regelung der Nachfolge bei ausscheidenden Abgeordneten und Wegfall der Ersatzwahl bei parteiunabhängigen Kandidaten. 
- Inkrafttreten des Gesetzes zu einem unbestimmten Zeitpunkt, mit der Ausnahme, dass eine Bestimmung erst nach der nächsten Bundestagswahl in Kraft tritt. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:23.01.2023
Erste Beratung:27.01.2023
Abstimmung:17.03.2023
Drucksache:20/5370 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6015 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 06.02.2023 im Ausschuss für Inneres und Heimat statt.

In der Anhörung des Innenausschusses über die geplante Wahlrechtsreform zur Verkleinerung des Bundestages gab es unterschiedliche Meinungen von Sachverständigen. Die Reform sieht vor, die Zahl der Abgeordneten auf 598 zu begrenzen, indem die sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandate abgeschafft werden. Hier sind die zentralen Aussagen der eingeladenen Expertinnen und Experten: 
 
Professorin Jelena von Achenbach betonte, dass der Entwurf der Ampelkoalition die Struktur des bisherigen Wahlrechts fortsetzt und fair allen Parteien gegenübersteht, da keine strukturell benachteiligt wird. Sie erwähnte, dass es keinen vorrechtlichen Anspruch auf den Gewinn eines Wahlkreismandats gibt und dass auch nicht direkt gewählte Kandidaten durch erfolgreiche Listenbewerber repräsentiert werden könnten. 
 
Professor Christoph Möllers lobte die Einfachheit des Ampelvorschlags und seine Fähigkeit, durch föderale Repräsentation zu überzeugen. Er betonte auch die Möglichkeit, die bisherigen Wahlkreise beizubehalten. 
 
Professor Florian Meinel sprach sich dafür aus, dass einheitliche parlamentarische Repräsentation wichtig sei und schlug vor, die Hauptstimmendeckung zu überdenken, wenn ein Kandidat mehr als 50 Prozent der Stimmen in seinem Wahlkreis errungen hat. Dies hätte keine verfassungsrechtlichen Auswirkungen. 
 
Professor Friedrich Pukelsheim hob die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen hervor, welche durch den Vorschlag gesichert sei. Er bemängelte allerdings die Notwendigkeit einer Wahlrechtsreform für Auslandsdeutsche. 
 
Professorin Sophie Schönberger fand, dass der Ampelvorschlag die Schwächen des geltenden Wahlrechts ausgleicht und eine Begrenzung der Abgeordnetenzahl sowie eine proportionale Abbildung des Wählerwillens ermöglicht. Sie empfahl eine klarere Formulierung der veränderten Bedeutung der Wahlkreisstimme. 
 
Professor Uwe Volkmann bezeichnete den Ampelvorschlag als politische Leistung und kritisierte den Unionsvorschlag, da er das Ziel, die Regelgröße einzuhalten, verfehlen würde. Er wies darauf hin, dass die Nicht-Besetzung einiger Wahlkreise mit Direktkandidaten ein nötiger Preis sei. 
 
Professor Philipp Austermann kritisierte den Ampelentwurf scharf und erachtete nur den Unionsantrag als verfassungskonform, während die anderen Vorlagen als verfassungswidrig eingestuft wurden. Er sah eine Ungleichbehandlung von Wählerstimmen und riet vom Ampelvorschlag ab. 
 
Professorin Stefanie Schmahl monierte, dass die Hauptstimme im Ampelentwurf zu stark betont wird und die Wahlkreisstimme zu einem Nebenaspekt degradiert wird. Sie äußerte sich ebenfalls zur Möglichkeit der Einführung offener Listen, durch die Wählerinnen und Wähler mehr Einfluss nehmen könnten. 
 
Professor Bernd Grzeszick erörterte die Verfassungsmäßigkeit offener Listen und betrachtete sie als gesetzlich zulässig. 
 
Professor Tarik Tabbara unterstützte den Vorschlag der Linken, ein Wahlrecht für Ausländer nach einem fünfjährigen legalen Aufenthalt in Deutschland einzuführen, und sah darin einen wichtigen Schritt für die Demokratie im Land. 
 
Die Anhörung verdeutlichte, dass es ein breites Spektrum an Meinungen zur Ausgestaltung des neuen Wahlrechts gibt und dass kein Konsens unter den Sachverständigen existiert. Die detaillierten Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Anhörung sind auf der Webseite des Bundestags zu finden.